AsylV HE 1994 · Hessen

Verordnung über die Verteilung ausländischer Flüchtlinge Vom 10. Mai 1994

Ausfertigungsdatum:
10.05.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 272
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AsylV

Auf Grund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 710; 1994 I S. 43), wird im Einvernehmen mit der Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:

§ 1

§ 1 Der nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge aufzunehmende Personenkreis ist auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt zu verteilen: bis 100 000 Einwohner 1 v. H. über 100 000 bis 150 000 Einwohner 2 v. H. über 150 000 bis 200 000 Einwohner 4 v. H. über 200 000 bis 250 000 Einwohner 4,5 v. H. über 250 000 bis 300 000 Einwohner 5,5 v. H über 300 000 bis 400 000 Einwohner 6 v. H. über 400 000 Einwohner 8,5 v. H.

§ 2

§ 2 Die auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 entfallende Quote wird, wenn deren Wohnbevölkerung einen der nachstehend genannten Vomhundertsätze von Nichtdeutschen übersteigt, um folgenden Vomhundertsatz vermindert: mehr als 24 v. H. Nichtdeutsche 2 v. H. mehr als 19 v. H. Nichtdeutsche 1,5 v. H. mehr als 15 v. H. Nichtdeutsche 1 v. H. mehr als 12 v. H. Nichtdeutsche 0,75 v. H. mehr als 10 v. H. Nichtdeutsche 0,5 v. H. mehr als 8 v. H. Nichtdeutsche 0,25 v. H

§ 3

§ 3 (1) Um Härten auszugleichen, werden die nach §§ 1 und 2 sich ergebenden Quoten um 0,5 vom Hundert vermindert, wenn sich auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet. (2) Bei der Verteilung kann in einem besonderen Härtefall, insbesondere wenn sich auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine Außenstelle von Aufnahmeeinrichtungen des Landes befindet, von der Regelung der §§ 1 und 2 abgewichen werden.

§ 4

§ 4 Maßgebend sind die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen und Vomhundertsätze der nichtdeutschen Wohnbevölkerung am 30. Juni 1991.

§ 5

§ 5 Soweit durch die Neuregelung nach §§ 1 , 2 und 3 Abs. 1 auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine höhere Quote entfällt, bleibt die bisherige Quote innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung bestehen. Das gleiche gilt für die verminderten Quoten auf Grund von Härteausgleichsentscheidungen nach § 2 der bisherigen Verordnung. Unbeschadet dieser Regelung können Härteausgleichsentscheidungen nach bisherigem Recht widerrufen werden.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.