ArbSchZV · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV) Vom 8. Juli 2003

Ausfertigungsdatum:
08.07.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 206
89 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für1. den Vollzug a) des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,b) des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,c) der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), soweit nicht Anlagen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind, die in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122), stehen und sich auf demselben Gelände befinden,d) der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),e) des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und deraa) Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502),bb) Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093),cc) Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597),dd) Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),ee) Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),ff) Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),gg) Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668),hh) Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39),ii) Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605),jj) Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),kk) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597),f) der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),g) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584),h) des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),i) des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,j) des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,k) der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 117 S. 1),l) der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU Nr. L 117 S. 176),m) des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), soweit es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes handelt,n) des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,o) des Mutterschutzgesetzes,p) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),q) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),r) des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,s) des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158),t) des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214),u) der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957) in der jeweils geltenden Fassung,2. a) die Überwachung nach § 21 und behördlicher Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), soweit arbeitsschutzbezogene Risiken oder Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,b) die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,c) die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach aa) § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,bb) § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes, ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für den Vollzug der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis i, n bis q und s aufgeführten Gesetze und Verordnungen und für die Überwachung und Aufsicht nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 11

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitszeitvorschriften in der ...

§ 11 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitszeitvorschriften in der Binnenschifffahrt(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 1 der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) ist bei Kontrollen auf Binnenwasserstraßen des Bundes und des Landes Hessen und in Häfen des Landes Hessen neben dem Regierungspräsidium auch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei, soweit es Kontrollen durchführt.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung ist1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium und2. bei Kontrollen auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und des Landes Hessen und in den Häfen des Landes Hessen die zuständige Polizeibehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar, abgegeben hat.(3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für1. a) das Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern, die Sicherstellung des Erfahrungsaustausches und den Abschluss von Vereinbarungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 21 Abs. 4 Satz 1des Arbeitsschutzgesetzes,2. a) die Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Marktüberwachungskonzepts nach § 25 Abs. 1 Satz 3 undb) die Selbstvornahme der Warnung der Öffentlichkeit nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9des Produktsicherheitsgesetzes, 3. die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und die Genehmigung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,4. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 4 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes,5. die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,6. a) die Erteilung der Informationen nach § 9 Abs. 2 und die Entgegennahme der Information nach § 10 Abs. 2,b) Mitteilungen und deren Entgegennahme im Rahmen der gegenseitigen Unterrichtung nach § 22,des Chemikaliengesetzes, soweit diese Maßnahmen zum Vollzug der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Vorschriften erfolgen, 7. die Benennung einer Stelle nach § 5e Abs. 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzesist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Zuständige Behörde für die1. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549),2. Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzesist das Regierungspräsidium Darmstadt. Es ist zugleich die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 4 und 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299).(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach1. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),2. § 41 Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung und3. § 64 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222),ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Behörde für1. das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 41 Abs. 4 Satz 1 der Röntgenverordnung,2. a) die Entgegennahme von Aufzeichnungen nach § 42 Abs. 1 Satz 6,b) das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 64 Abs. 4 Satz 1 undc) das Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Abs. 5 Satz 2,2. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 und 6,3. Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1,4. Anerkennung der Gleichwertigkeit und Geeignetheit von Prüfungen und Ausbildungen nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3,5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1,6. Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2,7. Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3,8. Entgegennahme der Zeugnisse nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 4 und9. Anerkennung von Verfahren nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für die Durchführung von messtechnischen Untersuchungen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für die1. Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1,2. Durchführung von Laborprüfungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2des Produktsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für1. die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung und2. die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnungist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von a) klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen,b) Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten, 2. das Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis nach § 30 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 und3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. Die Überwachung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erfasst auch die Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 20. März 2010 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes.(2) Zuständige Behörde für die1. Überwachung nach den §§ 26 bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 9 und2. Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 6der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842), ist das Regierungspräsidium Kassel.(3) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der vom Sponsor durchgeführten Maßnahmen nach § 14a Abs. 3,2. Maßnahmen nach § 15 Satz 2 und3. die Entgegennahme von Informationen nach § 20 Abs. 1der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie für Maßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Röntgenverordnung ist1. im medizinischen Bereich für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landesärztekammer Hessen,2. im medizinischen Bereich für nach § 13 der Druckluftverordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung und § 64 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zu ermächtigende und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte das Regierungspräsidium Darmstadt,3. im zahnmedizinischen Bereich für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landeszahnärztekammer Hessen,4. im veterinärmedizinischen Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal die Landestierärztekammer Hessen und5. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel.Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.(5) Zuständige Behörde für die1. Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1,2. a) Anerkennung von Kursen nach § 18a Abs. 1 Satz 1,b) Feststellung der Geeignetheit nach § 18a Abs. 1 Satz 5,3. Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 18a Abs. 2 Satz 2, mit Ausnahme der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, für die das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist, und4. Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 9

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 9 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtlich zuständige Polizeibehörde.(2) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Verbote nach § 23 Abs. 1 und 2 sowie die Zulassung von Ausnahmen von diesen Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1,2. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und 3,3. die Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 7,4. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617), ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 8b, 8c und 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2. Überprüfung nach § 40a Abs. 1der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Gießen.(5) Zuständige Behörde für die1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes und insoweit auch für die a) Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis erforderlich ist,b) Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes,c) Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31, die Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1, die Untersagungen nach § 32 Abs. 3 und 4 sowie die Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Sprengstoffgesetzes,d) Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes,e) Erteilung der Ausnahme nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 5 und das Verlangen der Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes und3. Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 2 des Sprengstoffgesetzesist die Kreisordnungsbehörde. Die Kreisordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 und 1a des Sprengstoffgesetzes, die auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes gerichtet sind.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für1. den Vollzug a) des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,b) des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,c) des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), geändert durch Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748), wenn die Röntgenstrahlung durch Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder durch Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes verursacht wird,d) der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),e) des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und deraa) Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502),bb) Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093),cc) Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597),dd) Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),ee) Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668),ff) Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39),gg) Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605),hh) Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),ii) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597),f) der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 81 S. 51) und des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475),g) der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 99) und des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473),h) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554),i) des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),j) des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,k) des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,l) der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 117 S. 1),m) der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU Nr. L 117 S. 176),n) des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), soweit es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes handelt,o) des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,p) des Mutterschutzgesetzes,q) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),r) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),s) des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,t) des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158),u) des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214),v) der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957) in der jeweils geltenden Fassung,2. a) die Überwachung nach § 21 und behördlicher Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), soweit arbeitsschutzbezogene Risiken oder Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,b) die staatliche Aufsicht nach § 178 des Strahlenschutzgesetzes, soweit Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes betroffen sind,c) die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach aa) § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,bb) § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes, ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für den Vollzug der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis e, h bis j, o bis r und t aufgeführten Gesetze und Verordnungen und für die Überwachung und Aufsicht nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Zuständige Behörde für die1. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082),2. Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzesist das Regierungspräsidium Darmstadt. Es ist zugleich die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 4 und 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248).(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach1. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und2. § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnungist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Behörde für1. das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 79 Abs. 4 Satz 1 und2. das Verlangen der Hinterlegung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Abs. 5 Satz 2,2. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 und 6,3. Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 17 Satz 3,4. Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1,5. Anerkennung der Gleichwertigkeit und Geeignetheit von Prüfungen und Ausbildungen nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3,6. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1,7. Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2,8. Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3,9. Entgegennahme der Zeugnisse nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 4 und10. Anerkennung von Verfahren nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für die Durchführung von messtechnischen Untersuchungen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für die1. Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1,2. Durchführung von Laborprüfungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, mit Ausnahme der Kostenentscheidungen,des Produktsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für1. die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung und2. die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnungist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von a) klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen,b) Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten, 2. das Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis nach § 30 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 und3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. Die Überwachung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erfasst auch die Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 20. März 2010 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes.(2) Zuständige Behörde für die1. Überwachung des Qualitätssicherungssystems für medizinische Laboratorien nach § 9 und2. Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 6der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), ist das Regierungspräsidium Kassel.(3) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der vom Sponsor durchgeführten Maßnahmen nach § 14a Abs. 3,2. Maßnahmen nach § 15 Satz 2 und3. die Entgegennahme von Informationen nach § 20 Abs. 1der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 sowie der Aktualisierung nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 und für Maßnahmen nach § 50 der Strahlenschutzverordnung für den Röntgenstrahlenschutz ist1. im medizinischen Bereich für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landesärztekammer Hessen,2. im medizinischen Bereich für nach § 13 der Druckluftverordnung und § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zu ermächtigende und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte das Regierungspräsidium Darmstadt,3. im zahnmedizinischen Bereich für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landeszahnärztekammer Hessen,4. im veterinärmedizinischen Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal die Landestierärztekammer Hessen und5. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel.Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.(5) Zuständige Behörde im Bereich Röntgenstrahlenschutz für die1. Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes,2. Anerkennung von Kursen nach § 51 der Strahlenschutzverordnung,3. Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Rahmen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung und4. Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 48 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, mit Ausnahme der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, für die das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist,ist das Regierungspräsidium Kassel,5. Feststellung der erforderlichen Fachkunde im jeweiligen Anwendungsgebiet nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ista) für die Gesundheitsfachberufe das Regierungspräsidium Darmstadt,b) für Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Hessen,c) für Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Hessen undd) für Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Hessen, 6. Erteilung der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 4 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ista) für Zahnärztinnen und Zahnärzte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen undb) für Tierärztinnen und Tierärzte das Regierungspräsidium Gießen.

§ 9

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 9 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtlich zuständige Polizeibehörde.(2) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Verbote nach § 23 Abs. 1 und 2 sowie die Zulassung von Ausnahmen von diesen Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1,2. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und 3,3. die Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 7,4. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328), ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 8b, 8c und 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2. Überprüfung nach § 40a Abs. 1der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Gießen.(5) Zuständige Behörde für die1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes und insoweit auch für die a) Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis erforderlich ist,b) Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes,c) Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31, die Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1, die Untersagungen nach § 32 Abs. 3 und 4 sowie die Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Sprengstoffgesetzes,d) Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes,e) Erteilung der Ausnahme nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 5 und das Verlangen der Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes und3. Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 2 des Sprengstoffgesetzesist die Kreisordnungsbehörde. Die Kreisordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 und 1a des Sprengstoffgesetzes, die auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes gerichtet sind.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für1. den Vollzug a) des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,b) des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,c) des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645), wenn die Röntgenstrahlung durch Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder durch Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes verursacht wird,d) der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115),e) des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), und deraa) Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),bb) Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),cc) Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),dd) Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),ee) Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),ff) Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),gg) Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),hh) Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),ii) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),f) der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 81 S. 51) und des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),g) der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 99) und des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),h) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),i) des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),j) des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,k) des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087), und der aufgrund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,l) aa) der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 117 S. 1, L 117 S. 9, L 334 S. 165, L 241 S. 7), geändert durch Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18),bb) der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU Nr. L 117 S. 176, L 117 S. 11, L 334 S. 167) undcc) des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der im Zustimmungsgesetz ZLG vom 29. Juni 1995 (GVBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2012 (GVBl. S. 141), genannten Aufgaben,m) des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), soweit es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Heilmittelwerbegesetzes handelt,n) des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,o) des Mutterschutzgesetzes,p) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),q) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),r) des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,s) des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158),t) des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214),u) der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957),v) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) und des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), soweit die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 oder des Marktüberwachungsgesetzes zum Vollzug der in dieser Verordnung genannten Vorschriften erfolgen oder soweit die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 oder des Marktüberwachungsgesetzes ergänzend zu den Vorschriften dieser Verordnung zur Anwendung kommen,w) des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162),x) der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung,2. a) die Überwachung nach § 21 und behördlicher Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), soweit arbeitsschutzbezogene Risiken oder Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,b) die staatliche Aufsicht nach § 178 des Strahlenschutzgesetzes, soweit Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes betroffen sind,c) die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach aa) § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,bb) § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes, ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landes- oder Bundesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für den Vollzug der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d, h bis j, n bis q, s, w und x aufgeführten Gesetze und Verordnungen und für die Überwachung und Aufsicht nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 11

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitszeitvorschriften in der ...

§ 11 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitszeitvorschriften in der Binnenschifffahrt(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 1 der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) ist bei Kontrollen auf Binnenwasserstraßen des Bundes und des Landes Hessen und in Häfen des Landes Hessen neben dem Regierungspräsidium auch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei, soweit es Kontrollen durchführt.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung und nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 und 10 des Arbeitszeitgesetzes im Geltungsbereich der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung ist1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium und2. bei Kontrollen auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und des Landes Hessen und in den Häfen des Landes Hessen die zuständige Polizeibehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar, abgegeben hat.(3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für1. a) das Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern, die Sicherstellung des Erfahrungsaustausches und den Abschluss von Vereinbarungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 21 Abs. 4 Satz 1des Arbeitsschutzgesetzes,2. die Erstellung der Marktüberwachungsstrategien nach § 6 Abs. 1 des Marktüberwachungsgesetzes, soweit Produkte im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, e bis g und n betroffen sind, 3. die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und die Genehmigung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,4. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 74 Abs. 2 Nr. 6 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,5. die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,6. a) die Erteilung der Informationen nach § 9 Abs. 2 und die Entgegennahme der Information nach § 10 Abs. 2,b) Mitteilungen und deren Entgegennahme im Rahmen der gegenseitigen Unterrichtung nach § 22,des Chemikaliengesetzes, soweit diese Maßnahmen zum Vollzug der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Vorschriften erfolgen,7. die Benennung einer Stelle nach § 5e Abs. 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes,8. die Übermittlung der Informationen nach § 12 Satz 2 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678)ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Zuständige Behörde für die1. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082),2. Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzesist das Regierungspräsidium Darmstadt. Es ist zugleich die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 4 und 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245).(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach1. § 13 der Druckluftverordnung und2. § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnungist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Behörde für1. das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 79 Abs. 4 Satz 1 und2. das Verlangen der Hinterlegung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Abs. 5 Satz 2,2. Anerkennung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation nach § 19a Abs. 1 und 2,3. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 und 6,4. Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1,5. Anerkennung der Gleichwertigkeit von Aus- und Weiterbildungen nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 3,6. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2,7. Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 4,8. a) Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 1,b) Verlängerung der Geltungsdauer von Befähigungsscheinen nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,c) Widerrufung von Befähigungsscheinen nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 4,9. Anerkennung von Verfahren nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für die Durchführung von messtechnischen Untersuchungen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für1. die Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes und2. die Durchführung von Laborprüfungen, soweit die Maßnahmen zum Vollzug des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e bis g erfolgen, mit Ausnahme der Kostenentscheidungen, nacha) Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und d bis g und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 undb) § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 des Marktüberwachungsgesetzesist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für1. die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung,2. die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung,3. den Vollzuga) des Kapitels II und nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. EU Nr. L 91 S. 1) im Bereich der Produktsicherheit undb) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1668 der Kommission vom 10. November 2020 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (ABl. EU Nr. L 377 S. 7) im Bereich der Produktsicherheitist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung von klinischen Prüfungen nach den §§ 68 und 78 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,2. die Überwachung nach den §§ 26 und 28 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung, soweit die klinische Prüfung nach § 99 Abs. 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vor dem 26. Mai 2021 begonnen wurde,3. die Überwachung nach den §§ 26 und 28 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 20. März 2010 geltenden Fassung, soweit die klinische Prüfung nach § 99 Abs. 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vor dem 20. März 2010 begonnen wurde,4. die Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten nach § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,5. die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten nach den §§ 77 bis 80 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,6. die Überwachung von Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach den §§ 26 und 28 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung,7. die Überwachung nach § 14a Abs. 3 und von Maßnahmen nach § 15 Satz 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für In-vitro-Diagnostika im Zusammenhang mit einer Leistungsbewertungsprüfung,8. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes und die Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für In-vitro-Diagnostika und9. die Entgegennahme von Informationen nach § 20 Abs. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für In-vitro-Diagnostikaist das Regierungspräsidium Kassel. Die Überwachung nach Satz 1 Nr. 3 erfasst auch die Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 20. März 2010 geltenden Fassung.(2) Zuständige Behörde für die1. Überwachung des Qualitätssicherungssystems für medizinische Laboratorien nach § 9 und2. Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 6der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833), ist das Regierungspräsidium Kassel.(3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Informationen nach § 8 der Medizinprodukte-Anwendermelde-und Informationsverordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833), geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833), ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 sowie der Aktualisierung nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 und für Maßnahmen nach § 50 der Strahlenschutzverordnung für den Röntgenstrahlenschutz ist1. im medizinischen Bereich für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landesärztekammer Hessen,2. im medizinischen Bereich für nach § 13 der Druckluftverordnung und § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zu ermächtigende und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte das Regierungspräsidium Darmstadt,3. im zahnmedizinischen Bereich für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landeszahnärztekammer Hessen,4. im veterinärmedizinischen Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal die Landestierärztekammer Hessen und5. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel.Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.(5) Zuständige Behörde im Bereich Röntgenstrahlenschutz für die1. Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes,2. Anerkennung von Kursen nach § 51 der Strahlenschutzverordnung,3. Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Rahmen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung und4. Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 48 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, mit Ausnahme der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, für die das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist,ist das Regierungspräsidium Kassel,5. Feststellung der erforderlichen Fachkunde im jeweiligen Anwendungsgebiet nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ista) für die Gesundheitsfachberufe das Regierungspräsidium Darmstadt,b) für Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Hessen,c) für Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Hessen undd) für Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Hessen, 6. Erteilung der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 4 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ista) für Zahnärztinnen und Zahnärzte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen undb) für Tierärztinnen und Tierärzte das Regierungspräsidium Gießen.

§ 9

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 9 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtlich zuständige Polizeibehörde.(2) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Verbote nach § 23 Abs. 1 und 2 sowie die Zulassung von Ausnahmen von diesen Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1,2. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und 3,3. die Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 7,4. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 V1), ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 8b, 8c und 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2. Überprüfung nach § 40a Abs. 1der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Gießen.(5) Zuständige Behörde für die1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes und insoweit auch für die a) Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis erforderlich ist,b) Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes,c) Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31, die Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1, die Untersagungen nach § 32 Abs. 3 und 4 sowie die Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 und 4 des Sprengstoffgesetzes,d) Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes,e) Erteilung der Ausnahme nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 5 und das Verlangen der Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes und3. Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 2 des Sprengstoffgesetzesist die Kreisordnungsbehörde. Die Kreisordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 und 1a des Sprengstoffgesetzes, die auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes gerichtet sind.

§ 12

Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Ausgangsstoffgesetzes

§ 12 Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Ausgangsstoffgesetzes(1) Kontaktstelle nach § 3 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Hessische Landeskriminalamt.(2) Inspektionsbehörde nach § 5 des Ausgangsstoffgesetzes und zuständige Behörde für die Durchführung von Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für1. den Vollzug a) des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,b) des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,c) der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115),d) des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), und deraa) Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),bb) Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),cc) Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),dd) Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),ee) Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),ff) Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),gg) Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),hh) Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),ii) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),e) der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 81 S. 51) und des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),f) der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 99) und des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),g) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146),h) des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),i) des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,j) des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087), und der aufgrund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,k) aa) der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 117 S. 1, L 117 S. 9, L 334 S. 165, L 241 S. 7), geändert durch Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18),bb) der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU Nr. L 117 S. 176, L 117 S. 11, L 334 S. 167) undcc) des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der im Zustimmungsgesetz ZLG vom 29. Juni 1995 (GVBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2012 (GVBl. S. 141), genannten Aufgaben,l) des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), soweit es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Heilmittelwerbegesetzes handelt,m) des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,n) des Mutterschutzgesetzes,o) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),p) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),q) des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,r) des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158),s) des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214),t) der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957),u) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) und des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), soweit die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 oder des Marktüberwachungsgesetzes zum Vollzug der in dieser Verordnung genannten Vorschriften erfolgen oder soweit die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 oder des Marktüberwachungsgesetzes ergänzend zu den Vorschriften dieser Verordnung zur Anwendung kommen,v) des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162),w) der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung,2. a) die Überwachung nach § 21 und behördlicher Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), soweit arbeitsschutzbezogene Risiken oder Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,b) die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach aa) § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,bb) § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes, ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landes- oder Bundesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für den Vollzug der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c, g bis i, m bis p, r, v und w aufgeführten Gesetze und Verordnungen und für die Überwachung und Aufsicht nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Zuständige Behörde für die1. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082),2. Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzesist das Regierungspräsidium Darmstadt. Es ist zugleich die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 4 und 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245).(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung von klinischen Prüfungen nach den §§ 68 und 78 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,2. die Überwachung nach den §§ 26 und 28 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung, soweit die klinische Prüfung nach § 99 Abs. 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vor dem 26. Mai 2021 begonnen wurde,3. die Überwachung nach den §§ 26 und 28 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 20. März 2010 geltenden Fassung, soweit die klinische Prüfung nach § 99 Abs. 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vor dem 20. März 2010 begonnen wurde,4. die Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten nach § 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,5. die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten nach den §§ 77 bis 80 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,6. die Überwachung von Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach den §§ 26 und 28 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung,7. die Überwachung nach § 14a Abs. 3 und von Maßnahmen nach § 15 Satz 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für In-vitro-Diagnostika im Zusammenhang mit einer Leistungsbewertungsprüfung,8. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes und die Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für In-vitro-Diagnostika und9. die Entgegennahme von Informationen nach § 20 Abs. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für In-vitro-Diagnostikaist das Regierungspräsidium Kassel. Die Überwachung nach Satz 1 Nr. 3 erfasst auch die Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 20. März 2010 geltenden Fassung.(2) Zuständige Behörde für die1. Überwachung des Qualitätssicherungssystems für medizinische Laboratorien nach § 9 und2. Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Abs. 6der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833), ist das Regierungspräsidium Kassel.(3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Informationen nach § 8 der Medizinprodukte-Anwendermelde-und Informationsverordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833), geändert durch Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833), ist das Regierungspräsidium Kassel.

Eingangsformel ArbSchZV

Aufgrund des1. § 55 Abs. 4 Satz 2 und des § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),2. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555),3. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 126),4. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),5. § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558),6. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),7. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),verordnet die Landesregierung,8. § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246),9. § 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254),10. § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 25 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), jeweils in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), und § 24 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562),11. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896),12. § 9 Abs. 3 Satz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564),13. § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Delegationsverordnungverordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für1. den Vollzug a) des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,b) des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,c) der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), soweit nicht Anlagen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind, die in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), stehen und sich auf demselben Gelände befinden,d) der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514),e) des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,f) des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),g) des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,h) des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, auch in Verbindung mit dem Heilmittelwerbegesetz in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108), soweit es sich um die in § 1 Nr. 1a des Heilmittelwerbegesetzes genannten Medizinprodukte handelt,i) des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,j) des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643),k) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),l) der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),m) des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,n) des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395),o) des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479),p) der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957)in der jeweils geltenden Fassung,2. a) die Überwachung nach § 21 und behördlicher Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), soweit arbeitsschutzbezogene Risiken oder Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,b) die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,c) die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach aa) § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,bb) § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes,cc) § 9 Abs. 3 Satz 2 des Familienpflegezeitgesetzes, ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.(3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 Abs. 1 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für den Vollzug der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis g, i bis l und n aufgeführten Gesetze und Verordnungen und für die Überwachung und Aufsicht nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 10

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr

§ 10 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes ist bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde, soweit sie die Kontrollen durchführt.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes ist1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium,2. bei Kontrollen auf der Straße die örtlich zuständige Polizeibehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Außenstelle Hadamar, abgegeben hat.(3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Außenstelle Hadamar.(4) Zuständige Behörde für die1. Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarte nach § 4a Satz 1 des Fahrpersonalgesetzes sowie2. Ausgabe und Rücknahme von Kontrollkarten an die Aufsichtsbehörden der hessischen Arbeitsschutzverwaltung nach § 4 Abs. 2 der Fahrpersonalverordnungist der Landesbetrieb TÜH - Staatliche Technische Überwachung Hessen. Er ist zuständige Behörde für die Entziehung der Fahrerkarte und die Rückgabe der Werkstattkarte, soweit dies nicht durch die nach Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt.

§ 11

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11 Aufhebung bisherigen RechtsDie Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 747), wird aufgehoben.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für1. a) das Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern, die Sicherstellung des Erfahrungsaustausches und den Abschluss von Vereinbarungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 21 Abs. 4 Satz 1des Arbeitsschutzgesetzes, 2. a) die Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Marktüberwachungskonzepts nach § 25 Abs. 1 Satz 3 undb) die Selbstvornahme der Warnung der Öffentlichkeit nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9des Produktsicherheitsgesetzes, 3. die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und die Genehmigung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,4. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 4 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes,5. die Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,6. a) die Erteilung der Informationen nach § 9 Abs. 2 und die Entgegennahme der Information nach § 10 Abs. 2,b) Mitteilungen und deren Entgegennahme im Rahmen der gegenseitigen Unterrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1,des Chemikaliengesetzes, soweit diese Maßnahmen zum Vollzug der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Vorschriften erfolgen, ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Zuständige Behörde für die1. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882),2. Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzesist das Regierungspräsidium Darmstadt. Es ist zugleich die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 und 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273).(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach1. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882),2. § 41 Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung und3. § 64 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Behörde für1. das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 41 Abs. 4 Satz 1 der Röntgenverordnung,2. a) die Entgegennahme von Aufzeichnungen nach § 42 Abs. 1 Satz 6,b) das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 64 Abs. 4 Satz 1 undc) das Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die1. Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Abs. 5 Satz 2,2. Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 und 6,3. Zulassung von Unternehmen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1,4. Anerkennung der Gleichwertigkeit und Geeignetheit von Prüfungen und Ausbildungen nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3,5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1,6. Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2,7. Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3,8. Entgegennahme der Zeugnisse nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 4 und9. Anerkennung von Verfahren nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für die Durchführung von messtechnischen Untersuchungen nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung von Laborprüfungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für1. die Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt nach § 4 Abs. 5 der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), und2. die Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 6

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heimarbeitsschutzes

§ 6 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heimarbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(2) Dieses ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes.

§ 7

Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach dem Gesetz über ...

§ 7 Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach dem Gesetz über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem JugendarbeitsschutzgesetzDas Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Stelle für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 11. Oktober 1961 (GVBl. S. 137).

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für1. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von a) klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen,b) Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten, 2. das Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis nach § 30 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 und3. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Information über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. Die Überwachung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erfasst auch die Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und der Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis zum 20. März 2010 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes.(2) Zuständige Behörde für die1. Überwachung nach den §§ 26 bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 4a,2. Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2,3. Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und4. Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 5der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), ist das Regierungspräsidium Kassel.(3) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der vom Sponsor durchgeführten Maßnahmen nach § 14a Abs. 3,2. Maßnahmen nach § 15 Satz 2 und3. die Entgegennahme von Informationen nach § 20 Abs. 1der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das Regierungspräsidium Kassel.(5) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie für Maßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Röntgenverordnung ist1. im medizinischen Bereich für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landesärztekammer Hessen,2. im zahnmedizinischen Bereich für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landeszahnärztekammer Hessen,3. im veterinärmedizinischen Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal die Landestierärztekammer Hessen und4. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel.Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.(6) Zuständige Behörde für die1. Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1,2. a) Anerkennung von Kursen nach § 18a Abs. 1 Satz 1,b) Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 sowiec) Feststellung der Geeignetheit nach § 18a Abs. 1 Satz 5,3. Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 18a Abs. 2 Satz 2 und4. Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 9

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 9 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtlich zuständige Polizeibehörde.(2) Zuständige Behörde für1. die Überwachung der Verbote nach § 23 Abs. 1 und 2 sowie die Zulassung von Ausnahmen von diesen Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1,2. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3,3. die Entgegennahme der Anzeige über die beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte einschließlich des Verzichts auf die Fristeinhaltung nach § 23 Abs. 7,4. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 8b, 8c und 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Gießen.(5) Zuständige Behörde für die1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes und insoweit auch für die a) Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis erforderlich ist,b) Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes,c) Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31, die Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 und 5, die Untersagungen nach § 32 Abs. 3 und 4 sowie die Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes,d) Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes,e) Erteilung der Ausnahme nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 5 und das Verlangen der Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes und3. Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 2 des Sprengstoffgesetzesist die Kreisordnungsbehörde. Die Kreisordnungsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 und 1a des Sprengstoffgesetzes, die auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes gerichtet sind.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,2. des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,3. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),4. des § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,5. der §§ 21, 23 Abs. 1 und Abs. 1a und § 26 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), soweit Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,6. des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),7. des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,8. der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855),9. des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 867), geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,10. des Gesetzes über den Ladenschluss und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,11. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),12.a) des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,b) des § 105b Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung,c) des § 120d Abs. 1 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der §§ 120a und 120b der Gewerbeordnung,d) des § 120d Abs. 4 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung des § 120c oder der durch Rechtsverordnung nach § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten,e) des § 120f der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten sowief) des § 139i der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten, 13. des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,14. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,15. des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),16. des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4012),17. der Röntgenverordnung, soweit nicht Anlagen betroffen sind, die nach § 1 der Röntgenverordnung in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes stehen und sich auf demselben Gelände befinden,18. des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,19. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),20. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), sowie21. der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019), in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der in Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8, 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 aufgeführten Gesetze und Verordnungen. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zuständige Behörde für ärztliche Ermächtigungen nach § 30 und Ausnahmen nach § 43 Abs. 3, 4 und 6 der Gefahrstoffverordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

§ 13

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr

§ 13 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes ist bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fahrpersonalgesetzes ist 1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium,2. die in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 134) jeweils genannte Verwaltungsbehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar abgegeben hat. (3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar. (4) Zuständige Behörde für 1. die Ausgabe, Erteilung und Rücknahme von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sowie2. die Ausgabe und Rücknahme von Kontrollkarten an die Aufsichtsbehörden der hessischen Arbeitsschutzverwaltung ist der Landesbetrieb TÜH - Staatliche Technische Überwachung Hessen. Neben den in Abs. 1 genannten Aufsichtsbehörden ist er zur Einziehung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten in den durch das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung geregelten Fällen berechtigt.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Es ist zugleich die zuständige medizinische Stelle nach den §§ 3 bis 5 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541). (2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten 1. nach § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384),2. nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung und3. nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Stelle für die Entgegennahme 1. von Gesundheitsakten nach § 41 Abs. 3 und 4 der Röntgenverordnung,2. von Aufzeichnungen und Gesundheitsakten nach § 42 Abs. 1 Satz 6, § 64 Abs. 4 Satz 1 und § 85 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts(1) Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 11 Abs. 4 Satz 2,2. die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3,3. die Zulassung von Unternehmen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4,4. die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 oder 3,5. die Ausstellung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1,6. die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2,7. die Abnahme der Prüfung nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4 und8. die Entgegennahme der Zeugnisse nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung eines Betriebes zur Reinigung von Transformatoren nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 und2. die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 sowie der Nachweise und Mitteilungen nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,2. des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,3. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),4. des § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,5. der §§ 21, 23 Abs. 1 und Abs. 1a und § 26 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), soweit Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,6. des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),7. des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,8. der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855),9. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeit begründet wird,10. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),11.a) des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,b) des § 105b Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung,c) des § 120d Abs. 1 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der §§ 120a und 120b der Gewerbeordnung,d) des § 120d Abs. 4 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung des § 120c oder der durch Rechtsverordnung nach § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten,e) des § 120f der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten sowief) des § 139i der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten, 12. des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,13. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,14. des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),15. der Röntgenverordnung, soweit nicht Anlagen betroffen sind, die nach § 1 der Röntgenverordnung in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes stehen und sich auf demselben Gelände befinden,17. des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,18. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),19. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), sowie20. der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019), in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der in Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8, 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 aufgeführten Gesetze und Verordnungen. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zuständige Behörde für ärztliche Ermächtigungen nach § 30 und Ausnahmen nach § 43 Abs. 3, 4 und 6 der Gefahrstoffverordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

§ 12

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 12 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen 1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und über eine beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte nach § 23 Abs. 5 Satz 1,2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 von dem Verbot des § 23 Abs. 1 und3. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), ist die örtliche Ordnungsbehörde. (3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist für 1. die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 2 Nr. 2, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 erforderlich ist,2. die Erteilung und Versagung von Erlaubnissen nach § 27,3. die Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5,4. die Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31 sowie die Anordnung nach § 32, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,5. die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen nach § 27 und nach § 34 Abs. 1 und 2,6. die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit nach § 35 Abs. 2, sofern sie Erlaubnisse nach § 27 betreffen7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,8. das Ausstellen und die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, sofern sie sich auf die Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 bezieht, die Kreisordnungsbehörde.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1.a) die Förderung des Erfahrungsaustausches und gegenseitige Unterrichtung nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes,2. Entscheidungen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,3. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums überschritten wird,4. Warnungen der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,5. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes,6. die Bestimmung vona) Sachverständigen nach § 4a undb) ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Röntgenverordnung ist das Sozialministerium.

§ 6

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit

§ 6 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 8 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde 1. für Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), und2. für die Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ladenschlussrechts

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des LadenschlussrechtsZuständige Behörde nach dem Gesetz über den Ladenschluss ist für 1. Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Landesapothekerkammer Hessen,2. den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,3. die Zulassung des geschäftlichen Verkehrs auf Groß- und Wochenmärkten nach § 19 Abs. 1 in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2a in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,5. die Aufsicht nach § 22 Abs. 1 in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,2. des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,3. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),4. des § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,5. der §§ 21, 23 Abs. 1 und Abs. 1a und § 26 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), soweit Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,6. des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),7. des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,8. der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855),9. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeit begründet wird,10. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),11.a) des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,b) des § 105b Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung,c) des § 120d Abs. 1 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der §§ 120a und 120b der Gewerbeordnung,d) des § 120d Abs. 4 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung des § 120c oder der durch Rechtsverordnung nach § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten,e) des § 120f der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten sowief) des § 139i der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten, 12. des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,13. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,14. des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),15. der Röntgenverordnung, soweit nicht Anlagen betroffen sind, die nach § 1 der Röntgenverordnung in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes stehen und sich auf demselben Gelände befinden,17. des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,18. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),19. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), sowie20. der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019),20. der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der in Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8, 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 aufgeführten Gesetze und Verordnungen. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zuständige Behörde für ärztliche Ermächtigungen nach § 30 und Ausnahmen nach § 43 Abs. 3, 4 und 6 der Gefahrstoffverordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

§ 11

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 11 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für 1. die Klassifizierung und Abgrenzung zu anderen Produkten nach § 13,2. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen nach § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 2,3. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereiten,4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Stellungnahme über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 und5. die Anordnung, den Nachweis der Sachkenntnis zu erstellen und vorzulegen, sowie dessen Bewertung nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (2) Zuständige Behörde für 1. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 4a,2. die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2,3. die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 und4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3397) ist das Regierungspräsidium Kassel. (3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Information über Vorkommnisse vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), ist das Regierungspräsidium Kassel. (5) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Abs. 3 der Röntgenverordnung ist 1. im medizinischen Bereich die Landesärztekammer Hessen,2. im zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer Hessen,3. im veterinärmedizinischen Bereich die Landestierärztekammer Hessen und4. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel. Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen. (6) Zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4,2. die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 oder der Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 18a Abs. 2 Satz 2,3. die Feststellung über die Geeignetheit und die Vermittlung strahlenschutzrechtlicher Ausbildungsinhalte und -erfahrungen nach § 18a Abs. 1 Satz 5 und4. die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1.a) die Förderung des Erfahrungsaustausches und gegenseitige Unterrichtung nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes,2. Entscheidungen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,3. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, die sich auf das räumliche Gebiet des Landes Hessen erstrecken,4. Warnungen der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,5. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes,6. die Bestimmung vona) Sachverständigen nach § 4a undb) ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Röntgenverordnung ist das Sozialministerium.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Es ist zugleich die zuständige medizinische Stelle nach den §§ 3 bis 5 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541). (2) Zuständige Behörde für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde als Voraussetzung für die Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (3) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten 1. nach § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384),2. nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung und3. nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung, ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme 1. von Gesundheitsakten nach § 41 Abs. 3 und 4 der Röntgenverordnung,2. von Aufzeichnungen und Gesundheitsakten nach § 42 Abs. 1 Satz 6, § 64 Abs. 4 Satz 1 und § 85 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 6

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit

§ 6 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 8 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde 1. für Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), und2. für die Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ladenschlussrechts

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des LadenschlussrechtsZuständige Behörde nach dem Gesetz über den Ladenschluss ist für 1. Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Landesapothekerkammer Hessen,2. den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,3. die Zulassung des geschäftlichen Verkehrs auf Groß- und Wochenmärkten nach § 19 Abs. 1 in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2a und § 23 Abs. 1 in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,5. die Aufsicht nach § 22 Abs. 1 in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1.a) die Förderung des Erfahrungsaustausches und gegenseitige Unterrichtung nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes,2. Entscheidungen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,3. (aufgehoben)4. Warnungen der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,5. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes,6. die Bestimmung vona) Sachverständigen nach § 4a undb) ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Röntgenverordnung ist das Sozialministerium.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,2. des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,3. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),4. des § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,5. der §§ 21, 23 Abs. 1 und Abs. 1a und § 26 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), soweit Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,6. des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),7. des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970),8. der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855),9. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeit begründet wird,10. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),11. des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,12. des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,13. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,14. des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),15. der Röntgenverordnung, soweit nicht Anlagen betroffen sind, die nach § 1 der Röntgenverordnung in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes stehen und sich auf demselben Gelände befinden,16. des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,17. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),18. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), sowie19. der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019),20. der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),21. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der in Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 aufgeführten Gesetze und Verordnungen. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 11

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 11 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für 1. die Entscheidung über die Klassifizierung von Medizinprodukten nach § 13 Abs. 2,2. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen nach § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 2,3. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten,4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Stellungnahme über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 und5. die Anordnung, den Nachweis der Sachkenntnis zu erstellen und vorzulegen, sowie dessen Bewertung nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (2) Zuständige Behörde für 1. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 4a,2. die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2,3. die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 und4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3397) ist das Regierungspräsidium Kassel. (3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Information über Vorkommnisse vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), ist das Regierungspräsidium Kassel. (5) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Abs. 3 sowie für Maßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Röntgenverordnung ist 1. im medizinischen Bereich die Landesärztekammer Hessen,2. im zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer Hessen,3. im veterinärmedizinischen Bereich die Landestierärztekammer Hessen und4. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel. Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen. (6) Zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4,2. die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 oder der Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 18a Abs. 2 Satz 2,3. die Feststellung über die Geeignetheit und die Vermittlung strahlenschutzrechtlicher Ausbildungsinhalte und -erfahrungen nach § 18a Abs. 1 Satz 5 und4. die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 12

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 12 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen 1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und über eine beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte nach § 23 Abs. 5 Satz 1,2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 von dem Verbot des § 23 Abs. 1 und3. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), ist die örtliche Ordnungsbehörde. (3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist für 1. die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 2 Nr. 2, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 erforderlich ist,2. die Erteilung und Versagung von Erlaubnissen nach § 27,3. die Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5,4. die Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31 sowie die Anordnung nach § 32, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,5. die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen nach § 27 und nach § 34 Abs. 1 und 2,6. die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit nach § 35 Abs. 2, sofern sie Erlaubnisse nach § 27 betreffen7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,8. das Ausstellen und die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, sofern sie sich auf die Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 bezieht,9. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Satz 2 und10. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 und Aufforderungen zur Vorlage der Erlaubnisurkunden nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1, die Kreisordnungsbehörde.

§ 13

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr

§ 13 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes ist bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes ist 1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium,2. die in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 134) jeweils genannte Verwaltungsbehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar abgegeben hat. (3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar. (4) Zuständige Behörde für 1. die Ausgabe, Erteilung und Rücknahme von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sowie2. die Ausgabe und Rücknahme von Kontrollkarten an die Aufsichtsbehörden der hessischen Arbeitsschutzverwaltung ist der Landesbetrieb TÜH - Staatliche Technische Überwachung Hessen. Neben den in Abs. 1 genannten Aufsichtsbehörden ist er zur Einziehung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten in den durch das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung geregelten Fällen berechtigt.

§ 14

(aufgehoben)

§ 14 (aufgehoben)

§ 7

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heimarbeitsschutzes

§ 7 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heimarbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Heimarbeitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(2) Dieses ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 32, 32a des Heimarbeitsgesetzes.

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,2. des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,3. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),4. des § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,5. der §§ 21, 23 Abs. 1 und Abs. 1a und § 26 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), soweit Belange der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,6. des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),7. des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970),8. der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855),9. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeit begründet wird,10. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),11. des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,12. des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,13. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,14. des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),15. der Röntgenverordnung, soweit nicht Anlagen betroffen sind, die nach § 1 der Röntgenverordnung in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes stehen und sich auf demselben Gelände befinden,16. des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,17. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),18. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), sowie19. der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),20. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der in Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 aufgeführten Gesetze und Verordnungen. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 11

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 11 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für 1. die Entscheidung über die Klassifizierung von Medizinprodukten nach § 13 Abs. 2,2. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen nach § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 2,3. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten,4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Stellungnahme über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 und5. die Anordnung, den Nachweis der Sachkenntnis zu erstellen und vorzulegen, sowie dessen Bewertung nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (2) Zuständige Behörde für 1. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 4a,2. die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2,3. die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 und4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), ist das Regierungspräsidium Kassel. (3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Information über Vorkommnisse vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das Regierungspräsidium Kassel. (5) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 18a Abs. 3 sowie für Maßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Röntgenverordnung ist 1. im medizinischen Bereich für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landesärztekammer Hessen,2. im zahnmedizinischen Bereich für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landeszahnärztekammer Hessen,3. im veterinärmedizinischen Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal die Landestierärztekammer Hessen und4. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel. Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen. (6) Zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4,2. die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 oder der Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 18a Abs. 2 Satz 2,3. die Feststellung über die Geeignetheit und die Vermittlung strahlenschutzrechtlicher Ausbildungsinhalte und -erfahrungen nach § 18a Abs. 1 Satz 5 und4. die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 12

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 12 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen 1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und über eine beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte nach § 23 Abs. 5 Satz 1,2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 von dem Verbot des § 23 Abs. 1 und3. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), ist die örtliche Ordnungsbehörde. (3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist für 1. die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und § 9 Abs. 2 Nr. 2, sofern der Nachweis der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 erforderlich ist,2. die Erteilung und Versagung von Erlaubnissen nach § 27,3. die Bewilligung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5,4. die Überwachung und das Auskunftsverlangen nach den §§ 30 und 31 sowie die Anordnung nach § 32, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,5. die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen nach § 27 und nach § 34 Abs. 1 und 2,6. die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 und die Erklärung der Ungültigkeit nach § 35 Abs. 2, sofern sie Erlaubnisse nach § 27 betreffen7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41, sofern sie auf den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 gerichtet sind,8. das Ausstellen und die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, sofern sie sich auf die Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne von § 27 bezieht,9. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Satz 2 und10. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 und Aufforderungen zur Vorlage der Erlaubnisurkunden nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1, die Kreisordnungsbehörde.

§ 13

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr

§ 13 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes ist bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes ist 1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium,2. bei Kontrollen auf der Straße die zuständige Polizeibehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar abgegeben hat. (3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar. (4) Zuständige Behörde für 1. die Ausgabe, Erteilung und Rücknahme von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sowie2. die Ausgabe und Rücknahme von Kontrollkarten an die Aufsichtsbehörden der hessischen Arbeitsschutzverwaltung ist der Landesbetrieb TÜH - Staatliche Technische Überwachung Hessen. Neben den in Abs. 1 genannten Aufsichtsbehörden ist er zur Einziehung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten in den durch das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung geregelten Fällen berechtigt.

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten§ 13 Abs. 2 Nr. 2 tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1.a) das Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern, die Sicherstellung des Erfahrungsaustausches, den Abschluss von Vereinbarungen zur Umsetzung der Arbeitsprogramme der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie und der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie sowie deren Evaluierung nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes,2. Entscheidungen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,3. (aufgehoben)4. Warnungen der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,5. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes,6. die Bestimmung vona) Sachverständigen nach § 4a undb) ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Röntgenverordnung ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) und zuständig für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Es ist zugleich die zuständige medizinische Stelle nach den §§ 3 bis 5 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273). (2) Zuständige Behörde für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde als Voraussetzung für die Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (3) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten 1. nach § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),2. nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung und3. nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung, ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme 1. von Gesundheitsakten nach § 41 Abs. 3 und 4 der Röntgenverordnung,2. von Aufzeichnungen und Gesundheitsakten nach § 42 Abs. 1 Satz 6, § 64 Abs. 4 Satz 1 und § 85 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts(1) Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 11 Abs. 4 Satz 2,2. die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3,3. die Zulassung von Unternehmen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4,4. die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 oder 3,5. die Ausstellung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 1,6. die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2,7. die Abnahme der Prüfung nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 4 und8. die Entgegennahme der Zeugnisse nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung eines Betriebes zur Reinigung von Transformatoren nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 und2. die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 sowie der Nachweise und Mitteilungen nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 6

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit

§ 6 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 8 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde 1. für Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), und2. für die Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Eingangsformel ArbSchZV

Aufgrund des§ 139b Abs. 1 Satz 1 und des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), § 10 Abs. 1 Satz 2, der §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 3, des § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3 und des § 28 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745), § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 55 Abs. 1, 3 und 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319),§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3359),§ 3 Abs. 2, der §§ 6, 7, 9, 23 und 24 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zur Bestimmung der für die Ausführung des Heimarbeitsgesetzes zuständigen Stellen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 792), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), § 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605),§ 24 Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131),§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98),§ 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung,des § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuorganisation der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 344)verordnet das Sozialministerium:

§ 1

Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums(1) Zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,2. des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,3. der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),4. des § 19 des Atomgesetzes, soweit die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 1 der Röntgenverordnung betroffen sind,5. der §§ 21, 23 Abs. 1 und Abs. 1a und § 26 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2091), geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), soweit Belange des Arbeitsschutzes im Zusammenhang mit der Durchführung der Gefahrstoffverordnung betroffen sind,6. des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),7. des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,8. der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123),9. des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 867), geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,10. des Gesetzes über den Ladenschluss und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,11. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),12.a) des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,b) des § 105b Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung,c) des § 120d Abs. 1 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der §§ 120a und 120b der Gewerbeordnung,d) des § 120d Abs. 4 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung des § 120c oder der durch Rechtsverordnung nach § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten,e) des § 120f der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten sowief) des § 139i der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten, 13. des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,14. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,15. des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),16. des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4012),17. der Röntgenverordnung, soweit nicht Anlagen betroffen sind, die nach § 1 der Röntgenverordnung in einem betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes stehen und sich auf demselben Gelände befinden,18. des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,19. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),20. der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), sowie21. der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019), in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium, soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder durch Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes keine anderweitige Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit in Gesetzen und Verordnungen nach Abs. 1 Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten enthalten sind und soweit nach dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde. (3) Das Regierungspräsidium ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 der Gewerbeordnung.(4) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der in Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8, 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 aufgeführten Gesetze und Verordnungen. In diesen Fällen ist es auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zuständige Behörde für ärztliche Ermächtigungen nach § 30 und Ausnahmen nach § 43 Abs. 3, 4 und 6 der Gefahrstoffverordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.

§ 10

Besondere Zuständigkeiten für den Arbeitsschutz in der Land- und Forstwirtschaft

§ 10 Besondere Zuständigkeiten für den Arbeitsschutz in der Land- und ForstwirtschaftZuständig für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen für ihre Mitgliedsbetriebe.

§ 11

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes

§ 11 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des medizintechnischen Arbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für 1. die Klassifizierung und Abgrenzung zu anderen Produkten nach § 13,2. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen einschließlich der Entgegennahme der Anzeigen nach § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 2,3. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 von Betrieben und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereiten,4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 und die Stellungnahme über die jeweiligen Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 und5. die Anordnung, den Nachweis der Sachkenntnis zu erstellen und vorzulegen, sowie dessen Bewertung nach § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (2) Zuständige Behörde für 1. die Überwachung nach den §§ 26 bis 28 des Medizinproduktegesetzes bei der internen und externen Qualitätssicherung nach § 4a,2. die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs. 2,3. die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 und4. die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 Abs. 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3397) ist das Regierungspräsidium Kassel. (3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Information über Vorkommnisse vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten ist das Regierungspräsidium Kassel.(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3148), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), ist das Regierungspräsidium Kassel. (5) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung ist 1. im medizinischen Bereich die Landesärztekammer Hessen,2. im zahnmedizinischen Bereich die Landeszahnärztekammer Hessen,3. im veterinärmedizinischen Bereich die Landestierärztekammer Hessen und4. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel. Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen. (6) Zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4,2. Aufgaben nach § 18a Abs. 1 Satz 1,3. die Anerkennung von Kursen nach § 18a Abs. 4 und4. die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 12

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

§ 12 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes ist beim Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen 1. mit Wasserfahrzeugen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,2. auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Behörde für 1. die Entgegennahme der Anzeige über ein beabsichtigtes Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und über eine beabsichtigte Verwendung pyrotechnischer Effekte nach § 23 Abs. 5 Satz 1,2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 von dem Verbot des § 23 Abs. 1 und3. den Erlass von Anordnungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), ist die örtliche Ordnungsbehörde. (3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 13

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr

§ 13 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr(1) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes ist bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr neben dem Regierungspräsidium auch die örtliche Polizeibehörde. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fahrpersonalgesetzes ist 1. bei betrieblichen Kontrollen das Regierungspräsidium,2. die in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 134) jeweils genannte Verwaltungsbehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar abgegeben hat. (3) Zuständige Behörde für die Ahndung der in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar.

§ 14

Übergangsbestimmung

§ 14 ÜbergangsbestimmungBis zum 30. September 2003 ist das Regierungspräsidium zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die von der in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes jeweils genannten Verwaltungsbehörde abgeben werden.

§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 15 Aufhebung bisherigen RechtsAufgehoben werden 1. die Anordnung zur Bestimmung der für die Zulassung der Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zuständigen Stelle vom 17. März 1986 (GVBl. I S. 107),2. die Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes vom 11. März 1997 (GVBl. I S. 44),3. § 12 Abs. 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588),4. die Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Röntgenverordnung vom 30. Juni 1988 (GVBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2000 (GVBl. I S. 482),5. die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Gerätesicherheitsrechts vom 18. Februar 1998 (GVBl. I S. 45),6. die Verordnung über die Zuständigkeiten des Regierungspräsidenten zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Gesetzes über den Ladenschluß vom 9. März 1957 (GVBl. S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (GVBl. I S. 480),7. die Zweite Verordnung über die Zuständigkeiten des Regierungspräsidenten zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des Gesetzes über den Ladenschluß vom 4. September 1957 (GVBl. S. 127) ,8. die Verordnung über die Zuständigkeit nach § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluß vom 2. Juni 1961 (GVBl. S. 77),9. die Anordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vom 3. September 1973 (GVBl. I S. 340), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),10. die Verordnung über die für die Aufsicht nach § 22 und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672, 681), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),11. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Bewilligungen von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 13. September 1977 (GVBl. I S. 360, 364),12. die Verordnung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom 27. August 1986 (GVBl. I S. 267),13. die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1999 (GVBl. I S. 480),14. die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsschutzvorschriften im Straßenverkehr vom 19. November 1997 (GVBl. I S. 399),15. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung vom 25. Januar 1995 (GVBl. I S. 70), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),16. § 6 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen vom 12. Juni 1995 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588),17. die Anordnung über die Zuständigkeit nach § 9 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 13. September 1977 (GVBl. I S. 360, 364),18. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz vom 24. Juni 1994 (GVBl. I S. 283), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),19. die Anordnung über die zuständige Behörde nach §§ 6, 7 des Heimarbeitsgesetzes vom 15. April 1969 (GVBl. I S. 66),20. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 7. Oktober 1969 (GVBl. I S. 192), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),21. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Druckluftverordnung vom 21. Mai 1973 (GVBl. I S. 175), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),22. die Anordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1973 (GVBl. I S. 265), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),23. die Anordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 23. Juli 1973 (GVBl. I S. 265), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),24. die Anordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 23. Juli 1973 (GVBl. I S. 266), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),25. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 31. Mai 1974 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),26. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz vom 24. Juni 1974 (GVBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),27. die Anordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 4. März 1975 (GVBl. I S. 45), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),28. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 17. August 1976 (GVBl. I S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),29. die Anordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung bestimmter Ausnahmen von den Vorschriften des § 19 der Arbeitszeitordnung über die Nachtruhe und den Frühschluss vor Sonn- und Feiertagen vom 13. September 1977 (GVBl. I S. 360, 365), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),30. die Anordnung über die Zuständigkeiten nach der Arbeitsstättenverordnung vom 9. Juni 1982 (GVBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),31. die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts vom 25. März 1997 (GVBl. I S. 53),32. die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Produktsicherheitsgesetz vom 20. Januar 2000 (GVBl. I S. 52),33. §§ 1 bis 7 und § 8 Nr. 1 bis 3 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 10. November 1998 (GVBl. I S. 475), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2000 (GVBl. I S. 410),34. die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Sicherheitsfilmgesetz vom 20. Juni 1973 (GVBl. I S. 208), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),35. die Anordnung über die Zuständigkeit nach der Medizingeräteverordnung vom 23. Januar 1986 (GVBl. I S. 34), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65),36. die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes und der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden vom 18. April 1978 (GVBl. I S. 249), geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135),37. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom 30. Oktober 1978 (GVBl. I S. 677), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),38. die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Januar 1982 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232),39. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Januar 1982 (GVBl. I S. 32), geändert durch Verordnung vom 15. März 1993 (GVBl. I S. 65).

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten§ 13 Abs. 2 Nr. 2 tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der obersten LandesbehördeZuständige Behörde für 1.a) die Förderung des Erfahrungsaustausches und gegenseitige Unterrichtung nach § 21 Abs. 3,b) Vereinbarungen mit Trägern der Unfallversicherung nach § 21 Abs. 4 undc) die Veröffentlichung des Jahresberichtes über die Überwachungstätigkeit nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes,2. Entscheidungen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,3. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums überschritten wird,4. Warnungen der Öffentlichkeit nach § 8 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes,5.a) hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 6 Satz 2,b) die Benennung von Prüfstellen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes,6. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 28 Abs. 4 des Medizinproduktegesetzes,7. die Bestimmung vona) Sachverständigen nach § 4a undb) ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Röntgenverordnung ist das Sozialministerium.

§ 3

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

§ 3 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Begutachtungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Es ist zugleich die zuständige medizinische Stelle nach den §§ 3 bis 5 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541). (2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten 1. nach § 15 Abs. 5 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059),2. nach § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384),3. nach § 30 in Verbindung mit § 41 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung,4. nach Anhang VI Buchst. A. Abs. 7 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220),5. nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung und6. nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Stelle für die Entgegennahme 1. von Gesundheitsakten nach § 41 Abs. 3 und 4 der Röntgenverordnung,2. von Aufzeichnungen und Gesundheitsakten nach § 42 Abs. 1 Satz 6, § 64 Abs. 4 Satz 1 und § 85 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung,3. ärztlicher Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 7 der Biostoffverordnung und4. ärztlicher Aufzeichnungen nach Anhang VI Buchst. B. Abs. 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 4

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitssicherheitsgesetzes

§ 4 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des ArbeitssicherheitsgesetzesZuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger nach § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und2. die Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 5

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts

§ 5 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts(1) Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 15a Abs. 3 Satz 3,2. die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5 Satz 1 oder § 36 Abs. 7 Satz 2,3. die Zulassung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1 Satz 1,4. die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen nach Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 Satz 2 oder 3,5. die Ausstellung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1,6. die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2,7. die Abnahme der Prüfung nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 4 und8. die Entgegennahme der Zeugnisse nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 2 bis 6,2. die Anerkennung eines Betriebes zur Reinigung von Transformatoren nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 und3. die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 sowie der Nachweise und Mitteilungen nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7 der Gefahrstoffverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 6

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit

§ 6 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit(1) Zuständige Behörde für die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 7 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Zuständige Behörde 1. für Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), und2. für die Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

§ 7

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heimarbeitsschutzes

§ 7 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heimarbeitsschutzes(1) Zuständige Behörde für 1. die Durchführung der Entgeltüberwachung nach § 23 in Verbindung mit § 6 Satz 3, § 7, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Satz 2, § 24 Satz 1 und § 28 sowie2. den Arbeits- und Gefahrenschutz nach § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 und 16a des Heimarbeitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (2) Dieses ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 32, 32a des Heimarbeitsgesetzes.

§ 8

Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Ladenschlussrechts

§ 8 Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des LadenschlussrechtsZuständige Behörde nach dem Gesetz über den Ladenschluss ist für 1. Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Landesapothekerkammer Hessen,2. den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,3. die Zulassung des geschäftlichen Verkehrs auf Groß- und Wochenmärkten nach § 19 Abs. 1 in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2a in den Städten der Magistrat und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand,5. die Aufsicht nach § 22 Abs. 1, soweit die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 17, 20 Abs. 3 und § 21 nicht berührt sind, in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,6. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, soweit die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 17, 20 Abs. 3 und § 21 nicht berührt sind, in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 9

Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach dem Gesetz über ...

§ 9 Besondere Zuständigkeiten für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach dem Gesetz über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem JugendarbeitsschutzgesetzDas Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Stelle für die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 11. Oktober 1961 (GVBl. S. 137).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.