Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 8. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 779
Aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und des § 95b Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), wird im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister verordnet:
Pflichten des Dienstherrn
§ 1 Pflichten des DienstherrnIm Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport ist der Dienstherr verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
Tätigkeiten, Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
§ 2 Tätigkeiten, Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes(1) Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Landesamt für Verfassungsschutz, bei der Polizei, bei Einrichtungen des Brand- und des Katastrophenschutzes beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), zum Beispiel Übungen unter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung. (2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach Abs. 1 ganz oder zum Teil von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist. (3) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Abs. 2 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
§ 3 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach § 2 Abs. 2 von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes. (2) Ist voraussehbar, dass von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden muss, sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Arbeitsschutzbestimmungen der Dienstvorschriften vorzusehen. Dazu gehören insbesondere tätigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und die Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten. (3) Ist nicht voraussehbar, dass von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden muss, oder verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für diesen Fall auf die Entscheidungsbefugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen, haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in Dienstvorschriften nicht erfasst ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.