Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem AsylgesetzVom 8. April 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 115
§ 1(1) Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ist die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen. (2) Die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit kann eine von Abs. 1 abweichende Zuständigkeit bestimmen. Dem Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 1(1) Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ist die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen. Die für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Verteilung ausländischer Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine abweichende Zuständigkeit bestimmen. (2) Der für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Verteilung ausländischer Flüchtlinge zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes.
§ 2Zuständige Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes nach § 50 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ist 1. für die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im übrigen der Kreisausschuß.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§ 1(1) Aufnahmeeinrichtungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes sind die Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge in Gießen, Büdingen, Neustadt (Hessen) und Rotenburg a.d. Fulda. (2) Der für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Verteilung ausländischer Flüchtlinge zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 46 Abs. 5 des Asylgesetzes.
§ 2Zuständige Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes nach § 50 Abs. 1 des Asylgesetzes ist 1. für die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im übrigen der Kreisausschuß.
§ 3Zuständig für den Erlaß der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 und für die Entscheidung über einen Antrag auf länderübergreifende Verteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§ 1(1) Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen als Erstaufnahmeeinrichtung.(2) Der für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Verteilung ausländischer Flüchtlinge zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 46 Abs. 5 des Asylgesetzes.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1, des § 46 Abs. 5 und des § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), wird verordnet:
§ 1(1) Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 ist die Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Schwalbach am Taunus. (2) Die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit kann eine von Abs. 1 abweichende Zuständigkeit bestimmen. Dem Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes.
§ 2Zuständige Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes Hessen nach § 50 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ist 1. für die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte das Regierungspräsidium Darmstadt,2. im übrigen der Kreisausschuß.
§ 3Zuständig für den Erlaß der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 und für die Entscheidung über einen Antrag auf länderübergreifende Verteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 4Änderungsvorschrift
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.