HASPJV · Hessen

Verordnung über jagdliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (Hessische-ASP-Jagdverordnung - HASPJV) Vom 28. Mai 2020

Ausfertigungsdatum:
28.05.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 372
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Begriffsbestimmung

§ 1 BegriffsbestimmungIm Sinne dieser Verordnung sind:1. Kerngebiete: von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach § 14d Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 9. November 2020 V1), in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. b, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. EU Nr. L 84 S. 1, Nr. L 2023/90182), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung vom 25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11),2. Infizierte Zonen und Sperrzonen II: von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach Art. 3 Buchst. b und Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. EU Nr. L 79 S. 65), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung vom 23. Juli 2024 (ABl. EU Nr. L 2024/2051), in Verbindung mit Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. EU Nr. L 174 S. 64), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung vom 30. Januar 2023 (ABl. EU Nr. L 100 S. 7),3. Pufferzonen und Sperrzonen I: von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach Art. 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 60 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/429 und § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung.

§ 2

Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten und Einschränkungen bei Auftreten der Afrikanischen ...

§ 2 Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten und Einschränkungen bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest(1) In Kerngebieten, Infizierten Zonen, Sperrzonen II, Pufferzonen und Sperrzonen I gelten folgende Ausnahmen:1.Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), ist der Fangschuss auf Schwarzwild sowie der Schuss auf Schwarzwild bis 10 Kilogramm auf bis zu 25 Meter Entfernung, jeweils mit Schrot ab 3 Millimeter Durchmesser, zulässig, wenn die Verwendung von Büchsenpatronen aus Sicherheitsgründen nicht möglich und eine hohe Tötungswirkung gewährleistet ist,2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes darf Schwarzwild in Saufängen mit Kopfschuss unter Verwendung von Büchsenpatronen unter 6,5 mm und einer Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von weniger als 2000 Joule erlegt werden; das Mindestkaliber ist 5,6 mm lfB (.22 l.r.).3. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Bundesjagdgesetzes darf Schwarzwild mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei und höchstens zehn Patronen geladen sind, erlegt werden.4. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesjagdgesetzes darf die Lappjagd auf Schwarzwild innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze und die Jagd durch Abklingeln der Felder ausgeübt werden.5. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes dürfen für die Erlegung von Schwarzwild künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden; zusätzlich sind für Schusswaffen bestimmte Wärmebildvorsatzgeräte zugelassen.6. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes und § 30 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes ist es zulässig, Schwarzwild an der Fütterung in der Notzeit zu erlegen.7. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, Schwarzwild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen.8. Abweichend von § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen angeordnete jagdliche Maßnahmen auch an Orten, an denen die öffentliche Ruhe gefährdet werden könnte, durchgeführt werden. Die Sicherheitsbestimmungen bleiben unberührt.9. Abweichend von § 23 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes darf Schwarzwild mit synthetisch hergestellten Stoffen angelockt werden.10. Abweichend von § 23 Abs. 10 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes darf die Jagd auf Schwarzwild im Umkreis von 300 Metern von Grünbrücken ausgeübt werden.11. Abweichend von einer nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes ergangenen Anordnung einer Wildruhezone darf Schwarzwild auch in dieser bejagt werden.12. Abweichend von einer nach § 25 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes ergangenen Anordnung eines Wildschutzgebietes darf Schwarzwild in einem solchen auch dann bejagt werden, wenn die Jagd nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Jagdgesetzes beschränkt ist oder auf Schwarzwild ruht.(2) In Kerngebieten, Infizierten Zonen und Sperrzonen II dürfen entgegen § 22Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für die Aufzucht notwendige Elterntiere des Schwarzwildes auch vor dem Selbständigwerden der Jungtiere bejagt werden.

§ 3

Abweichende Regelungen von jagdrechtlichen Bestimmungen bei Auftreten der Afrikanischen ...

§ 3 Abweichende Regelungen von jagdrechtlichen Bestimmungen bei Auftreten der Afrikanischen SchweinepestIn Kerngebieten, Infizierten Zonen, Sperrzonen II, Pufferzonen und Sperrzonen I gelten folgende Regelungen:1. Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes sind Gesellschaftsjagden an Sonn- und Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen möglichst wenig gestört werden.2. Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen Ansitze und Wildfütterungen, die der Schwarzwildjagd dienen, nach vorheriger Abstimmung mit der Veterinärbehörde ohne vorherige Einwilligung des Grundstückseigentümers errichtet werden.3. Abweichend von § 27 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes haben Jagdausübende das Überwechseln kranken Schwarzwildes der jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertreterin oder Vertreter in einem angemessenen Zeitraum mitzuteilen.4. Abweichend von § 27 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Jagdgesetzes haben die Jagdausübenden des Jagdbezirkes, aus dem das kranke Stück Schwarzwild herausgewechselt ist, die Nachsuche zu veranlassen oder weiterzuführen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt.5. Abweichend von § 27 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen auch Schweißhundegespanne die den Anforderungen nach Abs. 7 nicht genügen oder nicht von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schwarzwild nachsuchen.6. Abweichend von § 27 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Hessischen Jagdgesetzes ist das zur Strecke gekommene Stück Schwarzwild gemäß den Anordnungen der Veterinärbehörde zu versorgen und fortzuschaffen.7. Abweichend von § 28 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen bei der Fallwildsuche auch Hunde eingesetzt werden, die keine jagdliche Brauchbarkeit aufweisen.8. Abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 des Hessischen Jagdgesetzes darf nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde täglich eine größere Kirrmenge ausgebracht werden oder weitere Kirrstellen angelegt werden.9. Bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden sind überjagende Hunde zu dulden.

§ 4

Einsatz von Saufängen

§ 4 Einsatz von Saufängen(1) Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über den Einsatz von Saufängen, welcher durch eine von der obersten Veterinärbehörde beauftragten Stelle durchgeführt wird, oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber der obersten Veterinärbehörde belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjägerinnen und Revierjäger sowie Personen mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst sowie Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner in Besitz eines gültigen Jagdscheins gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.(2) Saufänge dürfen nur fängisch gestellt werden, wenn ein unmittelbarer Zugriff (kontrollierte Auslösung) oder ein unverzüglicher Zugriff nach Selbstauslösung erfolgen kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Saufang mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders überwacht wird. Ist eine zeitnahe Fangkontrolle nicht möglich oder ein Fang nicht beabsichtigt, muss die Falle gegen Auslösung gesichert sein.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Eingangsformel HASPJV

Aufgrund von § 43 Nr. 3 Buchst. c, Nr. 10 Buchst. a, b und c des Hessischen Jagdgesetzes vom 5. Juni 2001 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (GVBl. S. 232), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten und Einschränkungen bei Auftreten der Afrikanischen ...

§ 1 Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten und Einschränkungen bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest(1) In von der zuständigen Behörde festgelegten Gebieten nach § 14d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) gelten folgende Ausnahmen:1. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (BGBl. I S.1850), ist der Fangschuss auf Schwarzwild mit Schrot ab 3 Millimeter Durchmesser zulässig, wenn die Verwendung von Büchsenpatronen aus Sicherheitsgründen nicht möglich und eine hohe Tötungswirkung gewährleistet ist.2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes darf Schwarzwild in Saufängen mit Kopfschuss unter Verwendung von Büchsenpatronen unter 6,5 mm und einer Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von weniger als 2000 Joule erlegt werden; das Mindestkaliber ist 5,6 mm lfB (.22 l.r.).3. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Bundesjagdgesetzes darf Schwarzwild mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei und höchstens zehn Patronen geladen sind, erlegt werden.4. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesjagdgesetzes darf die Lappjagd auf Schwarzwild innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze und die Jagd durch Abklingeln der Felder ausgeübt werden.5. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes dürfen für die Erlegung von Schwarzwild künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden; zusätzlich sind für Schusswaffen bestimmte Wärmebildvorsatzgeräte zugelassen.6. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes ist die Anlage von Saufängen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 ohne weitere Genehmigung zulässig.7. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes und § 30 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes ist es zulässig, Schwarzwild an der Fütterung in der Notzeit zu erlegen.8. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, Schwarzwild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen.9. Abweichend von § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen angeordnete jagdliche Maßnahmen auch an Orten, an denen die öffentliche Ruhe gefährdet werden könnte, durchgeführt werden. Die Sicherheitsbestimmungen bleiben unberührt.10. Abweichend von § 23 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes darf Schwarzwild mit synthetisch hergestellten Stoffen angelockt werden.11. Abweichend von § 23 Abs. 10 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes darf die Jagd auf Schwarzwild im Umkreis von 300 Metern von Grünbrücken ausgeübt werden.12. Abweichend von einer nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes ergangenen Anordnung einer Wildruhezone darf Schwarzwild auch in dieser bejagt werden.13. Abweichend von einer nach § 25 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes ergangenen Anordnung eines Wildschutzgebietes darf Schwarzwild in einem solchen auch dann bejagt werden, wenn die Jagd nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Jagdgesetzes beschränkt ist oder auf Schwarzwild ruht.(2) In von der zuständigen Behörde festgelegten Gebieten nach § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung dürfen entgegen § 22Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für die Aufzucht notwendige Elterntiere des Schwarzwildes auch vor dem Selbständigwerden der Jungtiere bejagt werden.

§ 2

Abweichende Regelungen von jagdrechtlichen Bestimmungen bei Auftreten der Afrikanischen ...

§ 2 Abweichende Regelungen von jagdrechtlichen Bestimmungen bei Auftreten der Afrikanischen SchweinepestIn von der zuständigen Behörde festgelegten Gebieten nach § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung gelten folgende Regelungen:1. Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes sind Gesellschaftsjagden an Sonn- und Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen möglichst wenig gestört werden.2. Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen Ansitze und Wildfütterungen, die der Schwarzwildjagd dienen, nach vorheriger Abstimmung mit der Veterinärbehörde ohne vorherige Einwilligung des Grundstückseigentümers errichtet werden.3. Abweichend von § 27 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes haben Jagdausübende das Überwechseln kranken Schwarzwildes der jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertreterin oder Vertreter in einem angemessenen Zeitraum mitzuteilen.4. Abweichend von § 27 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Jagdgesetzes haben die Jagdausübenden des Jagdbezirkes, aus dem das kranke Stück Schwarzwild herausgewechselt ist, die Nachsuche zu veranlassen oder weiterzuführen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt.5. Abweichend von § 27 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen auch Schweißhundegespanne die den Anforderungen nach Abs. 7 nicht genügen oder nicht von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schwarzwild nachsuchen.6. Abweichend von § 27 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Hessischen Jagdgesetzes ist das zur Strecke gekommene Stück Schwarzwild gemäß den Anordnungen der Veterinärbehörde zu versorgen und fortzuschaffen.7. Abweichend von § 28 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen bei der Fallwildsuche auch Hunde eingesetzt werden, die keine jagdliche Brauchbarkeit aufweisen.8. Abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 des Hessischen Jagdgesetzes darf nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde täglich eine größere Kirrmenge ausgebracht werden oder weitere Kirrstellen angelegt werden.9. Bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden sind überjagende Hunde zu dulden.

§ 3

Einsatz von Saufängen

§ 3 Einsatz von Saufängen(1) Maßnahmen nach § 1 Nr. 2 und 4 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über den Einsatz von Saufängen, welcher durch eine von der obersten Veterinärbehörde beauftragten Stelle durchgeführt wird, oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber der obersten Veterinärbehörde belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjägerinnen und Revierjäger sowie Personen mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst sowie Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner in Besitz eines gültigen Jagdscheins gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.(2) Saufänge dürfen nur fängisch gestellt werden, wenn ein unmittelbarer Zugriff (kontrollierte Auslösung) oder ein unverzüglicher Zugriff nach Selbstauslösung erfolgen kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Saufang mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders überwacht wird. Ist eine zeitnahe Fangkontrolle nicht möglich oder ein Fang nicht beabsichtigt, muss die Falle gegen Auslösung gesichert sein.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.