AsylVAufenthV HE · Hessen

Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung Vom 3. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
03.12.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 359
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AsylVAufenthV

Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 870) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Asylbewerber dürfen sich ohne Erlaubnis außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde, für den der Aufenthalt nach § 20 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes gestattet wurde, vorübergehend auch im übrigen Gebiet des Regierungsbezirks aufhalten. (2) Beschränkungen und Auflagen nach § 20 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.