Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. November 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 16.11.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 515
Auf Grund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993(BGBl. I S. 1074) und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird verordnet:
§ 1Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Für Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes oder einer anderen Gemeinschaftsunterkunft des Landes ist die jeweilige Landeseinrichtung zuständig.
§ 2Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern kann die Ministerin oder der Minister für Frauen, Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Landkreises die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz diesen Gemeinden übertragen. Die Zuständigkeitsänderung ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
§ 3Kostenträger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Kostenträger in den Fällen des § 1 Satz 2 ist das Land. Werden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Grund des § 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis diesen die aufgewendeten Kosten für die Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Die Vorschriften des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), bleiben unberührt.
§ 4Soweit Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz), bedarf die Entscheidung hierüber der Zustimmung des Regierungspräsidiums.
§ 5Die Fachaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes unterrichten. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert ist, überörtliche Interessen dies erfordern oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.
§ 6Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Landeseinrichtungen nach § 1 Satz 2 ist das Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit.
§ 7Die Durchführung der Asylbewerberleistungsstatistik nach § 12 des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt dem Hessischen Statistischen Landesamt.
§ 8Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes und § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837), in Verbindung mit § 12 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.
§ 9Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.