- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.1997
- Fundstelle:
- StAnz. 1997, 1868
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen (APOhArchiD) vom 23. ...
V aufgeh. durch § 27 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 26)
§ 17 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 17
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
- -
15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
13 bis 11 Punkte - gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
- -
10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
- -
1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Hochschul-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:
| 6er Notensystem |
Punktzahl |
5er Notensystem |
||
| sehr gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut |
| gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut |
| befriedigend |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend |
| ausreichend |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
| mangelhaft |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht ausreichend |
| ungenügend |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
1 bis 0 |
|
|
(3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich aufgrund von Zwischenrechnungen Bruchteile von Notenpunkten, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird aufgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Wiederholung der Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird zeitnah angeboten. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(3) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
(4) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Archivarische Staatsprüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| INHALTSÜBERSICHT | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Auswahl und Einstellung |
| § 4 | Dienstverhältnis, Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Ziel |
| § 6 | Ausbildungsstellen |
| § 7 | Dauer und Ablauf |
| § 8 | Berufspraktische Studien |
| § 9 | Note der berufspraktischen Studien |
| § 10 | Fachstudien |
| § 11 | Note der Fachstudien |
| § 12 | Transferphase |
| Dritter Teil Archivarische Staatsprüfung |
|
| § 13 | Gliederung und Zweck |
| § 14 | Prüfungsausschuss |
| § 15 | Prüfungsberechtigung |
| § 16 | Prüfungsformen und Studienleistungen |
| § 17 | Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 18 | Modulprüfungen |
| § 19 | Abschlussprüfung |
| § 20 | Note der Abschlussprüfung |
| § 21 | Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt |
| § 22 | Wiederholung der Prüfungen |
| § 23 | Ordnungsverstöße |
| § 24 | Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 25 | Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 26 | Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 27 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 28 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren Archivdienstes in Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Fachstudien
(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt. Die Lehrinhalte der Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten in Deutschland angemessen zu berücksichtigen.
(2) Während der Fachstudien sollen der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar die fachspezifischen und fachübergreifenden methodischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst vermittelt werden.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während der Fachstudien die Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben zur
- 1.
selbständigen Erweiterung der historischen und archivarischen Fachkenntnisse,
- 2.
Steuerung der archivarischen Fachaufgaben auf der Grundlage ihres Fachwissens und der zur Verfügung stehenden Ressourcen,
- 3.
Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben in der digitalen Welt,
- 4.
Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen.
(4) Die Fachstudien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement,
- 3.
Historische Hilfswissenschaften.
Außerdem finden archivwissenschaftlich begründete Studienfahrten statt.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der Fachstudien sind 9 Module zu absolvieren. Die Fachstudien umfassen insgesamt 60 ECTS-Punkte (1.800 Stunden).
(6) Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Im Zuge des Prozesses der europäischen Integration können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Note der Fachstudien
(1) Die Archivschule ermittelt die Punktzahl und Note der Fachstudien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen 9 Modulen.
(2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der Prüfungsleistungen in den Fachstudien.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Transferphase
(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte (450 Stunden). Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt der Archivschule und des Ausbildungsarchivs statt. Sie wird von der Projektleiterin oder dem Projektleiter im Ausbildungsarchiv und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule betreut.
(2) In der Transferphase soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar nachweisen, dass sie oder er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse stellt sie oder er in der Transferarbeit dar.
(3) Die Fragestellung wird auf Vorschlag der Archivreferendarin oder des Archivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Die ausgewählte Fragestellung wird der Archivschule Marburg spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt.
(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule einzureichen.
(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule und der Projektleiterin und dem Projektleiter in dem Ausbildungsarchiv zu bewerten. Die abschließende Punktzahl und Note wird von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsarchivs durch die Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Gliederung und Zweck
(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Gesamtheit der nach den §§ 8, 10 und 12 abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.
(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzt.
(3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind 14 Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(4) Bei allen Teilen der Archivarischen Staatsprüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Zur Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule;
- 3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der entsendenden Landesarchivverwaltungen oder des Bundes;
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(2) Das für das Archivwesen zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Auf Vorschlag des Beirates der Archivschule beruft es die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und seine Vertreterinnen oder seine Vertreter. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können vom zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss grundsätzlich der oder die Modulverantwortliche bestellt. Ist eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer erforderlich, so kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausbildungsarchivs bestellt werden.
(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer können Archivarinnen und Archivare bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für Prüfungen, die spezifische, nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, können auch Lehrkräfte bestellt werden, die ein Hochschulstudium absolviert und mehrjährige Berufserfahrung im von ihnen unterrichteten Fach haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsformen und Studienleistungen
Als Prüfungsformen und Studienleistungen während des Vorbereitungsdienstes werden bestimmt:
- 1.
Klausur
Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Referendarinnen und Referendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120, höchstens 240 Minuten. Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen Bearbeitungszeit abzugeben.
- 2.
Hausarbeit
Eine Hausarbeit ist die auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte selbständige Bearbeitung eines Themas, deren Erkenntnisse die Referendarin oder der Referendar systematisch schriftlich darlegt.
- 3.
Referat mit Ausarbeitung
Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Referendarin oder der Referendar mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinandersetzt. Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20, höchstens 45 Minuten. An den Vortrag schließt sich eine von der Referentin oder dem Referenten zu leitende Diskussion an. Das Referat soll in freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene Präsentationstechnik gehalten werden. In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen.
- 4.
Fallbearbeitung
Eine Fallbearbeitung kann aus einer oder mehreren Studienleistungen bestehen. Studienleistungen können sowohl die schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas mit anschließender Präsentation als auch eine durchzuführende praktische Übung sein. Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind die Studienleistungen abschließend zu benennen.
- 5.
Posterpräsentation
Eine Posterpräsentation stellt zentrale Forschungsergebnisse zu einem spezifischen Thema visuell aufbereitet in der Regel in Form eines Plakates bereit. Sie ersetzt keinen Fachvortrag, sondern ermöglicht es Interessenten, sich fachspezifisch schnell und präzise über ein Thema zu informieren. Die Verwendung von Texten, Grafiken und Visualisierungen ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation.
- 6.
Portfolio
Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeiten einer Referendarin oder eines Referendars, die Bemühen, Fortschritte und Erfolge der Lernenden belegen. Es umfasst eine Zusammenstellung von mehreren Aufgaben, z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben, Essay, die im Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. Es soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess enthalten. Ziel des Portfolios ist es, den Lernfortschritt der Referendarinnen und Referendare innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufzuzeigen. Es soll zu einer Bewusstmachung des eigenen Lernens führen und ist gleichzeitig das Produkt, das die Referendarinnen und Referendare als Ergebnis des Prozesses gestalten. Die Studierenden werden an der Auswahl des Inhalts, der Kriterien für die Auswahl und den Bewertungskriterien beteiligt. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.
- 7.
Transferarbeit
In der Transferarbeit soll die Referendarin oder der Referendar eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf höchstens 30 Seiten ausarbeiten.
- 8.
Leitungsübung
In der Leitungsübung soll die Referendarin oder der Referendar an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie oder er die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiterin oder Leiter eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen kann. Die Leitungsübung soll inklusive Vorbereitungszeit die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten.
- 9.
Mündliche Prüfung
Durch die mündliche Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen kann oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden kann. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt.
- 10.
Praxisbericht
Der Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen der Referendarin und des Referendars insbesondere in Bezug auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll; er soll höchstens 15 Seiten umfassen.
Näheres regelt die Studienordnung.
§ 17 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 17
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
- -
15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
13 bis 11 Punkte - gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
- -
10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
- -
1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Hochschul-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:
| 6er Notensystem |
Punktzahl |
5er Notensystem |
||
| sehr gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut |
| gut |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
gut |
| befriedigend |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
befriedigend |
| ausreichend |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
| mangelhaft |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
nicht ausreichend |
| ungenügend |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
1 bis 0 |
|
|
(3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich aufgrund von Zwischenrechnungen Bruchteile von Notenpunkten, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird abgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Modulprüfungen
(1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab oder es ist eine Studienleistung zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistung aus jedem Modul ist von der Prüferin oder dem Prüfer nach § 17 mit einer Punktzahl und Note zu bewerten. Über die Benotung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen bis zu 30 % in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweils zuständige Lehrkraft das zu Beginn einer Lehrveranstaltung mitgeteilt hat.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die gesamte Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden kann.
(5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die Ergebnisse der Modulprüfungen aus den berufspraktischen Studien und den Fachstudien und das Ergebnis der Transferphase werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gebracht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Sie besteht aus einer Leitungsübung und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist formlos mit der Transferarbeit und den Bescheinigungen über die erbrachten Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 2 bei der Archivschule einzureichen. Zur Abschlussprüfung wird geladen, wer die Module nach den §§ 8, 10 und 12 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bestanden hat.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt die Archivreferendarin oder den Archivreferendar zur Abschlussprüfung zu. Sie oder er bestimmt Zeitpunkt und Ort der Abschlussprüfung und unterrichtet darüber das Ausbildungsarchiv.
(4) In der Leitungsübung hat die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Ausübung von Leitungsfunktionen in einem Archiv befähigt ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von den Ausbildungsarchiven Vorschläge für Prüfungsaufgaben einholen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie umfasst die Verteidigung der Transferarbeit und ein Prüfungsgespräch über die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete.
(6) Die Abschlussprüfung soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Davon entfallen 30 Minuten auf die Vorbereitung der Leitungsübung, 20 Minuten auf die Leitungsübung und 40 Minuten auf die mündliche Prüfung, die sich je zur Hälfte auf die Verteidigung der Transferarbeit und das Prüfungsgespräch gemäß Abs. 5 erstreckt.
(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
(8) Die Abschlussprüfung und ihre Vorbereitung umfassen insgesamt 5 ECTS-Punkte (150 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst kann nur eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
- 3.
angemessene Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache nachweist,
- 4.
höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerberinnen oder Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 HLVO von ihrer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zu einem Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 17 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten des höheren Archivdienstes wahrgenommen werden, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 17 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Note der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung mit je einer Punktzahl und stellt daraus für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Punktzahl und -note der Abschlussprüfung fest. Die Note der Leitungsübung wird mit 40 %, die Noten der Verteidigung der Transferarbeit und des Prüfungsgesprächs werden mit je 30 % gewichtet.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.
(3) Die Note der Abschlussprüfung wird den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren nach der Abschlussprüfung mitgeteilt. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
(4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
(1) Ist eine Archivreferendarin oder ein Archivreferendar durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferin oder des Prüfers nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferin oder der Prüfer erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Archivreferendarin oder der Archivreferendar ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt oder diese abbricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Wiederholung der Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung als mündliche Prüfung angeboten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(3) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferin oder der Prüfer. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 24 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 24
Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Im Anschluss an die Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note der Archivarischen Staatsprüfung.
(2) Die Punktzahlen und Noten der einzelnen Studien- und Prüfungsbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein:
- -
Berufspraktischen Studien mit 30 %
- -
Fachstudien mit 30 %
- -
Transferarbeit mit 20 %
- -
Abschlussprüfung mit 20 %.
(3) Die Abschlussnote wird entsprechend § 17 Abs. 1 als Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note ausgewiesen.
(4) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 122 ECTS-Punkte erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 7 bis 5 Punkten bzw. mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurden.
§ 25 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 25
Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden.
(2) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Archivreferendarin oder der Archivreferendar die Befähigung für den höheren Archivdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar, die oder der die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Archivreferendarin oder der Archivreferendar auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der Archivschule Marburg.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften 30 Jahre und Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Zeugnisse 60 Jahre aufzubewahren.
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen (APOhArchiD) vom 23. Mai 1997 (StAnz. S. 1868) wird aufgehoben.
(2) Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahl und Einstellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung,
- 3.
Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
- 4.
ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse gemäß § 2 Nr. 3,
- 5.
gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als behinderter Mensch.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstverhältnis, Urlaub
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Archivreferendarin“ oder zum „Archivreferendar“ ernannt.
(2) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare werden mit ihrer Ernennung dem Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird (§ 4 HUrlVO). Während der Fachstudien an der Archivschule in Marburg soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräfte für die Laufbahn des höheren Archivdienstes auszubilden, die vielseitige berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an sie gestellten Aufgaben des höheren Archivdienstes wahrnehmen zu können. Das Studium an der Archivschule Marburg vermittelt den Referendarinnen und Referendaren die archivwissenschaftlichen Kompetenzen und Methoden durch anwendungsbezogene Lehre; die Ausbildungsphase in den Ausbildungsarchiven vermittelt vornehmlich berufspraktische Kompetenzen, die zur Erfüllung der archivfachlichen Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung des höheren Archivdienstes sollen insbesondere über fachliche Fähigkeiten und fachübergreifende Kompetenzen verfügen. Dazu gehört die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen. Darüber hinaus sollen die Befähigung zu leitender Tätigkeit und die Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbständig zu handeln entwickelt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen sind
- 1.
das vom für das Archivwesen zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildungsarchiv oder die von diesem bestimmten Ausbildungsarchive,
- 2.
die Archivschule Marburg,
- 3.
vom Ausbildungsarchiv oder von den Ausbildungsarchiven bestimmte weitere Einrichtungen.
(2) Das Ausbildungsarchiv übt die Dienstaufsicht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar aus. Es kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen.
(3) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle.
(4) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsarchivs oder eine von ihr oder von ihm bestellte Beamtin oder ein bestellter Beamter des höheren Archivdienstes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Ablauf
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst (Archivarische Staatsprüfung) ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
| 1. |
berufspraktische Studien einschließlich zwei Praktika von jeweils einem Monat |
acht Monate |
| 2. |
Fachstudien |
zwölf Monate |
| 3. |
Transferphase |
drei Monate |
| 4. |
Prüfungsphase mit Abschlussprüfung |
ein Monat |
(3) Der Vorbereitungsdienst endet
- 1.
bei Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung mit erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung (§ 7 Abs. 2 Nr. 4), frühestens jedoch mit dem allgemein oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- 2.
bei Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder der Abschlussprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit beendet. Wird die Abschlussprüfung während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).
(4) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet das zuständige Ministerium oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(5) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.
(6) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 122 ECTS-Punkte (3.660 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Berufspraktische Studien
(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.
(2) Während der berufspraktischen Studien soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben
- 1.
in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
- 2.
in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
- 3.
in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut,
- 4.
in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.
(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut,
- 2.
Archivalische Quellenkunde,
- 3.
Sicherung und Erschließung von Archivgut,
- 4.
Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut,
- 5.
Archivmanagement und Archivrecht.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der berufspraktischen Studien sind 4 Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Punkte (1.260 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Note der berufspraktischen Studien
(1) Das Ausbildungsarchiv ermittelt die Punktzahl und Note der berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen 4 Modulen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 14. ...
V aufgeh. durch § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2016 (StAnz. S. 1614)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 17, 22 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in Verbindung mit § 23 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508, 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Archivarische Staatsprüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| INHALTSÜBERSICHT | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Auswahl und Einstellung |
| § 4 | Dienstverhältnis, Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Ziel |
| § 6 | Ausbildungsstellen |
| § 7 | Dauer und Ablauf |
| § 8 | Ausbildungsleitung und Modulverantwortung |
| § 9 | Berufspraktische Studien |
| § 10 | Note der berufspraktischen Studien |
| § 11 | Fachstudien |
| § 12 | Note der Fachstudien |
| § 13 | Transferphase |
| Dritter Teil Archivarische Staatsprüfung |
|
| § 14 | Gliederung und Zweck, Prüfungsteilnahme Studierender mit Behinderung |
| § 15 | Prüfungsausschuss |
| § 16 | Prüfungsberechtigung |
| § 17 | Prüfungsformen und Studienleistungen |
| § 18 | Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen |
| § 19 | Modulprüfungen |
| § 20 | Abschlussprüfung |
| § 21 | Note der Abschlussprüfung |
| § 22 | Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt |
| § 23 | Wiederholung der Prüfungen |
| § 24 | Ordnungsverstöße |
| § 25 | Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 26 | Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 27 | Prüfungsakten |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 28 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 29 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren, den Ausbildungsrahmen sowie die Staatsprüfung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Note der berufspraktischen Studien
(1) Die Ausbildungsleitung ermittelt am Ende der berufspraktischen Studien die Punktzahl und Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus den bestandenen vier Modulprüfungen der berufspraktischen Studien. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ausbildungsleitung teilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Prüfungsergebnis der berufspraktischen Studien mit. Die Mitteilung kann auch durch Übersendung von Abschriften oder Kopien der Modulbescheinigungen erfolgen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erläutert der Referendarin oder dem Referendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Fachstudien
(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt. Voraussetzung für die Teilnahme an den Fachstudien ist der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Studien. Ausnahmen genehmigt die Leiterin oder der Leiter der Archivschule auf Antrag der Ausbildungsverwaltungen. Die Lehrinhalte der Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten in Deutschland angemessen zu berücksichtigen.
(2) Während der Fachstudien sollen der Referendarin oder dem Referendar die fachspezifischen und fachübergreifenden methodischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vermittelt werden.
(3) Die Referendarin oder der Referendar soll während der Fachstudien die Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben zur:
- 1.
selbstständigen Erweiterung der historischen und archivarischen Fachkenntnisse,
- 2.
Steuerung der archivarischen Fachaufgaben auf der Grundlage ihres oder seines Fachwissens und der zur Verfügung stehenden Ressourcen,
- 3.
Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben in der digitalen Welt,
- 4.
Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner Führungs- und Managementkompetenzen.
(4) Die Fachstudien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement,
- 3.
Historische Hilfswissenschaften.
Außerdem finden archivwissenschaftlich begründete Studienfahrten statt.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der Fachstudien sind neun Module zu absolvieren. Die Fachstudien umfassen insgesamt 60 ECTS-Punkte (1.800 Stunden).
(6) Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Im Zuge des Prozesses der europäischen Integration können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Note der Fachstudien
Die Archivschule Marburg ermittelt abschließend die Punktzahl und Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus den bestandenen neun Modulprüfungen der berufspraktischen Studien. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Transferphase
(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte (450 Stunden). Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt der Archivschule Marburg und des Ausbildungsarchivs statt. Die Transferphase beginnt am ersten Werktag im Januar und endet am ersten Werktag im April jeden Jahres. Sie wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Ausbildungsarchiv und von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg betreut.
(2) In der Transferphase soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabenstellung aus der archivischen Praxis auf der Grundlage der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse stellt sie oder er in der Transferarbeit dar.
(3) Das Thema der Transferarbeit wird auf Vorschlag der Referendarin oder des Referendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Das ausgewählte Thema ist vom Ausbildungsarchiv zusammen mit den Namen der Betreuerin oder des Betreuers der Transferarbeit im Ausbildungsarchiv bis spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase der Archivschule Marburg mitzuteilen. Eine Eingrenzung des Themas kann bis einen Monat nach Beginn der Transferphase erfolgen. Über Änderungen des Themas ist die Archivschule unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg einzureichen.
(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Ausbildungsarchiv unabhängig voneinander zu begutachten und zu bewerten. Die abschließende Punktzahl wird vom Prüfungsausschuss durch Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Note der Transferarbeit ist der Referendarin oder dem Referendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
§ 14 Gliederung und Zweck, Prüfungsteilnahme Studierender mit Behinderung
§ 14
Gliederung und Zweck, Prüfungsteilnahme Studierender mit Behinderung
(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Gesamtheit der nach den §§ 9, 11 und 13 abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.
(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt.
(3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind 14 Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(4) Bei allen Teilen der Archivarischen Staatsprüfung sind vom Prüfungsausschuss auf Antrag schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Zur Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus:
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule Marburg,
- 3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der entsendenden Landesarchivverwaltungen oder des Bundes,
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Auf Vorschlag des Beirates der Archivschule Marburg beruft es die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und seine Vertreterinnen oder seine Vertreter. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können vom zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss grundsätzlich die oder der Modulverantwortliche bestellt. Ist eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer erforderlich, so kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausbildungsarchivs bestellt werden.
(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer können Archivarinnen und Archivare bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für Prüfungen, die spezifische, nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, können auch Lehrkräfte bestellt werden, die ein Hochschulstudium absolviert und mehrjährige Berufserfahrung im von ihnen unterrichteten Fach haben.
(3) Die beteiligten Prüferinnen und Prüfer müssen die Leistung der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsformen und Studienleistungen
Als Prüfungsformen und Studienleistungen während des Vorbereitungsdienstes werden bestimmt:
- 1.
Klausur
Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Referendarinnen und Referendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120, höchstens 240 Minuten. Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen Bearbeitungszeit abzugeben.
- 2.
Essay
In einem Essay wird eine archivwissenschaftliche These in knapper Form behandelt. Dabei ist pro und contra abzuwägen und daraus eine Schlussfolgerung abzuleiten, die die These verifiziert oder falsifiziert. Inhalt und Sprache entsprechen wissenschaftlichem Niveau.
- 3.
Referat mit Ausarbeitung
Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Referendarin oder der Referendar mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinandersetzt. Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20, höchstens 45 Minuten. An den Vortrag schließt sich eine von der Referentin oder dem Referenten zu leitende Diskussion an. Das Referat soll in freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene Präsentationstechnik gehalten werden. In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen.
- 4.
Fallbearbeitung
Eine Fallbearbeitung kann aus einer oder mehreren Studienleistungen bestehen. Studienleistungen können sowohl die schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas mit anschließender Präsentation als auch eine durchzuführende praktische Übung sein. Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind die Studienleistungen abschließend zu benennen.
- 5.
Posterpräsentation
Bei einer Posterpräsentation stellen die Referendarinnen und Referendare Arbeitsergebnisse zu einer vorgegebenen Aufgabenstellung in Form eines Posters bereit. Die Verwendung von Texten, Grafiken und Symbolen zur Visualisierung des Arbeitsergebnisses ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation. Sie ermöglicht es Interessentinnen und Interessenten, sich fachspezifisch schnell und präzise über Arbeitsergebnisse zu informieren.
- 6.
Portfolio
Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeiten einer Referendarin oder eines Referendars, die Bemühen, Fortschritte und Erfolge der Lernenden belegen. Es umfasst eine Zusammenstellung von mehreren Aufgaben, z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben, Essay, die im Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. Es soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess enthalten. Ziel des Portfolios ist es, den Lernfortschritt der Referendarinnen und Referendare innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufzuzeigen. Es soll zu einer Bewusstmachung des eigenen Lernens führen und ist gleichzeitig das Produkt, das die Referendarinnen und Referendare als Ergebnis des Prozesses gestalten. Die Studierenden werden an der Auswahl des Inhalts, der Kriterien für die Auswahl und den Bewertungskriterien beteiligt. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.
- 7.
Transferarbeit
In der Transferarbeit soll die Referendarin oder der Referendar eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbstständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf höchstens 30 Seiten ausarbeiten.
- 8.
Leitungsübung
In der Leitungsübung soll die Referendarin oder der Referendar an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie oder er die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiterin oder Leiter eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen kann. Die Leitungsübung soll inklusive Vorbereitungszeit die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten.
- 9.
Mündliche Prüfung
Durch die mündliche Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen kann oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden kann. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt.
- 10.
Praxisbericht
Der Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen der Referendarin und des Referendars insbesondere in Bezug auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll; er soll höchstens 15 Seiten umfassen.
Näheres regelt die Studienordnung.
§ 18 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 18
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
- 15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 13 bis 11 Punkte - gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
- 10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
- 1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) = für eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(1) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Abs. 1 zum Hochschul-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:
| 6er Notensystem |
Punktzahl |
5er Notensystem |
||
| sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
15 bis 14 |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
sehr gut (1) |
| Gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
13 bis 11 |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
Gut (2) |
| Befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
10 bis 8 |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
Befriedigend (3) |
| Ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
7 bis 5 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
Ausreichend (4) |
| Mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
4 bis 2 |
für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
Nicht ausreichend (5) |
| Ungenügend (6) |
für eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
1 bis 0 |
|
|
(3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich bei der Berechnung von Noten Dezimalstellen, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird aufgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Modulprüfungen
(1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab oder es ist eine Studienleistung zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistung aus jedem Modul ist von der Prüferin oder dem Prüfer nach § 18 mit einer Punktzahl und Note zu bewerten. Über die Benotung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen mit bis zu 30 % in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweils zuständige Lehrkraft das zu Beginn einer Lehrveranstaltung mitgeteilt hat.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die gesamte Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden kann.
(5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann nur eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
ein Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
- 3.
angemessene Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache nachweist,
- 4.
höchstens 40 Jahre alt ist. Die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Sie besteht aus einer Leitungsübung und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist formlos mit der Transferarbeit bei der Archivschule Marburg einzureichen. Zur Abschlussprüfung wird geladen, wer die Module nach den §§ 9, 11 und 13 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bestanden hat.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt die Referendarin oder den Referendar zur Abschlussprüfung zu. Sie oder er bestimmt Zeitpunkt und Ort der Abschlussprüfung und unterrichtet darüber das Ausbildungsarchiv.
(4) In der Leitungsübung hat die Referendarin oder der Referendar den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Ausübung von Leitungsfunktionen in einem Archiv befähigt ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von den Ausbildungsarchiven Vorschläge für Prüfungsaufgaben einholen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie umfasst die Verteidigung der Transferarbeit und ein Prüfungsgespräch über die in § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete.
(6) Die Abschlussprüfung soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Davon entfallen 30 Minuten auf die Vorbereitung der Leitungsübung, 20 Minuten auf die Leitungsübung und 40 Minuten auf die mündliche Prüfung, die sich je zur Hälfte auf die Verteidigung der Transferarbeit und das Prüfungsgespräch gemäß Abs. 5 erstreckt.
(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
(8) Die Abschlussprüfung und ihre Vorbereitung umfassen insgesamt fünf ECTS-Punkte (150 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Note der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung mit je einer Punktzahl und stellt daraus für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Punktzahl und -note der Abschlussprüfung fest. Die Note der Leitungsübung wird mit 40 %, die Noten der Verteidigung der Transferarbeit und des Prüfungsgesprächs werden mit je 30 % gewichtet.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.
(3) Die Note der Abschlussprüfung wird den Referendarinnen und Referendaren nach der Abschlussprüfung mitgeteilt. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
(4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
(1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt oder diese abbricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Wiederholung der Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird zeitnah angeboten. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(3) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Prüferin oder der Prüfer oder die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Referendarin oder der Referendar darf die Prüfung nicht zu Ende führen.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 25 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 25
Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Im Anschluss an die Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note der Archivarischen Staatsprüfung.
(2) Die Punktzahlen und Noten der einzelnen Studien- und Prüfungsbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein:
- -
Berufspraktische Studien mit 30 %
- -
Fachstudien mit 30 %
- -
Transferarbeit mit 20 %
- -
Abschlussprüfung mit 20 %
(3) Die Abschlussnote wird entsprechend § 18 Abs. 1 als Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note ausgewiesen.
(4) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 120 ECTS-Punkte erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 7 bis 5 Punkten bzw. mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurden.
§ 26 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 26
Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden.
(2) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
(3) Die Referendarin oder der Referendar, die oder der die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsakten
(1) Über die Archivarische Staatsprüfung sind an der Archivschule Marburg Prüfungsakten zu führen. In die Prüfungsakten sind die Beurteilungen der Archivarischen Staatsprüfung nach § 14 Abs. 1 sowie die Prüfungsarbeiten der Modulprüfungen nach § 11 Abs. 5, die Transferarbeit nach § 13 Abs. 2 und die Protokolle der Abschlussprüfung nach § 20 Abs. 1 und 6 aufzunehmen.
(2) Die Prüfungsakten sind 50 Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss der Archivarischen Staatsprüfung kann die Referendarin oder der Referendar des Archivdienstes auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der Archivschule Marburg.
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 28
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 26), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591), wird aufgehoben.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahl und Einstellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung,
- 3.
Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
- 4.
ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse gemäß § 2 Nr. 3.
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstverhältnis, Urlaub
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Referendarin des Archivdienstes“ oder zum „Referendar des Archivdienstes“ ernannt.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden mit ihrer Ernennung dem Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(3) Während der Fachstudien an der Archivschule Marburg soll der Erholungsurlaub in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräfte für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auszubilden, die vielseitige berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an sie gestellten Aufgaben des höheren Archivdienstes wahrnehmen zu können. Das Studium an der Archivschule Marburg vermittelt den Referendarinnen und Referendaren die archivwissenschaftlichen Kompetenzen und Methoden durch anwendungsbezogene Lehre; die Ausbildungsphase in den Ausbildungsarchiven vermittelt vornehmlich berufspraktische Kompetenzen, die zur Erfüllung der archivfachlichen Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung im Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sollen insbesondere über fachliche Fähigkeiten und fachübergreifende Kompetenzen verfügen. Dazu gehört die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen. Darüber hinaus sollen die Befähigung zu leitender Tätigkeit und die Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbstständig zu handeln, entwickelt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen sind:
- 1.
das vom zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildungsarchiv oder die von diesem bestimmten Ausbildungsarchive,
- 2.
die Archivschule Marburg,
- 3.
vom Ausbildungsarchiv oder von den Ausbildungsarchiven bestimmte weitere Einrichtungen.
(2) Das Ausbildungsarchiv übt die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare des Archivdienstes aus. Es kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen.
(3) In ihrer dienstlichen Tätigkeit unterstehen die Referendarinnen und Referendare des Archivdienstes den Weisungen der Ausbildungsstelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Ablauf
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Archivarische Staatsprüfung) ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
|
acht Monate |
|
zwölf Monate |
|
drei Monate |
|
ein Monat |
(3) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.
(4) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 120 ECTS-Punkte (3.600 Stunden).
§ 8 Ausbildungsleitung und Modulverantwortung
§ 8
Ausbildungsleitung und Modulverantwortung
(1) Das Ausbildungsarchiv bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Sie lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare des Archivdienstes.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die Modulverantwortlichen für die berufspraktischen Studien. Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule Marburg benennt die Modulverantwortlichen der Fachstudien.
(3) Die Modulverantwortung für die Transferphase übernimmt die Ausbildungsleitung gemeinsam mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Archivschule Marburg.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Berufspraktische Studien
(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.
(2) Während der berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(3) Die Referendarinnen und Referendare sollen während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben:
- 1.
in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
- 2.
in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
- 3.
in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut,
- 4.
in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.
(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut,
- 2.
Archivalische Quellenkunde,
- 3.
Sicherung und Erschließung von Archivgut,
- 4.
Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut,
- 5.
Archivmanagement und Archivrecht.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 40 ECTS-Punkte (1.200 Stunden).
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen ...
V aufgeh. durch § 28 Absatz 1 der Verordnung vom 1. November 2021 (StAnz. S. 1554)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahl und Einstellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach der Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung,
- 3.
Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
- 4.
ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse gemäß § 2 Nr. 3.
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
ein amtlicher Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde.
Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), in Verbindung mit § 23 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508, 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Archivarische Staatsprüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| INHALTSÜBERSICHT | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Auswahl und Einstellung |
| § 4 | Dienstverhältnis, Urlaub |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Ziel |
| § 6 | Ausbildungsstellen |
| § 7 | Dauer und Ablauf |
| § 8 | Ausbildungsleitung und Modulverantwortung |
| § 9 | Berufspraktische Studien |
| § 10 | Note der berufspraktischen Studien |
| § 11 | Fachstudien |
| § 12 | Note der Fachstudien |
| § 13 | Transferphase |
| Dritter Teil Archivarische Staatsprüfung |
|
| § 14 | Gliederung und Zweck, Prüfungsteilnahme Studierender mit Behinderung |
| § 15 | Prüfungsausschuss |
| § 16 | Prüfungsberechtigung |
| § 17 | Leistungsnachweise und Prüfungsformen |
| § 18 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 19 | Modulprüfungen |
| § 20 | Abschlussprüfung |
| § 21 | Note der Abschlussprüfung |
| § 22 | Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 23 | Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt |
| § 24 | Wiederholung der Prüfungen |
| § 25 | Ordnungsverstöße |
| § 26 | Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung |
| § 27 | Prüfungsakten |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 28 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen |
| § 29 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren, den Ausbildungsrahmen sowie die Staatsprüfung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Note der berufspraktischen Studien
(1) Die Ausbildungsleitung ermittelt am Ende der berufspraktischen Studien die Punktzahl und Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus den bestandenen vier Modulprüfungen der berufspraktischen Studien. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Ausbildungsleitung teilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Prüfungsergebnis der berufspraktischen Studien mit. Die Mitteilung kann auch durch Übersendung von Abschriften oder Kopien der Modulbescheinigungen erfolgen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erläutert der Referendarin oder dem Referendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Fachstudien
(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt. Voraussetzung für die Teilnahme an den Fachstudien ist der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Studien. Ausnahmen genehmigt die Leiterin oder der Leiter der Archivschule auf Antrag der Ausbildungsverwaltungen. Die Lehrinhalte der Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten in Deutschland angemessen zu berücksichtigen.
(2) Während der Fachstudien sollen der Referendarin oder dem Referendar die fachspezifischen und fachübergreifenden methodischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vermittelt werden.
(3) Die Referendarin oder der Referendar soll während der Fachstudien die Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben zur:
- 1.
selbstständigen Erweiterung der historischen und archivarischen Fachkenntnisse,
- 2.
Steuerung der archivarischen Fachaufgaben auf der Grundlage ihres oder seines Fachwissens und der zur Verfügung stehenden Ressourcen,
- 3.
Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben in der digitalen Welt,
- 4.
Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer oder seiner Führungs- und Managementkompetenzen.
(4) Die Fachstudien gliedern sich in neun Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivwissenschaft,
- 2.
Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement,
- 3.
Historische Hilfswissenschaften.
Außerdem finden archivwissenschaftlich begründete Studienfahrten statt.
(5) Die näheren Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung. Die Fachstudien umfassen insgesamt 60 ECTS-Punkte (1.800 Stunden).
(6) Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Im Zuge des Prozesses der europäischen Integration können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache abgehalten werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Note der Fachstudien
Die Archivschule Marburg ermittelt abschließend die Punktzahl und Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus den bestandenen neun Modulprüfungen der Fachstudien. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Transferphase
(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte (450 Stunden). Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt der Archivschule Marburg und des Ausbildungsarchivs statt. Die Transferphase beginnt am ersten Werktag im Januar und endet am ersten Werktag im April jeden Jahres. Sie wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Ausbildungsarchiv und von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg betreut. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) In der Transferphase soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabenstellung aus der archivischen Praxis auf der Grundlage der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse stellt sie oder er in der Transferarbeit dar.
(3) Das Thema der Transferarbeit wird auf Vorschlag der Referendarin oder des Referendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Das ausgewählte Thema ist vom Ausbildungsarchiv zusammen mit dem Namen der Betreuerin oder des Betreuers der Transferarbeit im Ausbildungsarchiv bis spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase der Archivschule Marburg mitzuteilen. Eine Eingrenzung des Themas kann bis einen Monat nach Beginn der Transferphase erfolgen. Über Änderungen des Themas ist die Archivschule unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg einzureichen.
(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Ausbildungsarchiv unabhängig voneinander zu begutachten und zu bewerten. Die abschließende Punktzahl wird vom Prüfungsausschuss durch Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Note der Transferarbeit ist der Referendarin oder dem Referendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
§ 14 Gliederung und Zweck, Prüfungsteilnahme Studierender mit Behinderung
§ 14
Gliederung und Zweck, Prüfungsteilnahme Studierender mit Behinderung
(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Gesamtheit der nach den §§ 9, 11 und 13 abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.
(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt.
(3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind 14 Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(4) Bei allen Teilen der Archivarischen Staatsprüfung sind vom Prüfungsausschuss auf Antrag schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Zur Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus:
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule Marburg,
- 3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der entsendenden Archivverwaltungen der Länder oder des Bundes,
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(2) Das zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Auf Vorschlag des Fachausschusses des Verwaltungsrats der Archivschule Marburg beruft es die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und seine Vertreterinnen oder seine Vertreter. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können vom zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Zu den Prüfungen können die obersten Dienstbehörden der Prüflinge und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes sowie die durch das Hessische Landesarchiv mit der Ausbildung beauftragten Stellen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt diese Stellen über die Termine.
(6) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer soll vom Prüfungsausschuss grundsätzlich die oder der Modulverantwortliche bestellt werden. Ist eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer erforderlich, so kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausbildungsarchivs bestellt werden.
(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer können Archivarinnen und Archivare bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für Prüfungen, die spezifische, nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, können auch Lehrkräfte bestellt werden, die ein Hochschulstudium absolviert und mehrjährige Berufserfahrung im von ihnen unterrichteten Fach mitbringen.
(3) Die beteiligten Prüferinnen und Prüfer müssen die Leistung der Studierenden selbst, unmittelbar und vollständig bewerten. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 17 Leistungsnachweise und Prüfungsformen
§ 17
Leistungsnachweise und Prüfungsformen
(1) Eine Prüfungsleistung ist eine Leistung, deren Benotung in die Gesamtnote des Moduls eingeht. Studienleistungen sind insbesondere Leistungen, die nur als erbracht oder nicht erbracht gewertet werden und nicht in die Bildung der Gesamtnote eingehen, sondern vorrangig lehrveranstaltungsinterne Bedeutung haben.
(2) Als Prüfungsformen während des Vorbereitungsdienstes werden bestimmt:
- 1.
Klausur
Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Referendarinnen und Referendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120, höchstens 240 Minuten. Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen Bearbeitungszeit abzugeben.
- 2.
Essay
In einem Essay wird eine archivwissenschaftliche These in knapper Form behandelt. Dabei ist pro und contra abzuwägen und daraus eine Schlussfolgerung abzuleiten, die die These verifiziert oder falsifiziert. Inhalt und Sprache entsprechen wissenschaftlichem Niveau. Das Essay umfasst fünf bis sieben Seiten und ist innerhalb von zwei Monaten zu erarbeiten.
- 3.
Referat mit Ausarbeitung
Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Referendarin oder der Referendar mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinandersetzt. Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20, höchstens 45 Minuten. An den Vortrag schließt sich eine von der Referentin oder dem Referenten zu leitende Diskussion an. Das Referat soll in freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene Präsentationstechnik gehalten werden. In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen.
- 4.
Fallbearbeitung
Eine Fallbearbeitung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu einem vorgegebenen Thema und einer anschließenden Präsentation der Ergebnisse.
- 5.
Posterpräsentation
Bei einer Posterpräsentation stellen die Referendarinnen und Referendare Arbeitsergebnisse zu einer vorgegebenen Aufgabenstellung visuell aufbereitet im Format DIN A 1 bereit. Die Verwendung von Texten, Grafiken und Symbolen zur Visualisierung des Arbeitsergebnisses ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation. Sie ermöglicht es Interessentinnen und Interessenten, sich fachspezifisch schnell und präzise über Arbeitsergebnisse zu informieren. Die Dauer der Posterpräsentation sollte den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
- 6.
Portfolio
Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeitsergebnissen einer Referendarin oder eines Referendars, die Bemühen, Fortschritte und Erfolge der Lernenden belegen. Es umfasst mehrere Aufgaben, z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben, Essay, die im Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. Im Rahmen zweier Module werden drei schriftliche Prüfungsleistungen und eine mündliche Prüfungsleistung erbracht, die jeweils zu gleichen Anteilen in die Gesamtbewertung einfließen. Das Portfolio soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess enthalten. Ziel des Portfolios ist es, den Lernfortschritt der Referendarinnen und Referendare innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufzuzeigen.
- 7.
Transferarbeit
In der Transferarbeit soll die Referendarin oder der Referendar eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbstständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf höchstens 30 Seiten ausarbeiten.
- 8.
Leitungsübung
In der Leitungsübung soll die Referendarin oder der Referendar an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie oder er die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiterin oder Leiter eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen kann. Die Leitungsübung soll inklusive Vorbereitungszeit die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten.
- 9.
Mündliche Prüfung
Durch die mündliche Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen kann oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden kann. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt.
- 10.
Praktikumsbericht
Der Praktikumsbericht ist eine höchstens 15 Seiten umfassende schriftliche Ausarbeitung über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen der Referendarin und des Referendars insbesondere in Bezug auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll.
- 11.
Fachgespräch
Im Fachgespräch soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er über ein selbstgewähltes Themengebiet mit der Dozentin oder dem Dozenten eine Diskussion über aktuelle Entwicklungen und Probleme führen und diese in die Gesamtentwicklung des Archivwesens einordnen kann. Das Fachgespräch wird als Einzelprüfung von ca. 15 bis 20 Minuten durchgeführt.
(3) Prüfungen können ausnahmsweise auch in digitaler Form abgelegt werden, wenn eine rechtskonforme Abwicklung der Prüfung gewährleistet ist. Für Studienleistungen gilt Satz 1 entsprechend. Dabei sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Täuschungsversuche oder die Mitwirkung Dritter an der Prüfungsleistung müssen ausgeschlossen sein und führen im Falle der Zuwiderhandlung zum Nichtbestehen dieser Prüfung („0 Punkte“).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| - 15 bis 14 Punkte - sehr gut (1) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| - 13 bis 11 Punkte - gut (2) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| - 10 bis 8 Punkte - befriedigend (3) |
= |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| - 7 bis 5 Punkte - ausreichend (4) |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| - 4 bis 2 Punkte - mangelhaft (5) |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| - 1 bis 0 Punkte - ungenügend (6) |
= |
für eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma errechnet. Eine Rundung findet nicht statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Modulprüfungen
(1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Prüfungsleistung aus jedem Modul ist von der Prüferin oder dem Prüfer nach § 18 mit einer Punktzahl und Note zu bewerten. Über die Benotung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem jeweiligen Prüfling innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung bekannt zu geben ist. Die Bewertung von Prüfungen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende der Fachstudien stattfinden, hat spätestens 14 Tage vor Ablauf der Fachstudien vorzuliegen.
(3) Die aktive Mitarbeit kann in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweilige Lehrkraft dies zu Beginn der Veranstaltung verbindlich bekannt gegeben hat. Entsprechend der Qualität der aktiven Mitarbeit kann die Bewertung des Moduls um bis zu drei Punkte gehoben oder gesenkt werden.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die gesamte Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden kann.
(5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann nur eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
ein Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
- 3.
angemessene Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache nachweist,
- 4.
höchstens 40 Jahre alt ist. Die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie besteht aus einer Leitungsübung und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist formlos mit der Transferarbeit bei der Archivschule Marburg einzureichen. Zur Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer die Module nach den §§ 9, 11 und 13 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bestanden hat.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Referendarin oder den Referendar zur Abschlussprüfung ein, bestimmt Zeitpunkt und Ort der Abschlussprüfung und unterrichtet darüber das Ausbildungsarchiv.
(4) In der Leitungsübung hat die Referendarin oder der Referendar den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Ausübung von Leitungsfunktionen in einem Archiv befähigt ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von den Ausbildungsarchiven Vorschläge für Prüfungsaufgaben einholen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie umfasst die Verteidigung der Transferarbeit und ein Prüfungsgespräch über die in § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete.
(6) Die Abschlussprüfung soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Davon entfallen 30 Minuten auf die Vorbereitung der Leitungsübung, 20 Minuten auf die Leitungsübung und 40 Minuten auf die mündliche Prüfung, die sich je zur Hälfte auf die Verteidigung der Transferarbeit und das Prüfungsgespräch gemäß Abs. 5 erstreckt.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann neben den Prüferinnen und Prüfern weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen diese nicht teil.
(8) Die Abschlussprüfung und ihre Vorbereitung umfassen insgesamt fünf ECTS-Punkte (150 Stunden).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Note der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung mit je einer Punktzahl und stellt daraus für jeden Prüfling die Punktzahl und -note der Abschlussprüfung fest. Die Note der Leitungsübung wird mit 40 Prozent, die Noten der Verteidigung der Transferarbeit und des Prüfungsgesprächs werden mit je 30 Prozent gewichtet.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle in Abs. 1 genannten drei Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.
(3) Die Note der Abschlussprüfung wird den Referendarinnen und Referendaren nach der Abschlussprüfung mitgeteilt. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
(4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 22 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 22
Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Im Anschluss an die Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note der Archivarischen Staatsprüfung.
(2) Die Punktzahlen und Noten der einzelnen Studien- und Prüfungsbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein:
- -
Berufspraktische Studien mit 30 Prozent
- -
Fachstudien mit 30 Prozent
- -
Transferarbeit mit 20 Prozent
- -
Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) Die Abschlussnote wird entsprechend § 18 Abs. 1 als Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note ausgewiesen. Gemäß § 18 Abs. 2 wird die Abschlussnote mit den ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma ausgewiesen. Eine Rundung findet nicht statt.
(4) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 120 ECTS-Punkte erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 7 bis 5 Punkten bzw. mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
(1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung oder der Erbringung einer Studienleistung verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest - auf Verlangen ein amtsärztliches Attest - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt, diese abbricht oder nicht fristgerecht erbringt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Prüfungen
(1) Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird zeitnah angeboten. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung zulassen.
(3) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(4) Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird während einer Modulprüfung ein Täuschungsversuch festgestellt, so dokumentiert die Prüferin oder der Prüfer oder die Aufsicht führende Person den Täuschungsversuch und informiert unverzüglich nach Beendigung der Prüfung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Referendarin oder der Referendar darf die Prüfung nicht zu Ende führen.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis und die unrichtige Modulbescheinigung sind einzuziehen.
§ 26 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 26
Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden.
(2) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
(3) Die Referendarin oder der Referendar, die oder der die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsakten
(1) Über die Archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule Marburg für jeden Prüfling eine Prüfungsakte zu führen. In die Prüfungsakten sind die Beurteilungen der Archivarischen Staatsprüfung nach § 14 Abs. 1 sowie die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen nach § 11 Abs. 4, die Transferarbeit nach § 13 Abs. 5 und die Protokolle der Abschlussprüfung nach § 20 Abs. 1 und 6 aufzunehmen.
(2) Die Prüfungsakten sind 30 Jahre aufzubewahren.
(3) Mit Bekanntgabe der Bewertung einer Prüfungsleistung kann die Referendarin oder der Referendar des Archivdienstes auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der Archivschule Marburg. Eventuell anfallende Kosten für Kopien sind von der Referendarin oder dem Referendar zu tragen.
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 28
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 24. November 2016 (StAnz. S. 1614) wird aufgehoben.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahl und Einstellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach der Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung,
- 3.
Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
- 4.
ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse gemäß § 2 Nr. 3.
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(3) Auf Anforderung sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dienstverhältnis, Urlaub
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Referendarin des Archivdienstes“ oder zum „Referendar des Archivdienstes“ ernannt.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden mit ihrer Ernennung dem Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(3) Während der Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (im Folgenden: Archivschule Marburg) soll der Erholungsurlaub in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräfte für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst auszubilden, die vielseitige berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an sie gestellten Aufgaben des höheren Archivdienstes wahrnehmen zu können. Das Studium an der Archivschule Marburg vermittelt den Referendarinnen und Referendaren die archivwissenschaftlichen Kompetenzen und Methoden durch anwendungsbezogene Lehre; die Ausbildungsphase in den Ausbildungsarchiven vermittelt vornehmlich berufspraktische Kompetenzen, die zur Erfüllung der archivfachlichen Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung im Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sollen insbesondere über fachliche Fähigkeiten und fachübergreifende Kompetenzen verfügen. Dazu gehört die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen. Darüber hinaus soll die Befähigung zu leitender Tätigkeit und zur Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbstständig zu handeln, entwickelt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen sind:
- 1.
die vom zuständigen Ministerium bestimmten Ausbildungsarchive,
- 2.
die Archivschule Marburg,
- 3.
von den Ausbildungsarchiven bestimmte weitere Einrichtungen.
(2) Das Ausbildungsarchiv übt die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare des Archivdienstes aus. Es kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen.
(3) In ihrer dienstlichen Tätigkeit unterstehen die Referendarinnen und Referendare des Archivdienstes den Weisungen der Ausbildungsstelle.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Ablauf
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (Archivarische Staatsprüfung) ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
|
acht Monate |
|
zwölf Monate |
|
drei Monate |
|
ein Monat |
(3) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch ist als Anhang an die Studienordnung zu veröffentlichen.
(4) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 120 ECTS-Punkte (3.600 Stunden).
§ 8 Ausbildungsleitung und Modulverantwortung
§ 8
Ausbildungsleitung und Modulverantwortung
(1) Das Ausbildungsarchiv bestellt eine Person, die besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleitung. Sie lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare des Archivdienstes.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt die Modulverantwortlichen für die berufspraktischen Studien. Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule Marburg benennt die Modulverantwortlichen der Fachstudien.
(3) Die Modulverantwortung für die Transferphase übernimmt die Ausbildungsleitung gemeinsam mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Archivschule Marburg.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Berufspraktische Studien
(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.
(2) Während der berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(3) Die Referendarinnen und Referendare sollen während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben:
- 1.
in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
- 2.
in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
- 3.
in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut,
- 4.
in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.
(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in vier Module und umfassen folgende Gebiete:
- 1.
Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut,
- 2.
Archivalische Quellenkunde,
- 3.
Sicherung und Erschließung von Archivgut,
- 4.
Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut,
- 5.
Archivmanagement und Archivrecht.
Die näheren Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 40 ECTS-Punkte (1.200 Stunden).
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 13 Abs. 1 Satz 1 APOhArchiD)
Befähigungsbericht
über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar:
Ausbildungsstelle: |
Ausbilderin oder Ausbilder: |
Beginn und Ende der Ausbildung: |
Unterbrechungen: |
- 1.
MITARBEIT
(Ausbildungsinteresse, Selbständigkeit, Zusammenarbeit bei der Erledigung von Einzelaufgaben, in der Beratung und in Besprechungen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder; Durchsetzungsvermögen, Einstellung auf unterschiedliche Situationen)
- 2.
LEISTUNGEN
Zusammenfassende Beurteilung mit Angaben über die Entwicklung
der schriftlichen Leistungen:
der mündlichen Leistungen:
der Beteiligung an der praktischen Arbeit der Ausbilderin oder des Ausbilders:
- 3.
FACHKENNTNISSE:
(archivfachliche Kenntnisse, Verwaltungskenntnisse, besondere Kenntnisse in archivischen Teilbereichen; jeweils mit Angaben über die Entwicklung während der Ausbildung)
- 4.
PRAKTISCHE FÄHIGKEITEN:
(z. B. bei der Umsetzung von Fachkenntnissen in praktische Arbeiten, beim Verhalten in Entscheidungssituationen, Arbeitsgeschwindigkeit, Leistungsvermögen usw.)
- 5.
Kennenlernen und Verständnis der sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der Tätigkeit von Archivarinnen und Archivaren (z. B. beim Umgang mit Behörden und Benutzern, bei Benutzungsanträgen)
- 6.
Sonstige Bemerkungen:
- 7.
Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht?
(wenn nicht, Angabe der Gründe, Hinweise auf Kenntnislücken)
- 8.
Gesamtwürdigung und Punktzahl und Note nach § 13 Abs. 1 Satz 2 APOhArchiD
________________ |
|
______________________________ |
- 1.
Abschrift des Befähigungsberichtes gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 APOhArchiD zur Kenntnis gegeben und
besprochen
am ...................................
- 2.
Abschrift des Zeugnisses gemäß § 13 Abs. 1 APOhArchivD an die Ausbildungsbehörde übersandt am:
Punktzahlen und Noten nach § 10 Abs. 1 APOhArchiD
15-14 Punkte: sehr gut (1)
13-11 Punkte: gut (2)
10-8 Punkte: befriedigend (3)
7-5 Punkte: ausreichend (4)
4-2 Punkte: mangelhaft (5)
1-0 Punkte: ungenügend (6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 502, 1996 I S. 56) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Hessen folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
1. ALLGEMEINES
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
2. AUSBILDUNG
APOhArchiD 3. ARCHIV ARISCHE STAATSPRÜFUNG
3. ARCHIV ARISCHE STAATSPRÜFUNG
APOhArchiD IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| INHALTSVERZEICHNIS | |
| Präambel | |
| I. Allgemeines | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| II. Auswahl und Einstellung | |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Ausschreibung, Bewerbung |
| § 4 | Auswahl, Einstellung |
| III. Vorbereitungsdienst | |
| 1. ALLGEMEINES | |
| § 5 | Ziel |
| § 6 | Dauer |
| § 7 | Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub |
| § 8 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen |
| § 9 | Dienstaufsicht |
| § 10 | Bewertung der Leistungen |
| 2. AUSBILDUNG | |
| § 11 | Gliederung |
| § 12 | Praktische Ausbildung |
| § 13 | Befähigungsberichte, Note für die praktische Ausbildung |
| § 14 | Theoretische Ausbildung |
| 3. ARCHIVARISCHE STAATSPRÜFUNG | |
| § 15 | Zweck, Gliederung und Zeitpunkt |
| § 16 | Prüfungsausschuß |
| § 17 | Schriftliche Prüfung |
| § 18 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 19 | Mündliche Prüfung |
| § 20 | Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung |
| § 21 | Prüfungsniederschrift |
| § 22 | Prüfungszeugnis |
| § 23 | Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt |
| § 24 | Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße |
| § 25 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 26 | Wiederholung der Prüfung |
| IV. Übergangs- und Schlußvorschriften | |
| § 27 | Übergangsvorschriften |
| § 28 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte |
- |
sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
13 bis 11 Punkte |
- |
gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
10 bis 8 Punkte |
- |
befriedigend (3) = für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
7 bis 5 Punkte |
- |
ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
4 bis 2 Punkte |
- |
mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
1 bis 0 Punkte |
- |
ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Gliederung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine vorwiegend praktische und eine vorwiegend theoretische Ausbildung von jeweils einem Jahr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Praktische Ausbildung
(1) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar wird in der Ausbildungsbehörde und den von ihr bestimmten Einrichtungen überwiegend praktisch ausgebildet. Die Ausbildung soll einen einmonatigen Lehrgang am Bundesarchiv sowie je ein mindestens einmonatiges Praktikum einschließen
- 1.
in einer Behörde, für die die Ausbildungsbehörde zuständig ist,
- 2.
in einem Archiv, das eine andere Struktur als die Ausbildungsbehörde hat.
(2) Während der praktischen Ausbildung soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. Durch Mitwirkung an den Aufgaben der Ausbildungsbehörde und der von ihr bestimmten Einrichtungen, in Übungen und Lehrgesprächen soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar praktische Fähigkeiten und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erwerben.
(3) Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende Gebiete erstrecken:
- 1.
Aussonderung, Bewertung und Übernahme von Schriftgut,
- 2.
Erschließung von Archivgut,
- 3.
Schriftliche und mündliche Auskunftserteilung einschließlich Benutzersaalaufsicht,
- 4.
Archivalische Quellenkunde unter besonderer Berücksichtigung latein- und französischsprachiger Texte,
- 5.
Bestandserhaltung einschließlich Reprographie und Archivbau,
- 6.
Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit,
- 7.
Allgemeine Dienststellenverwaltung einschließlich Haushalts- und Personalwesen.
(4) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat während der praktischen Ausbildung an geeignetem Schriftgut einen Bewertungsvorschlag zu entwickeln und zu begründen (Abs. 3 Nr. 1) sowie einen geeigneten Archivbestand zu erschließen (Abs. 3 Nr. 2).
§ 13 Befähigungsberichte, Note für die praktische Ausbildung
§ 13
Befähigungsberichte, Note für die praktische Ausbildung
(1) Die oder der für die Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder bei der von ihr beauftragten Einrichtung verantwortliche Ausbilderin oder Ausbilder erstattet über die Leistung und Eignung jeder Archivreferendarin und jedes Archivreferendars einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 1. Sie oder er bewertet darin die Leistung während des Ausbildungsabschnitts in einer Punktzahl und Note nach § 10. Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Dauert die Ausbildung in einer Einrichtung weniger als vier Wochen, bestätigt die Ausbilderin oder der Ausbilder nur die Art und Dauer der Beschäftigung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(2) Am Ende der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsbehörde unter Verwendung des Musters 2 aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der Befähigungsberichte die Ausbildungsnote mit einer Punktzahl fest. Ist die Note der praktischen Ausbildung schlechter als "ausreichend" (weniger als fünf Punkte), so ist die praktische Ausbildung zu verlängern.
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Befähigungsberichte und die Note der praktischen Ausbildung sind der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Note der praktischen Ausbildung ist der Archivschule zu den Prüfungsakten zu übermitteln.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Theoretische Ausbildung
(1) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar wird an der Archivschule Marburg überwiegend theoretisch ausgebildet. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der staatlichen, kommunalen und kirchlichen Archive, angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich vornehmlich auf folgende Gebiete erstrecken:
- 1.
Archivwissenschaft
Das Gebiet gliedert sich in folgende Bereiche:
- -
Strukturen und Institutionen des gegenwärtigen Archivwesens; Archivgeschichte;
- -
Archivische Erfassung, Strukturanalyse, Bewertung, Übernahme und Erschließung einschließlich Findmittelerstellung;
- -
Grundsätze und Methoden der Schriftgutverwaltung;
- -
Bestandserhaltung einschließlich Reprographie und Archivbau;
- -
Grundzüge der bibliothekarischen Erschließung und der dokumentarischen Informationsverarbeitung;
- 2.
Hilfswissenschaften
Das Gebiet gliedert sich in folgende Bereiche:
- -
Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters unter Einbeziehung lateinischer Texte;
- -
Historische Hilfswissenschaften der Neuzeit unter Einbeziehung französischsprachiger Texte;
- -
Besondere Historische Hilfswissenschaften, vor allem Sphragistik, Heraldik, Numismatik, Genealogie;
- 3.
Geschichtswissenschaften
Unter quellenkundlichen und methodischen Gesichtspunkten ausgewählte und an Archivgut dargelegte Probleme der
- -
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte;
- -
geschichtlichen Landeskunde sowie Landes- und Regionalgeschichte;
- -
Rechtsgeschichte sowie der
- -
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.
- 4.
Verwaltungswissenschaft
Das Gebiet gliedert sich in folgende Bereiche:
- -
Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung;
- -
Archivrecht im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechts;
- -
Aufbau- und Ablauforganisation von Archiven;
- -
Grundzüge des Haushalts- und Personalrechts.
Außerdem sollen archiv- und landeskundliche Studienfahrten stattfinden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zweck, Gliederung und Zeitpunkt
(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzt.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll sich unmittelbar an die theoretische Ausbildung in der Archivschule Marburg anschließen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeitpunkt und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und unterrichtet darüber die Ausbildungs- und Einstellungsbehörde. Sie oder er veranlaßt die Ladung der Archivreferendarin oder des Archivreferendars.
(4) Bei der Prüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsausschuß
(1) Zur Abnahme der Prüfung wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuß errichtet. Der Prüfungsausschuß besteht aus
- a)
der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem
- b)
zwei weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule Marburg
- c)
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die Beamtin oder der Beamter des höheren Archivdienstes an einem Staatsarchiv oder einem Stadtarchiv im Lande Hessen sein muß.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes auf die Dauer von drei Jahren berufen.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß.
(4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen.
(5) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach Abs. 1 Buchstabe c) vor. Die Mitglieder nehmen an den Prüfungen jeweils wechselnd teil.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig; bei Ausübung ihrer Tätigkeit sind sie verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine fünfstündige Arbeit unter Aufsicht aus den Bereichen
- 1.
Archivrecht im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
- 2.
Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters (Behandlung eines lateinischsprachigen Schriftstückes nach aufgegebenen Gesichtspunkten),
- 3.
Historische Hilfswissenschaften der Neuzeit (Behandlung eines deutschsprachigen Schriftstücks nach aufgegebenen Gesichtspunkten),
- 4.
Historische Hilfswissenschaften des Mittelalters oder der Neuzeit (Behandlung eines deutschsprachigen Schriftstücks des Mittelalters oder französischsprachigen Schriftstücks der Neuzeit nach aufgegebenen Gesichtspunkten).
Die Wahl nach Nr. 4 trifft die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei Beginn der Prüfung.
(2) Das für das Gebiet oder den Bereich zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg schlägt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je zwei Prüfungsaufgaben vor. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die endgültige Auswahl. Die Vorschläge sind geheimzuhalten.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Die zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zugelassenen Hilfsmittel sind anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.
(4) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt das für das Gebiet oder den Bereich zuständige Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg. Sie oder er kann sich im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes vertreten lassen. Die Aufsichtführung soll sicherstellen, daß die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten und unterschreibt die Niederschrift.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die schriftlichen Arbeiten sind von dem für das Fach zuständigen und von einem anderen von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitglied des Lehrkörpers unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest, soweit dieses nicht als Erst- oder Zweitkorrektorin oder -korrektor beteiligt war.
(2) Die Endnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit der Ladung zu den mündlichen Prüfungen mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Gebiete.
(2) Sie gliedert sich in je ein Prüfungsgespräch über Gegenstände aus den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 genannten Gebieten, bei Nr. 3 mit Schwerpunkt in der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt für jedes der Prüfungsgebiete eine Prüferin oder einen Prüfer aus den Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule Marburg. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich durch ergänzende Fragen am Prüfungsgespräch beteiligen.
(4) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden. Das Prüfungsgespräch soll für jede Prüfungsteilnehmerin oder jeden Prüfungsteilnehmer in der Regel für jedes geprüfte Gebiet 30 Minuten dauern.
(5) Die Prüfungsarbeiten, die Noten der schriftlichen Prüfung und die Noten der Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gebracht.
(6) Der Prüfungsausschuß bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten mit einer Punktzahl und stellt daraus für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer unter Beachtung von § 10 Abs. 2 die Durchschnittspunktzahl und -note der mündlichen Prüfung fest.
(7) An der mündlichen Prüfung können Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst kann nur eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllt,
- 2.
das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Hochschul- oder Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat und
- 3.
angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache nachweist,
- 4.
höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerberinnen oder Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 6 HLVO von ihrer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zu einem Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 17 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten des höheren Archivdienstes wahrgenommen werden, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 17 Abs. 2 HLVO).
§ 20 Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung
§ 20
Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote.
(2) Die Abschlußnote wird unter Beachtung von § 10 Abs. 2 ermittelt, indem die Punktzahl der Note für die praktische Ausbildung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 mit 3, jeder schriftlichen Prüfungsarbeit mit 1 und jedes mündlichen Prüfungsgesprächs mit 1,5 multipliziert und die Summe durch 10 geteilt wird.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Abs. 2 ermittelte Gesamtpunktzahl mindestens die Note "ausreichend" (mindestens 5 Punkte) ergibt.
(4) Die Abschlußnote und die ihr zugrundeliegenden Noten und Punktzahlen werden der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar nach Abschluß der Prüfung bekanntgegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:
- 1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung;
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der an der Bewertung von Prüfungsarbeiten beteiligten Prüferinnen oder Prüfern und der sonstigen in der mündlichen Prüfung anwesenden Personen;
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und der Prüfungsteilnehmer;
- 4.
die Prüfungsgebiete;
- 5.
die in der Prüfung erzielten Noten und die ihnen zugrundeliegenden Punktzahlen;
- 6.
das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften 30 Jahre aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3 aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden.
(2) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Archivreferendarin oder der Archivreferendar die Befähigung für den höheren Archivdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Archivdienstes" oder "Assessor des Archivdienstes" zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuß einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
(1) Fertigt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm zu vertretenden Grund eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht an, so ist die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Bleibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der mündlichen Prüfung ohne wichtigen Grund fern oder bricht sie ohne wichtigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.
(2) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen.
(3) Eine aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(4) Eine aus einem von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
§ 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 24
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern hat die oder der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die oder der Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs und einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann - je nach der Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuß innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis zurückzufordern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakten unter Aufsicht in der Geschäftsstelle der Archivschule Marburg einzusehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HLVO).
(2) Die oberste Dienstbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Übergangsvorschriften
Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden sowie für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die an dem darauf folgenden Lehrgang der Archivschule Marburg teilnehmen, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (ABl. S. 377 und StAnz. S. 1223), geändert am 15. März 1989 (ABl. S. 306 und StAnz. S. 953) wird aufgehoben.
Wiesbaden, 23. Mai 1997
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
gez. Dr. Hohmann-Dennhardt Staatsministerin
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst schreibt die für die Referendarinnen und Referendare des höheren Archivdienstes freien Stellen des Landes aus.
(2) Bewerberinnen und Bewerber reichen ihr Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei den staatlichen Ausbildungsbehörden, im übrigen bei der Einstellungsbehörde ein.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
- 2.
zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
- 3.
das Reifezeugnis oder ein anderes Zeugnis über die Berechtigung zum Hochschulstudium,
- 4.
das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung im Lateinischen, wenn diese Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind,
- 5.
das Zeugnis über eine das Studium abschließende Universitäts- oder Hochschulprüfung oder die Erste Staatsprüfung,
- 6.
etwaige wissenschaftliche Veröffentlichungen der Bewerberin oder des Bewerbers,
- 7.
die Zeugnisse über etwaige Tätigkeiten nach Abschluß des Studiums.
Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, legen auf Anforderung ferner vor:
- 8.
eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde sowie gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- 9.
ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters,
- 10.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 11.
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder den eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Auswahl, Einstellung
(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung eines Bewerbungsgespräches.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst in den Landesdienst, im übrigen von der Einstellungsbehörde eingestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Archivreferendarin oder den Archivreferendar auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben des höheren Archivdienstes und den Arbeitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut zu machen und dadurch zu fachgerechter und selbständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitender Tätigkeit entwickelt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Findet die Archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Archivarische Staatsprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).
(2) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. Erreicht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ausbildungsziel trotz der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht, so ist sie oder er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen (§ 8 Abs. 3 HLVO).
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 24 Abs. 2 HBG), jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel nur von Beamtinnen oder Beamten des höheren Archivdienstes wahrgenommen werden (§ 8 Abs. 4 HLVO).
(4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
(5) Das Beamtenverhältnis endet
- 1.
bei Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemein oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- 2.
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).
§ 7 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
§ 7
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Archivreferendarin" oder zum "Archivreferendar" ernannt.
(2) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar erhält während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach § 59 ff. Bundesbesoldungsgesetz.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird (§ 3 a Urlaubsverordnung). Während der Ausbildung an der Archivschule in Marburg soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen
§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiterin oder
Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist das vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmte Staats-, Kommunal- oder sonstige öffentliche Archiv.
(2) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde oder eine von ihr oder von ihm bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des höheren Archivdienstes. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Archivreferendarin oder den Archivreferendar einen Ausbildungsplan auf. Sie oder er lenkt und überwacht die Ausbildung.
(3) Ausbildungsstellen sind
- 1.
die Ausbildungsbehörde,
- 2.
die Archivschule Marburg,
- 3.
von der Ausbildungsbehörde bestimmte Einrichtungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Dienstaufsicht
(1) Die Ausbildungsbehörde übt die Dienstaufsicht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar aus. Sie kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen.
(2) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.