Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften (Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung) Vom 8. Februar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.2000
- Fundstelle:
- GVBl. I 2000, 101
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die beamtete Lehrkräfte 1. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), oder 2. durch Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach § 2 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. I S. 273) erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.
Entstehung und Höhe des Anspruchs
§ 3 Entstehung und Höhe des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzlichen Unterrichtsstunden oder die Zeiten vorausgeleisteter Arbeit geleistet wurden. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich bei vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräften nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte erhalten für jede bis zur Grenze der Vollzeitbeschäftigung geleistete Unterrichtsstunde nach § 1 anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräften. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte zu teilen. Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unterliegen, bleiben bei der Ermittlung nach Satz 3 unberücksichtigt. Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für beamtete Lehrkräfte maßgebenden Arbeitszeitregelungen.
In-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Entstehung und Höhe des Anspruchs
§ 3 Entstehung und Höhe des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzlichen Unterrichtsstunden oder die Zeiten vorausgeleisteter Arbeit geleistet wurden. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich bei vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräften nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte erhalten für jede bis zur Grenze der Vollzeitbeschäftigung geleistete Unterrichtsstunde nach § 1 anteilige Besoldung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräften. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung ist der Monatsbetrag der Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte zu teilen. Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508) unterliegen, bleiben bei der Ermittlung nach Satz 3 unberücksichtigt. Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für beamtete Lehrkräfte maßgebenden Arbeitszeitregelungen.
Aufgrund des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die beamtete Lehrkräfte 1. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) oder 2. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 2 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) oder 3. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 7 der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506) oder 4. durch Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach § 2 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. I S. 273) erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt: 1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. beim Wechsel des Dienstherrn, 3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Pflichtstunden, wenn dadurch ein Pflichtstundenausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.
Entstehung und Höhe des Anspruchs
§ 3 Entstehung und Höhe des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzlichen Unterrichtsstunden oder die Zeiten vorausgeleisteter Arbeit geleistet wurden. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für beamtete Lehrkräfte maßgebenden Arbeitszeitregelungen.
In-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.