ArbGMiVerpflVZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden Vom 12. Juni 1973

Ausfertigungsdatum:
12.06.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 204
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbGMiVerpflVZustAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 3 der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 981) ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.