HARV · Hessen

Hessische Auslandsreisekostenverordnung (HARV) Vom 5. August 1993

Ausfertigungsdatum:
05.08.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1993, 367
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HARV

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), wird verordnet:

§ 1

Geltung des Hessischen Reisekostengesetzes

§ 1 Geltung des Hessischen Reisekostengesetzes Für Auslandsdienstreisen gilt das Hessische Reisekostengesetz, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Verordnung gilt nicht für Auslandsdienstreisen in Länder der Europäischen Union und innerhalb dieser Länder.

§ 2

Flugkostenerstattung

§ 2 Flugkostenerstattung Bei Flugreisen in außereuropäische Länder können die notwendigen Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden.

§ 3

Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld

§ 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld (1) Abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bestimmt sich bei Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit an einem Kalendertag von 24 Stunden das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), mit der Maßgabe, daß die Sätze des Auslandsübernachtungsgeldes mit Nachweis der Übernachtungskosten nicht zustehen. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit an einem Kalendertag von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, beträgt das Auslandstagegeld 80 vom Hundert, von mindestens acht Stunden 40 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium gibt die nach Satz 1 jeweils geltenden Sätze bekannt. (2) Für Übersee- und Außengebiete, für die kein Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld festgesetzt wurde, gilt das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes. Für Länder, für die kein Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld festgesetzt ist, steht Tage- und Übernachtungsgeld nach den §§ 9 und 10 des Hessischen Reisekostengesetzes zu. (3) Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.

§ 4

Grenzübertritt

§ 4 Grenzübertritt (1) Für den Tag des Grenzübertritts wird Tage- und Übernachtungsgeld für das Land gewährt, das vor Mitternacht zuletzt erreicht wird. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. (2) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise wird abweichend von Abs. 1 für den Tag des Grenzübertritts zum Inland Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnorts nur gewährt, wenn nach vierzehn Uhr der Grenzübertritt stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird. (3) Bei eintägigen Auslandsdienstreisen wird abweichend von Abs. 1 Tagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes gewährt.

§ 5

Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

§ 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als sieben Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 abweichend von § 11 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom achten Tage an um zehn vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen.

§ 6

Erkrankung während der Auslandsdienstreise

§ 6 Erkrankung während der Auslandsdienstreise Erkranken Dienstreisende während der Auslandsdienstreise und können sie deswegen nicht an ihren Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergewährt. Werden sie wegen der Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen, erhalten sie abweichend von § 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der Fassung vom 14. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthalts Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort und zehn vom Hundert des Auslandstagegeldes.

§ 7

Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsvorschrift

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsvorschrift (1) ... (2) Für Auslandsdienstreisen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung angetreten werden, verbleibt es bei dem bisherigen Recht, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.