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Gesetz zur Neuorganisation der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung Vom 20. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
20.06.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 342
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Eingliederung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in die ...

§ 1 Eingliederung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in die Regierungspräsidien Es werden eingegliedert 1. die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Darmstadt, Wiesbaden und Frankfurt in das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. das Staatliche Amt für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik Gießen mit der Außenstelle in Limburg a. d. Lahn mit Sitz in Hadamar in das Regierungspräsidium Gießen, 3. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel mit der Außenstelle in Fulda in das Regierungspräsidium Kassel.

§ 2

Eingliederung der Zentralstelle für Arbeitsschutz und des Landesgewerbearztes in die ...

§ 2 Eingliederung der Zentralstelle für Arbeitsschutz und des Landesgewerbearztes in die Regierungspräsidien Es werden eingegliedert 1. die Zentralstelle für Arbeitsschutz, Dienststelle Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie in Wiesbaden in das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. die Zentralstelle für Arbeitsschutz, Dienststelle Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie in Kassel mit der "Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)", in das Regierungspräsidium Kassel, 3. das Referat "Landesgewerbearzt" des Hessischen Sozialministeriums in das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 1

Eingliederung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in die ...

§ 1 Eingliederung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in die Regierungspräsidien Es werden unter Beibehaltung des bisherigen Dienstsitzes eingegliedert 1. die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Darmstadt, Wiesbaden und Frankfurt in das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. das Staatliche Amt für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik Gießen mit der Außenstelle in Limburg a. d. Lahn mit Sitz in Hadamar in das Regierungspräsidium Gießen, 3. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel mit der Außenstelle in Fulda in das Regierungspräsidium Kassel.

§ 2

Eingliederung der Zentralstelle für Arbeitsschutz und des Landesgewerbearztes in die ...

§ 2 Eingliederung der Zentralstelle für Arbeitsschutz und des Landesgewerbearztes in die Regierungspräsidien Es werden unter Beibehaltung des bisherigen Dienstsitzes eingegliedert 1. die Zentralstelle für Arbeitsschutz, Dienststelle Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie in das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. die Zentralstelle für Dienststelle Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie in Kassel mit der "Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)", in das Regierungspräsidium Kassel, 3. das Referat "Landesgewerbearzt" des Hessischen Sozialministeriums in das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 3

Zuständigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten (1) Den Regierungspräsidien obliegen die bundesrechtlich den Gewerbeaufsichtsbehörden oder Gewerbeaufsichtsämtern zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt obliegen die bundesrechtlich den für medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. (3) Den Regierungspräsidien obliegen die den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik oder der Zentralstelle für Arbeitsschutz durch Rechtsverordnungen der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. (4) Durch Rechtsverordnung des für den Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums können für einzelne Aufgaben abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.

§ 4

Versetzung

§ 4 Versetzung Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der in den §§ 1 und 2 genannten Behörden als zu dem jeweils dort zugeordneten Regierungspräsidium versetzt.

§ 5

Dienst- und Fachaufsicht

§ 5 Dienst- und Fachaufsicht Die Dienst- und Fachaufsicht über die Regierungspräsidien, soweit sie Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes wahrnehmen, obliegt dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.