Hessisches Archivgesetz (HArchivG) Vom 18. Oktober 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 270
Recht auf Nutzung des öffentlichen Archivguts
§ 12 Recht auf Nutzung des öffentlichen Archivguts(1) Das Recht, öffentliches Archivgut zu nutzen, steht jeder Person zu, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. (2) Der Zweck der Nutzung, der persönlicher, amtlicher, wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer oder gewerblicher Art sein kann, muss dargelegt werden. (3) Die Nutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410). (4) Nutzer der öffentlichen Archive sind verpflichtet, von einem Werk, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden ist, unaufgefordert nach der Veröffentlichung ein Belegexemplar abzuliefern. Ist eine kostenfreie Ablieferung nicht zumutbar, kann entweder dem Archiv ein Exemplar des Werkes zur Erstellung einer Vervielfältigung überlassen oder eine Entschädigung bis zur Hälfte des Ladenpreises oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht, bis zur Hälfte der Kosten des Belegexemplars verlangt werden.
Auskunfts- und Gegendarstellungsrecht
§ 15 Auskunfts- und Gegendarstellungsrecht(1) Einer betroffenen Person im Sinne von § 2 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes ist ohne Rücksicht auf die in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Schutzfristen auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen. Statt einer Auskunft kann das öffentliche Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren. (2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum öffentlichen Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses Recht den Angehörigen nach § 13 Abs. 6 zu. Weitergehende Pflichten nach Bundesrecht bleiben unberührt. (3) Die Gegendarstellung nach Abs. 2 bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. (4) Das Gegendarstellungsrecht nach Abs. 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Kostentragungspflicht 1. für Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind und an das Hessische Landesarchiv abgegeben werden,2. für Zwischenarchivgut, das dem Hessischen Landesarchiv übergeben wird,3. für die Übernahme von archivwürdigen digitalen Unterlagen durch das Hessische Landesarchiv, sofern diese nicht vorab archivtauglich konvertiert und aufbereitet sind,4. bei Inanspruchnahme ressortspezifischer Dienstleistungen. (2) Die für das Archivwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung 1. die Zuständigkeit des Hessischen Landesarchivs, des Hauptstaatsarchivs und der Staatsarchive,2. die Nutzung des Archivguts des Hauptstaatsarchivs und der Staatsarchive, insbesondere das Verfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die Ausleihe von Archivgut, die Herstellung von Kopien und Reproduktionen und die Einräumung von Nutzungsrechten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 21 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft
§ 5 Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft(1) Das Land ist Träger der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft. Sie ist ein Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums. Die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft hat die Aufgabe, Archivarinnen und Archivare des gehobenen und höheren Dienstes für Bund und Länder nach hessischem Recht auszubilden. Sie führt Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge durch und betreibt archivwissenschaftliche Forschung. (2) Die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen. Die Qualität der Leistungen der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft wird nach Maßgabe des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig evaluiert.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut. Es soll das öffentliche Archivgut vor Beschädigung, Verlust, Vernichtung und Zersplitterung schützen, verfügbar halten und unter Anwendung moderner Technologien für die öffentliche Nutzung zugänglich machen. Es regelt den Datenschutz für das öffentliche Archivgut. (2) Dieses Gesetz regelt auch die Archivierung der Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Vereinigungen. Es gilt ferner nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse und solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.
Feststellung der Archivwürdigkeit und Übernahme des Archivguts
§ 10 Feststellung der Archivwürdigkeit und Übernahme des Archivguts(1) Über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen entscheidet das zuständige Archiv nach § 2 Abs. 1 unter Mitwirkung der anbietenden Stelle sowie unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Über die Archivwürdigkeit und Auswahl von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, können schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. (2) Dem zuständigen Archiv ist Einsicht in anzubietende Unterlagen und die dazugehörigen Ordnungssysteme zu gewähren.
Sicherung und Erschließung
§ 11 Sicherung und Erschließung(1) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Nutzbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Ausnahmsweise kann Archivgut in öffentlichen Archiven vernichtet oder gelöscht werden, wenn es für die Rechtssicherung und für die wissenschaftliche Forschung keine Bedeutung mehr hat. (2) Sofern es unter archivfachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, können die öffentlichen Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen ausnahmsweise löschen oder vernichten. Darüber ist ein Nachweis zu führen. (3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, das Archivgut nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. (4) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich und kann von Dritten nicht gutgläubig erworben werden. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz für die Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist.
Recht auf Nutzung des öffentlichen Archivguts
§ 12 Recht auf Nutzung des öffentlichen Archivguts(1) Das Recht, öffentliches Archivgut zu nutzen, steht jeder Person zu, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. (2) Der Zweck der Nutzung, der persönlicher, amtlicher, wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer oder gewerblicher Art sein kann, muss dargelegt werden. (3) Die Nutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). (4) Nutzer der öffentlichen Archive sind verpflichtet, von einem Werk, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden ist, unaufgefordert nach der Veröffentlichung ein Belegexemplar abzuliefern. Ist eine kostenfreie Ablieferung nicht zumutbar, kann entweder dem Archiv ein Exemplar des Werkes zur Erstellung einer Vervielfältigung überlassen oder eine Entschädigung bis zur Hälfte des Ladenpreises oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht, bis zur Hälfte der Kosten des Belegexemplars verlangt werden.
Schutzfristen
§ 13 Schutzfristen(1) Für öffentliches Archivgut gilt im Regelfall eine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Archivgut, das bei der Übernahme durch das öffentliche Archiv besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterlegen hat, darf im Regelfall erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die aufgrund besonderer Vorschriften hätten gelöscht oder vernichtet werden müssen. (2) Unbeschadet der generellen Schutzfristen darf Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), im Regelfall erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen durch Dritte genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr nicht festzustellen ist. Ist weder Geburts- noch Todesjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen mit vertretbarem Aufwand festzustellen, so endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. (3) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt war. (4) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 gelten auch bei der Nutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden Stellen gelten die Schutzfristen der Abs. 1 und 2 nur für Unterlagen, die bei ihnen aufgrund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. (5) Die Schutzfristen können vom öffentlichen Archiv im Einzelfall auf Antrag der Nutzer verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist dem Antrag auf Nutzung des Archivguts vor Ablauf der Schutzfristen stattzugeben, wenn 1. die Nutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder2. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt oder3. die Nutzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle unerlässlich ist und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch angemessene Maßnahmen ausgeschlossen wird. (6) Eine Nutzung personenbezogenen Archivguts ist unabhängig von den in Abs. 1 und 2 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen zugestimmt haben. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden Ehegattin, von dem eingetragenen Lebenspartner oder von der eingetragenen Lebenspartnerin, nach dem Tod der genannten Personen von den Kindern und, wenn weder Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen. (7) Vor Ablauf der Schutzfristen dürfen personenbezogene Angaben nur veröffentlicht werden, wenn die betroffenen Personen, im Falle ihres Todes ihre Angehörigen nach Abs. 6 eingewilligt haben oder dies für die Darstellung der Ergebnisse des bestimmten Forschungsvorhabens unerlässlich ist. Bei Amtspersonen in Ausübung ihres Amtes und bei Personen der Zeitgeschichte ist die Veröffentlichung zulässig, soweit diese einer angemessenen Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht zuwiderläuft.
Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen
§ 14 Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen(1) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass 1. dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,2. schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden,3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet wird oder4. durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entsteht. (2) Das für das Archivwesen zuständige Ministerium entscheidet über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung des Archivguts des Hessischen Landesarchivs in den Fällen nach Abs. 1 Nr. 1. Das Hessische Landesarchiv entscheidet über die Einschränkung oder Versagung in den Fällen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4.
Auskunfts- und Gegendarstellungsrecht
§ 15 Auskunfts- und Gegendarstellungsrecht(1) Einer betroffenen Person im Sinne von § 2 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), ist ohne Rücksicht auf die in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Schutzfristen auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen. Statt einer Auskunft kann das öffentliche Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren. (2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum öffentlichen Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses Recht den Angehörigen nach § 13 Abs. 6 zu. Weitergehende Pflichten nach Bundesrecht bleiben unberührt. (3) Die Gegendarstellung nach Abs. 2 bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. (4) Das Gegendarstellungsrecht nach Abs. 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.
Weitergabe von Vervielfältigungen öffentlichen Archivguts in besonderen Fällen
§ 16 Weitergabe von Vervielfältigungen öffentlichen Archivguts in besonderen Fällen(1) Das für das Archivwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten gestatten, dass Archiven, Museen und Forschungsstellen des Auslandes Vervielfältigungen von öffentlichem Archivgut zur Geschichte der Juden unter der nationalsozialistischen Herrschaft, zur nationalsozialistischen Judenverfolgung und zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit sowie zur Geschichte des Schicksals einer Gruppe natürlicher Personen unter staatlicher Gewaltherrschaft zu archivischer Nutzung und wissenschaftlicher Forschung überlassen werden. (2) Die Gestattung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass § 15 sowie bei der Nutzung der Vervielfältigungen die §§ 13 und 14 sinngemäße Anwendung finden. § 17 des Hessischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesarchiv dürfen Vervielfältigungen von Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes überlassen werden. (4) Ansprüche auf die Gestattung und Überlassung bestehen nicht.
Archivgut des Landtags
§ 17 Archivgut des Landtags(1) Der Hessische Landtag entscheidet, ob bei ihm entstandene archivwürdige Unterlagen von ihm selbst archiviert werden oder dem Hessischen Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. (2) Sofern der Hessische Landtag ein eigenes Archiv unterhält, regelt er die Einzelheiten der Archivierung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Archivgut des Bundes
§ 18 Archivgut des BundesWerden vom Hessischen Landesarchiv archivwürdige Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Nutzung solcher Unterlagen gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
Kommunales Archivgut
§ 19 Kommunales ArchivgutDie Träger der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen regeln die Archivierung ihrer Unterlagen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in eigener Zuständigkeit durch Satzung.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Archivwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen, die aufgrund ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind. (2) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen sowie alle anderen Informationsobjekte, auch digitale Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherungsform. Dazu zählen auch alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind. (3) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte, des Landtags und der sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Städte, Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände, ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen einschließlich der Hochschulen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. (4) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivguts gesammelt, erworben oder übernommen haben. (5) Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind die Archive, die für das Archivgut der in Abs. 3 und 6 genannten Stellen sowie ihrer Rechtsvorgänger zuständig sind und dieses nach Maßgabe dieses Gesetzes übernehmen, auf Dauer aufbewahren, sichern, erschließen und nutzbar machen. (6) Als öffentliche Stellen des Landes gelten auch: 1. Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder ein Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und2. andere juristische Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht. (7) Die Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, deren Archivwürdigkeit festzustellen, die archivwürdigen Unterlagen zu übernehmen und sachgemäß aufzubewahren, zu sichern, deren Integrität und Authentizität zu bewahren sowie sie zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, verfügbar zu machen und für die Nutzung bereitzustellen.
Sonstiges öffentliches Archivgut
§ 20 Sonstiges öffentliches Archivgut(1) Die in § 2 Abs. 3 genannten sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen einschließlich der Hochschulen und die in § 2 Abs. 6 genannten Stellen regeln die Archivierung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit in eigenen oder gemeinschaftlich getragenen fachlich geleiteten öffentlichen Archiven. (2) Unterhalten die in Abs. 1 genannten Stellen eigene öffentliche Archive, so regeln sie die Archivierung ihres Archivgutes nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung. (3) Nur sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht sichergestellt werden können und Vernichtung oder Zersplitterung der archivwürdigen Unterlagen drohen, sind die nicht mehr benötigten Unterlagen dieser Stellen dem Hessischen Landesarchiv anzubieten. In diesem Fall werden die archivwürdigen Unterlagen dieser Stellen als staatliches Archivgut behandelt.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Kostentragungspflicht 1. für Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind und an das Hessische Landesarchiv abgegeben werden,2. für Zwischenarchivgut, das dem Hessischen Landesarchiv übergeben wird,3. für die Übernahme von archivwürdigen digitalen Unterlagen durch das Hessische Landesarchiv, sofern diese nicht vorab archivtauglich konvertiert und aufbereitet sind,4. bei Inanspruchnahme ressortspezifischer Dienstleistungen. (2) Die für das Archivwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung 1. die Zuständigkeit des Hessischen Landesarchivs, des Hauptstaatsarchivs und der Staatsarchive,2. die Nutzung des Archivguts des Hauptstaatsarchivs und der Staatsarchive, insbesondere das Verfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die Ausleihe von Archivgut, die Herstellung von Kopien und Reproduktionen und die Einräumung von Nutzungsrechten,3. als Fachministerin oder Fachminister im Sinne des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des Archivdienstes.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 21 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Organisation des Hessischen Landesarchivs
§ 3 Organisation des Hessischen Landesarchivs(1) Das Hessische Landesarchiv besteht aus dem Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, dem Staatsarchiv Darmstadt und dem Staatsarchiv Marburg. Es bündelt zentrale archivfachliche und administrative Aufgaben. Das für das Archivwesen zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über das Hessische Landesarchiv aus.(2) Kooperationspartner des Hessischen Landesarchivs sind der Landesbetrieb Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (§ 5) und das Hessische Landesamt für geschichtliche Landeskunde (§ 6).(3) Die vom Hessischen Landesarchiv zu erreichenden standortübergreifenden archivfachlichen Ziele werden zwischen dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium und der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesarchivs im Rahmen einer Zielvereinbarung gemeinsam festgelegt.
Aufgaben des Hessischen Landesarchivs
§ 4 Aufgaben des Hessischen Landesarchivs(1) Das Hessische Landesarchiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Landes zu archivieren. Es nimmt standortübergreifende Aufgaben des Archivwesens des Landes und der Archivverwaltung wahr. (2) Aufgaben der Archivierung werden von Personen wahrgenommen, die eine archivfachliche Ausbildung besitzen oder in sonstiger Weise fachlich geeignet sind. (3) Das Hessische Landesarchiv berät die in § 2 Abs. 3 und 6 genannten Stellen im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Diese Stellen beteiligen das Hessische Landesarchiv bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung digitaler Unterlagen. Die Beratungstätigkeit erstreckt sich auch auf die nicht staatlichen Archive im Rahmen der Archivpflege. (4) Die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesarchivs kann Verträge über die Archivierung von Unterlagen privater oder kommunaler Herkunft im Namen des Landes abschließen. (5) Das Hessische Landesarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der Aus- und Fortbildung des archivarischen Fachpersonals wahr. (6) Das Hessische Landesarchiv wirkt als Haus der Geschichte an der wissenschaftlichen Auswertung der von ihm aufbewahrten Unterlagen sowie an der Erforschung und Vermittlung der Geschichte des Landes mit.
Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft
§ 5 Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft(1) Das Land ist Träger der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft. Sie ist ein Landesbetrieb nach § 26 der Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. I S. 290), im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums. Die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft hat die Aufgabe, Archivarinnen und Archivare des gehobenen und höheren Dienstes für Bund und Länder nach hessischem Recht auszubilden. Sie führt Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge durch und betreibt archivwissenschaftliche Forschung. (2) Die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen. Die Qualität der Leistungen der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft wird nach Maßgabe des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig evaluiert.
Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde
§ 6 Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde(1) Das Land unterhält ein Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde mit Sitz in Marburg. Es hat die Aufgabe, Grundlagen der hessischen Geschichte zu erschließen und im Kontext überregionaler Forschung wissenschaftlich zu vermitteln. Es gibt eigene Schriften heraus und betreibt ein digitales landesgeschichtliches Informationssystem. Arbeitsgebiete sind insbesondere der Hessische Städteatlas und das Historische Ortslexikon. (2) Das Hessische Landesamt für geschichtliche Landeskunde arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen. Die wissenschaftliche Qualität der Leistungen wird nach Maßgabe des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig evaluiert.
Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen
§ 7 Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen(1) Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vom zuständigen Archiv übernommen werden. Das Verfügungsrecht liegt beim zuständigen Archiv. (2) Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen dem zuständigen Archiv zur befristeten Aufbewahrung als Zwischenarchivgut übergeben werden. Die abgebende Stelle bleibt weiterhin für die Unterlagen verantwortlich und entscheidet über die Benutzung durch Dritte. (3) Unterlagen, die allein zur Rechtssicherung aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können bei der aktenführenden Stelle verbleiben oder an das zuständige Archiv abgegeben werden. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt.
Anbietung von Unterlagen
§ 8 Anbietung von Unterlagen(1) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genannten Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden und deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, unverzüglich auszusondern und dem zuständigen Archiv zur Archivierung anzubieten. Dies hat spätestens 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen zu erfolgen, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Das zuständige Archiv hat binnen sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen zu entscheiden. (2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder des Datenschutzes unterworfen sind oder die aufgrund besonderer Vorschriften hätten gelöscht oder vernichtet werden müssen. (3) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genannten Stellen dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, die das zuständige Archiv zur Vernichtung oder Löschung freigegeben hat oder wenn es nicht binnen sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat, und sofern kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Vernichtung oder Löschung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden. (4) Auf die Anbietung von offensichtlich nicht archivwürdigen Unterlagen und Daten wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Archiv verzichtet. (5) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genannten Stellen bieten jeweils ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen Veröffentlichungen, auch solcher in elektronischer Form, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an. (6) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genannten Stellen können Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv anstelle des zuständigen Archivs mit dessen Einvernehmen zur Archivierung anbieten, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
Digitales Archivgut
§ 9 Digitales Archivgut(1) Bei der Übernahme von digitalen Unterlagen sind Auswahlkriterien und technische Kriterien, insbesondere das Format von Primär- und Metadaten und die Form der Übermittlung, von dem zuständigen Archiv mit Zustimmung der abgebenden Stelle vorab festzulegen. (2) Bei digitalen Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, legt das zuständige Archiv die Form der Anbietung und die Zeitabstände der Übergabe mit Zustimmung der abgebenden Stelle vorab fest.
Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck und Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie den Datenschutz für das öffentliche Archivgut. Es soll das öffentliche Archivgut als Kulturgut vor Beschädigung, Verlust, Vernichtung und Zersplitterung schützen und stellt seine Nutzung sicher. Zugleich soll es die Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln gewährleisten, eine authentische Überlieferung zur Geschichte des Landes Hessen in seiner Vielfalt nachhaltig sichern und sein kulturelles Erbe bewahren. Die §§ 25, 26 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), bleiben unberührt.(2) Dieses Gesetz regelt auch die Archivierung der Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Vereinigungen. Es gilt ferner nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, deren Zusammenschlüsse und für solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.
Rechte Betroffener
§ 10 Rechte Betroffener(1) Besteht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und sind entsprechende Daten im Archivgut enthalten, ist der betroffenen Person auf Antrag nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 und 5 Nr. 2 das Recht auf Einsicht in die Unterlagen und die Herausgabe von Reproduktionen von dem betreffenden Archivgut zu gewähren, soweit schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht nicht.(2) Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut und wird die Unrichtigkeit festgestellt, ist dies zu den betreffenden Unterlagen in geeigneter Weise gesondert zu vermerken. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, ist dem Archivgut auf Verlangen einer betroffenen Person eine Gegendarstellung beizufügen.(3) Nach dem Tod der betroffenen Person stehen die Rechte nach Abs. 1 und 2 den Rechtsnachfolgern zu. Rechte nach Art. 19 und 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 bestehen nicht.(4) Die Gegendarstellung nach Abs. 2 Satz 2 bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihren Rechtsnachfolgern unterzeichnet sein. Sie muss sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.(5) Das Gegendarstellungsrecht nach Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.
Weitergabe und Veröffentlichung von Archivgut und von Reproduktionen öffentlichen Archivguts
§ 11 Weitergabe und Veröffentlichung von Archivgut und von Reproduktionen öffentlichen Archivguts(1) Das zuständige Archiv ist berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut sowie die dazugehörigen Erschließungsinformationen unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und Dritter weiterzugeben und zu veröffentlichen. Die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten gestatten, dass ein Archiv anderen Archiven oder Museen, Gedenkstätten, Dokumentationsstellen, Bibliotheken und Forschungsstellen Reproduktionen seines öffentlichen Archivguts sowie die dazugehörigen Erschließungsinformationen vor Ablauf der Schutzfristen überlässt, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung besteht.(3) Die Gestattung ist nur zulässig, wenn durch die empfangende Stelle sichergestellt wird, dass die Grundsätze der §§ 8 bis 10 entsprechend Anwendung finden.
Hessisches Landesarchiv
§ 12 Hessisches Landesarchiv(1) Das Land unterhält für die Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Hessische Landesarchiv. Das für das Archivwesen zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Hessische Landesarchiv aus.(2) Die vom Hessischen Landesarchiv zu erreichenden archivfachlichen Ziele werden zwischen dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium und dem Hessischen Landesarchiv in einer Zielvereinbarung festgelegt.
Aufgaben des Hessischen Landesarchivs
§ 13 Aufgaben des Hessischen Landesarchivs(1) Das Hessische Landesarchiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Landes zu archivieren. Aufgaben der Archivierung werden von Personen wahrgenommen, die eine archivfachliche Ausbildung besitzen oder in sonstiger Weise fachlich geeignet sind.(2) Das Hessische Landesarchiv berät die in § 2 Abs. 6 und 7 genannten Stellen im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung.(3) Das Hessische Landesarchiv berät nichtstaatliche Archive bei der Archivierung nach Maßgabe dieses Gesetzes.(4) Das Hessische Landesarchiv wirkt als Haus der Geschichte an der wissenschaftlichen Auswertung der von ihm aufbewahrten Unterlagen sowie an der Erforschung und Vermittlung der Geschichte des Landes mit.(5) Das Hessische Landesarchiv nimmt Aufgaben der Aus- und Fortbildung des archivarischen Fachpersonals wahr.(6) Das Hessische Landesarchiv kann Verträge über die Archivierung von Unterlagen nicht anbietungspflichtiger Stellen im Namen des Landes abschließen.
Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft
§ 14 Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft(1) Das Land ist Träger der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule). Sie ist ein Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums.(2) Die Archivschule hat die Aufgabe, Archivarinnen und Archivare des gehobenen und höheren Dienstes für Bund, Länder und andere Archivträger nach hessischem Recht auszubilden.(3) Die Archivschule verleiht an ihre Studierenden aufgrund der Laufbahnprüfung in den Diplomstudiengängen auf Antrag einen Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“, in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad und in den Masterstudiengängen einen Mastergrad.(4) Die Archivschule führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch und betreibt archivwissenschaftliche Forschung.(5) Die Archivschule arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zusammen. Sie kann mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen des In- und Auslandes zusammenwirken und Vereinbarungen über Kooperationen abschließen.(6) Die Qualität der Leistungen der Archivschule wird nach Maßgabe des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig evaluiert.
Hessisches Institut für Landesgeschichte
§ 15 Hessisches Institut für Landesgeschichte(1) Das Hessische Institut für Landesgeschichte mit Sitz in Marburg hat die Aufgabe, Grundlagen der hessischen Geschichte zu erschließen und im Kontext überregionaler Forschung wissenschaftlich zu vermitteln. Seine Arbeitsgebiete sind insbesondere der Hessische Städteatlas, das Historische Ortslexikon des Landes Hessen und das Landesgeschichtliche Informationssystem Hessen (LAGIS). Das Hessische Institut für Landesgeschichte ermittelt historische Geobasisdaten und betreibt einen digitalen Kartendienst. Es gibt in eigener Zuständigkeit Schriften heraus. Die wissenschaftliche Qualität der Leistungen des Hessischen Instituts für Landesgeschichte wird nach Maßgabe des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums regelmäßig evaluiert.(2) Das Hessische Institut für Landesgeschichte arbeitet mit dem Hessischen Landesarchiv und der Philipps-Universität Marburg auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen. Es kann mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen des In- und Auslandes zusammenwirken und Vereinbarungen über Kooperationen abschließen.
Archivgut des Landtags
§ 16 Archivgut des Landtags(1) Der Hessische Landtag entscheidet, ob er seine Unterlagen selbst archiviert oder dem Hessischen Landesarchiv zur Übernahme anbietet.(2) Sofern der Hessische Landtag ein eigenes Archiv unterhält, regelt er die Einzelheiten der Archivierung und Nutzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Archivgut des Bundes
§ 17 Archivgut des BundesWerden vom Hessischen Landesarchiv oder den hessischen Kommunalarchiven archivwürdige Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes oder der Kommunen im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Nutzung solcher Unterlagen gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
Archivgut der Kommunen
§ 18 Archivgut der KommunenDie Träger der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen regeln die Archivierung ihrer Unterlagen in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung. Zu diesem Zweck unterhalten sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eigene oder gemeinschaftlich getragene öffentliche Archive.
Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen
§ 19 Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen(1) Die Hochschulen regeln die Archivierung ihrer Unterlagen in eigener Zuständigkeit in eigenen oder in gemeinschaftlich getragenen fachlich geleiteten öffentlichen Archiven nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.(2) Gleiches gilt für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen sowie für die in § 2 Abs. 7 genannten Stellen, soweit sie eine ordnungsgemäße Archivierung ihrer Unterlagen sicherstellen können. Drohen Vernichtung oder Zersplitterung der archivwürdigen Unterlagen, sind die nicht mehr benötigten Unterlagen dieser Stellen dem Hessischen Landesarchiv anzubieten. In diesem Fall werden die archivwürdigen Unterlagen dieser Stellen zu staatlichem Archivgut.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Archivierung umfasst die Aufgaben, die Archivwürdigkeit von Unterlagen festzustellen, diese zu übernehmen, sie sachgemäß aufzubewahren, dauerhaft zu sichern, deren Integrität und Authentizität zu bewahren sowie sie zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, verfügbar zu machen und für die Nutzung bereitzustellen.(2) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schrift-, Bild- und Tondokumente sowie andere Informationsobjekte, unabhängig von ihrem Trägermaterial und von ihrer Speicherungsform. Dazu zählen auch alle Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für das Verständnis der in den Unterlagen enthaltenen Informationen, deren Ordnung, Nutzung und Erhaltung notwendig sind.(3) Archivwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen, die von bleibendem Wert sind1. aufgrund ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart,2. für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürgerinnen und Bürger oder3. für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung.(4) Öffentliches Archivgut sind alle Unterlagen der jeweiligen anbietungspflichtigen Stellen sowie ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger,1. für die das öffentliche Archiv die Archivwürdigkeit festgestellt hat,2. die einem öffentlichen Archiv übergeben wurden und3. die vom jeweiligen Archiv zu Archivgut umgewidmet wurden.Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivguts gesammelt, erworben oder übernommen haben.(5) Zwischenarchivgut sind Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, deren Archivwürdigkeit noch nicht festgestellt wurde und die vom zuständigen Archiv vorläufig übernommen wurden. Das Verfügungsrecht verbleibt bei der abgebenden Stelle.(6) Anbietungspflichtige Stellen sind1. der Landtag,2. die Behörden,3. die Organe der Rechtspflege,4. andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie5. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen einschließlich der Hochschulen ungeachtet ihrer Rechtsform.(7) Als öffentliche Stellen des Landes gelten auch:1. Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder ein Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und2. andere juristische Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.(8) Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive, die für die Archivierung der Unterlagen der in Abs. 6 und 7 genannten Stellen sowie ihrer Rechtsvorgänger zuständig sind.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Kostentragungspflicht1. für Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind und an das Hessische Landesarchiv abgegeben werden,2. für Zwischenarchivgut, das dem Hessischen Landesarchiv übergeben wird,3. für die Übernahme von archivwürdigen digitalen Unterlagen durch das Hessische Landesarchiv, sofern diese nicht vorab archivtauglich konvertiert und aufbereitet sind.(2) Die für das Archivwesen zuständige Ministerin oder der zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung1. die Nutzung des Archivguts des Hessischen Landesarchivs, insbesondere das Verfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die Ausleihe von Archivgut, die Herstellung von Reproduktionen und die Einräumung von Nutzungsrechten,2. die Organisation und Aufgaben der Archivschule.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 21 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Archivgesetz vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen
§ 3 Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen(1) Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen vom zuständigen Archiv übernommen werden. Das Verfügungsrecht liegt beim zuständigen Archiv.(2) Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen dem zuständigen Archiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen als Zwischenarchivgut befristet zur Aufbewahrung übergeben werden. Die abgebende Stelle bleibt solange für die Unterlagen verantwortlich und entscheidet über die Nutzung durch Dritte.(3) Unterlagen, die allein zur Rechtssicherung aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, können bei der aktenführenden Stelle verbleiben oder an das zuständige Archiv abgegeben werden.(4) Die Einzelheiten nach Abs. 2 und 3 werden zwischen der anbietungspflichtigen Stelle und dem zuständigen Archiv in einer Vereinbarung geregelt.
Anbietung von Unterlagen
§ 4 Anbietung von Unterlagen(1) Die in § 2 Abs. 6 und 7 genannten Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden und deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, unverzüglich auszusondern und dem zuständigen Archiv mit einer Anbietungsliste zur Archivierung anzubieten. Dies hat spätestens 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen zu erfolgen, sofern Rechtsvorschriften oder der Aktenführungserlass vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2020 (StAnz. S. 1419), nicht andere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die1. besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder den Datenschutz unterworfen sind,2. aufgrund besonderer Vorschriften in der Verarbeitung hätten eingeschränkt, gelöscht oder vernichtet werden müssen,3. Daten nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) enthalten.(3) Die in § 2 Abs. 6 und 7 genannten Stellen dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, die das zuständige Archiv zur Vernichtung oder Löschung freigegeben hat und bei denen kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Vernichtung oder Löschung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden.(4) Bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung digitaler Unterlagen ist das zuständige Archiv zu beteiligen, um eine künftige Archivierung und Nutzbarmachung sicherzustellen.(5) Bei digitalen Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, legt das zuständige Archiv das Intervall der Anbietung im Benehmen mit der abgebenden Stelle fest.(6) Auf die Anbietung von offensichtlich nicht archivwürdigen Unterlagen und Daten darf nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Archiv verzichtet werden.(7) Die in § 2 Abs. 6 und 7 genannten Stellen bieten jeweils ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen Veröffentlichungen, auch solcher in digitaler Form, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.(8) Die in § 2 Abs. 6 und 7 genannten Stellen können Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv anstelle des zuständigen Archivs mit dessen Einvernehmen zur Archivierung anbieten, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
Feststellung der Archivwürdigkeit und Übernahme des Archivguts
§ 5 Feststellung der Archivwürdigkeit und Übernahme des Archivguts(1) Über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen nach § 2 Abs. 3 entscheidet das zuständige Archiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Zur Feststellung der Archivwürdigkeit ist dem zuständigen Archiv auch vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen Einsicht in die Unterlagen der anbietenden Stelle und die dazugehörigen Ordnungssysteme zu gewähren.(2) Das zuständige Archiv kann mit der anbietenden Stelle über eine längerfristige systematisierte Übernahme von Unterlagen eine Vereinbarung treffen.(3) Das zuständige Archiv hat binnen sechs Monaten über die Archivwürdigkeit und die Übernahme der angebotenen Unterlagen zu entscheiden. Unbeschadet des § 4 Abs. 3 entfällt nach Ablauf dieser Frist die Pflicht zur weiteren Aufbewahrung.(4) Werden die Archivwürdigkeit und die Übernahme von Unterlagen festgestellt, hat die anbietende Stelle die Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, mit einer Abgabeliste an das zuständige Archiv zu übergeben.(5) Bei der Übernahme von digitalen Unterlagen sind die technischen Kriterien, insbesondere das Format von Primär- und Metadaten und die Form der Übermittlung, von dem zuständigen Archiv mit der abgebenden Stelle vorab einvernehmlich festzulegen. Vorschriften zur Kostenregelung im Sinne des § 20 Abs. 1 bleiben unberührt.
Sicherung und Erschließung
§ 6 Sicherung und Erschließung(1) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz für die Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist.(2) Archivgut ist grundsätzlich im Original aufzubewahren. Sofern es unter archivfachlichen oder technischen Gesichtspunkten in besonders begründeten Einzelfällen geboten ist, können die öffentlichen Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren. Darüber ist ein entsprechender Nachweis zu führen.(3) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Nutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. In besonders begründeten Einzelfällen kann Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vom zuständigen Archiv entwidmet und gelöscht oder vernichtet werden, wenn Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen Betroffener oder Dritter nicht entgegenstehen. Darüber ist ein entsprechender Nachweis zu führen.(4) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, das Archivgut nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu ordnen und zu erschließen. Die Bereitstellung von Verknüpfungen personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Recht auf Nutzung
§ 7 Recht auf Nutzung(1) Das Recht, öffentliches Archivgut zu nutzen, steht jeder Person nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 zu. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie Vereinbarungen zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern Archivguts privater Herkunft bleiben unberührt.(2) Die Nutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122).
Einschränkung der Nutzung in besonderen Fällen
§ 8 Einschränkung der Nutzung in besonderen Fällen(1) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,1. dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder der Länder wesentliche Nachteile erwachsen,2. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden oder3. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern entgegenstehen.Im Übrigen kann die Nutzung eingeschränkt werden, wenn1. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet wird oder2. durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entsteht.(2) Die oberste Aufsichtsbehörde entscheidet über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung des Archivguts in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Das jeweils zuständige öffentliche Archiv entscheidet über die Einschränkung oder Versagung in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1 Satz 2.
Schutzfristen
§ 9 Schutzfristen(1) Für öffentliches Archivgut gilt im Regelfall eine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Archivgut, das bei der Übernahme durch das öffentliche Archiv besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterlegen hat, darf im Regelfall erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die aufgrund besonderer Vorschriften hätten gelöscht oder vernichtet werden müssen.(2) Unbeschadet der generellen Schutzfristen darf Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), im Regelfall erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen durch Dritte genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr nicht festzustellen ist. Ist weder Geburts- noch Todesjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen mit vertretbarem Aufwand festzustellen, so endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.(3) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 gelten auch bei der Nutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden Stellen gelten die Schutzfristen der Abs. 1 und 2 nur für Unterlagen, die bei ihnen aufgrund von besonderen Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.(4) Die Schutzfristen nach Abs. 1 können vom öffentlichen Archiv im Einzelfall auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder die Nutzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle unerlässlich ist.(5) Bei personenbezogenem Archivgut nach Abs. 2 können die Schutzfristen vom öffentlichen Archiv im Einzelfall auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers verkürzt werden, wenn1. die Nutzung für ein konkretes Forschungsvorhaben erforderlich ist unda) sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden, oderb) das öffentliche Interesse an der Durchführung des konkreten Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange überwiegt oder2. die Nutzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle unerlässlich ist und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person oder Dritter durch angemessene Maßnahmen ausgeschlossen wird.(6) Eine Nutzung personenbezogenen Archivguts ist unabhängig von den in Abs. 2 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn1. die betroffene Person in die Nutzung eingewilligt hat oder2. im Falle des Todes der betroffenen Person deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt haben, es sei denn, die betroffene Person hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen, oder die Erklärung der Einwilligung wäre nur höchstpersönlich durch die betroffene Person möglich gewesen.(7) Vor Ablauf der Schutzfristen dürfen personenbezogene Angaben nur veröffentlicht werden, wenn die betroffenen Personen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger nach Abs. 6 eingewilligt haben oder dies für die Darstellung der Ergebnisse des bestimmten Forschungsvorhabens unerlässlich ist. Bei Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes und bei Personen der Zeitgeschichte ist die Veröffentlichung zulässig, soweit diese einer angemessenen Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht zuwiderläuft.(8) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt war oder für welches vor der Übergabe an das zuständige Archiv bereits ein Zugang nach einem Informationsfreiheitsgesetz oder anderweitigen gesetzlichen Regelungen vorlag.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut im Lande Hessen. Es soll das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Nutzung gewährleisten. (2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 6 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten und Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Dateien und Teile davon, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen und sonstige Informationsträger einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung. (3) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder Dokumentationsmaterialien, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen haben. (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
Aussonderung und Anbietung von Archivgut
§ 10 Aussonderung und Anbietung von Archivgut (1) Die in § 6 genannten Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich auszusondern und dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Dies soll spätestens dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen erfolgen. Diejenigen elektronischen Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, werden in Absprache dem zuständigen Archiv angeboten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen. (2) Die in § 6 genannten Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das zuständige öffentliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht binnen eines Jahres über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat. Von dem Anbieten und Vorhalten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen öffentlichen Archiv abgesehen werden. Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme von den öffentlichen Archiven abgelehnt wird, sind im Regelfall zu vernichten, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend für private Rechtsträger, auf die Aufgaben der in § 6 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen übergegangen sind, hinsichtlich der dort und bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstandenen Unterlagen. (4) Die in § 6 genannten öffentlichen Stellen sollen ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen Druckschriften dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten.
Normierte Auswahlverfahren
§ 12 Normierte Auswahlverfahren (1) Durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde kann ein normiertes Auswahlverfahren bei gleichförmigen Unterlagen erfolgen. (2) Bei einem normierten Auswahlverfahren nach Abs. 1 kann auch eine exemplarische Auswahl von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, als archivwürdig festgestellt werden. (3) Für die Übernahme von automatisiert gespeicherten Informationen sind Auswahlkriterien und technische Kriterien, insbesondere die Form der Übermittlung vorab zwischen den öffentlichen Archiven und den anbietenden Stellen festzulegen.
Erschließung und Sicherung des öffentlichen Archivgutes
§ 13 Erschließung und Sicherung des öffentlichen Archivgutes (1) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, das öffentliche Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 15 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. (2) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Ausnahmsweise kann Archivgut in öffentlichen Archiven vernichtet werden, wenn es für die Rechtswahrung und für die wissenschaftliche Forschung keine Bedeutung mehr hat. Nach Möglichkeit ist das Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. (3) Ausnahmsweise, sofern es unter archivfachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, können die öffentlichen Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten. Darüber ist ein Nachweis zu führen. (4) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz für die Aufbewahrung und Benutzung von öffentlichem Archivgut getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist.
Schutzfristen
§ 15 Schutzfristen (1) Öffentliches Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Unbeschadet der generellen Schutzfristen dürfen Akten und Dateien, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Soweit personenbezogenes Archivgut besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist in den Fällen des Satz 3 dreißig und in den Fällen des Satz 4 einhundertzwanzig Jahre. (2) Die Schutzfristen nach Abs. 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 1. (3) Die in Abs. 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen des Abs. 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen auf Grund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. (4) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zuläßt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig von den in Abs. 1 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen zugestimmt haben; die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, nach dessen Tod von seinen Kindern, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen. (5) Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens zwanzig Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 22 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Archivgut des Bundes
§ 3 Archivgut des Bundes Werden von den zuständigen Staatsarchiven Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Benutzung solcher Unterlagen gelten § 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Aufgaben der öffentlichen Archive
§ 7 Aufgaben der öffentlichen Archive (1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der in § 6 genannten öffentlichen Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen (Archivierung). (2) Die öffentlichen Archive können auch Archivgut anderer Herkunft und der Ergänzung ihres Archivguts dienendes sonstiges Dokumentationsmaterial archivieren, soweit daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (3) Die öffentlichen Archive beraten die in § 6 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Diese Stellen beteiligen die Staatsarchive bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung von Unterlagen. (4) Die Hessischen Staatsarchive als Häuser der Geschichte und die anderen öffentlichen Archive wirken an der Erforschung und Vermittlung der von ihnen verwahrten Quellen mit.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut im Lande Hessen. Es soll das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Nutzung gewährleisten. (2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 6 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten und Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Dateien und Teile davon, Siegel, Stempel, Bild- und Tonaufzeichnungen und sonstige Informationsträger einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung. (3) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder Dokumentationsmaterialien, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen haben. (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
Aussonderung und Anbietung von Archivgut
§ 10 Aussonderung und Anbietung von Archivgut (1) Die in § 6 genannten Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich auszusondern und dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Dies soll im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen erfolgen. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen. (2) Die in § 6 genannten Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das zuständige öffentliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht binnen eines Jahres über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat. Von dem Anbieten und Vorhalten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen öffentlichen Archiv abgesehen werden. Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme von den öffentlichen Archiven abgelehnt wird, sind im Regelfall zu vernichten, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Die in § 6 genannten öffentlichen Stellen sollen ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen Druckschriften dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten.
Feststellung der Archivwürdigkeit
§ 11 Feststellung der Archivwürdigkeit (1) Über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über die Übernahme in das öffentliche Archiv entscheiden die öffentlichen Archive im Benehmen mit der anbietenden Stelle. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des zuständigen öffentlichen Archivs ist die Einsicht in die angebotenen Unterlagen und in die Findmittel der Registraturen zu gewähren.
Normierte Auswahlverfahren
§ 12 Normierte Auswahlverfahren (1) Durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde kann ein normiertes Auswahlverfahren bei gleichförmigen Unterlagen erfolgen. (2) Bei einem normierten Auswahlverfahren nach Abs. 1 kann auch eine exemplarische Auswahl von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, als archivwürdig festgestellt werden. (3) Für die Übernahme von automatisiert gespeicherten Informationen sind Auswahlkriterien und technische Kriterien, insbesondere die Form der Übermittlung zwischen den öffentlichen Archiven und den anbietenden Stellen festzulegen.
Erschließung und Sicherung des öffentlichen Archivgutes
§ 13 Erschließung und Sicherung des öffentlichen Archivgutes (1) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, das öffentliche Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 15 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. (2) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen. Ausnahmsweise kann Archivgut in öffentlichen Archiven vernichtet werden, wenn es für die Rechtswahrung und für die wissenschaftliche Forschung keine Bedeutung mehr hat. Nach Möglichkeit ist das Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. (3) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz für die Aufbewahrung und Benutzung von öffentlichem Archivgut getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist.
Allgemeines
§ 14 Allgemeines Das Recht, öffentliches Archivgut nach Ablauf der festgelegten Schutzfristen zu nutzen, steht jeder Person zu, die ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird.
Schutzfristen
§ 15 Schutzfristen (1) Öffentliches Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Unbeschadet der generellen Schutzfristen dürfen Akten und Dateien, die sich auf eine natürliche Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Soweit personenbezogenes Archivgut besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist in den Fällen des Satz 3 dreißig und in den Fällen des Satz 4 einhundertzwanzig Jahre. (2) Die Schutzfristen nach Abs. 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 1. (3) Die in Abs. 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Benutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen des Abs. 1 nur für Unterlagen, die bei ihnen auf Grund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. (4) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zuläßt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig von den in Abs. 1 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen zugestimmt haben; die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen. (5) Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens zwanzig Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen
§ 16 Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen (1) Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, 1. daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen, 2. daß schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden oder 3. daß der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde. (2) Die Benutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes.
Auskunfts- und Berichtigungsrecht
§ 17 Auskunfts- und Berichtigungsrecht (1) Der betroffenen Person ist, ohne Rücksicht auf die in § 15 Abs. 1 festgelegten Schutzfristen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese erschlossen sind. Statt einer Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren. (2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum öffentlichen Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses Recht den Angehörigen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 zu. Weitergehende Pflichten nach Bundesrecht bleiben unberührt. (3) Die Gegendarstellung nach Abs. 2 bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. (4) Ein durch besondere Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung von Unterlagen oder Löschung wegen unzulässiger Datenverarbeitung wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht berührt. (5) Das Gegendarstellungsrecht nach Abs. 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.
Weitergabe von Vervielfältigungen öffentlichen Archivguts in besonderen Fällen
§ 17a Weitergabe von Vervielfältigungen öffentlichen Archivguts in besonderen Fällen (1) Das zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten gestatten, dass Archiven, Museen und Forschungsstellen des Auslandes Vervielfältigungen von öffentlichem Archivgut nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zur Geschichte der Juden unter der nationalsozialistischen Herrschaft, zur nationalsozialistischen Judenverfolgung sowie zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit zu archivischer Nutzung überlassen werden. (2) Die Gestattung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 sowie bei der Benutzung der Vervielfältigungen § 15 Abs. 1 und 4 , § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 sinngemäße Anwendung finden. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesarchiv dürfen Vervielfältigungen von Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes ( § 3 ) überlassen werden. (4) Ansprüche auf die Gestattung und Überlassung bestehen nicht.
Oberste Archivbehörde des Landes
§ 18 Oberste Archivbehörde des Landes (1) Oberste Archivbehörde des Landes ist das zuständige Ministerium. (2) Das zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die ihm unmittelbar unterstellten Staatsarchive.
Regelungsbefugnisse
§ 19 Regelungsbefugnisse (1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung 1. die Zuständigkeit der Staatsarchive, 2. die Benutzung der Staatsarchive, 3. die Abgabe von Belegexemplaren der unter maßgeblicher Benutzung öffentlichen Archivgutes erarbeiteten Druckwerke, 4. als Fachministerin oder Fachminister im Sinne des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Laufbahnen des Archivdienstes. (2) Das zuständige Ministerium entscheidet über die Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Schutzfristen ( § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 ) sowie über die Einschränkung oder Versagung der Benutzung von staatlichem Archivgut ( § 16 Abs. 1 ). Das zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit abweichend regeln.
Archivgut des Landes
§ 2 Archivgut des Landes (1) Das Archivgut des Landes wird von den hessischen Staatsarchiven nach Maßgabe dieses Gesetzes archiviert. (2) Der Hessische Landtag entscheidet, ob bei ihm entstandene archivwürdige Unterlagen von ihm selbst archiviert oder dem Hessischen Hauptstaatsarchiv zur Übernahme angeboten werden. (3) Sofern der Hessische Landtag ein eigenes Archiv unterhält, regelt er die Einzelheiten der Benutzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 20 Ausnahmen vom Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Vereinigungen. Es gilt ferner nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse und solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, ist.
§ 21 (Änderungsanweisung)
§ 22 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Archivgut des Bundes
§ 3 Archivgut des Bundes Werden von den zuständigen Staatsarchiven Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Benutzung solcher Unterlagen gelten § 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) entsprechend.
Kommunales Archivgut
§ 4 Kommunales Archivgut (1) Die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung. (2) Sofern sie über ein eigenes Archiv, nicht aber über eigenes Fachpersonal verfügen, sollen sie für die Beratung durch das zuständige Staatsarchiv, ein anderes fachlich geführtes öffentliches Archiv oder eine entsprechende fachlich geführte Beratungsstelle Sorge tragen. (3) Sofern sie kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem zuständigen Staatsarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv zur Archivierung an.
Sonstiges öffentliches Archivgut
§ 5 Sonstiges öffentliches Archivgut (1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem jeweils zuständigen Staatsarchiv zur Verwahrung an. (2) Die Anbietungspflicht gegenüber den Staatsarchiven entfällt, wenn die betreffende juristische Person oder Vereinigung ein eigenes öffentliches Archiv unterhält, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, oder wenn die Unterlagen bei einer dazu geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung archiviert werden.
Begriffsbestimmung
§ 6 Begriffsbestimmung (1) Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind die Archive im Lande Hessen, die für das Archivgut der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände, ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen mit Ausnahme der in § 20 genannten Einrichtungen zuständig sind. Die Anwendung des Gesetzes auf die Archive der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 . (2) Als öffentliche Stellen des Landes gelten auch 1. Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder einer seiner Rechtsvorgänger die Stiftung errichtet oder überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und 2. andere juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land mehr als die Hälfte der Anteile zusteht. Für diese Stellen findet § 5 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Aufgaben der öffentlichen Archive
§ 7 Aufgaben der öffentlichen Archive (1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der in § 6 genannten öffentlichen Stellen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen (Archivierung). (2) Die öffentlichen Archive können auch Archivgut anderer Herkunft und der Ergänzung ihres Archivguts dienendes sonstiges Dokumentationsmaterial archivieren, soweit daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (3) Die öffentlichen Archive beraten die in § 6 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. (4) Die Hessischen Staatsarchive als Häuser der Geschichte und die anderen öffentlichen Archive wirken an der Erforschung und Vermittlung der von ihnen verwahrten Quellen mit.
Aufbewahrung
§ 8 Aufbewahrung Den durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift festgelegten Aufbewahrungsfristen wird auch durch die Aufbewahrung im Archiv genügt. Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf entsprechender Fristen von dem zuständigen Archiv übernommen werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die zur Rechtswahrung dauernd aufzubewahren sind.
Zwischenarchivgut
§ 9 Zwischenarchivgut Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dem zuständigen Archiv zur befristeten Aufbewahrung als Zwischenarchivgut angeboten werden. Die Aufbewahrung im Archiv erfolgt im Auftrag der abgebenden Stellen oder ihrer Rechts- und Funktionsnachfolger. Sie bleiben für die Unterlagen weiterhin verantwortlich und entscheiden über die Benutzung durch Dritte. Die Verantwortung des zuständigen Archivs beschränkt sich auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.