Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 244
§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.1)
Anlagezu § 3
§ 2Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in1. Darmstadt,2. Frankfurt am Main,3. Fulda,4. Gießen,5. Kassel,6. Offenbach am Main,7. Wiesbaden.
§ 3Die Bezirke der Arbeitsgerichte werden durch die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete gebildet.
§ 4Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.
§ 5Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so geht die Zuständigkeit auf dasjenige Gericht über, dem der Bezirksteil zugelegt ist, wenn in diesem Bezirksteil ein die örtliche Zuständigkeit begründender Gerichtsstand gegeben war. Im Übrigen und in verwaltungsmäßiger Hinsicht wird das Gericht zuständig, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts gelegt ist.
§ 6Die Dienstaufsicht über das Hessische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums. (2) Das Ministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte.
§ 7Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Ministerium der Justiz.
§ 8Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.1)
§ 8Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.1)
§ 1Das Hessische Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Hessen.
§ 2Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in 1. Darmstadt,2. Frankfurt am Main,3. Fulda,4. Gießen,5. Hanau,6. Bad Hersfeld,7. Kassel,8. Limburg a. d. Lahn,9. Marburg,10. Offenbach am Main,11.Wetzlar,12. Wiesbaden.
§ 3Die Bezirke der Arbeitsgerichte setzen sich wie folgt zusammen: 1. der Bezirk des Arbeitsgerichts Darmstadt aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenBensheimDarmstadtFürthDieburgGroß-GerauLampertheimMichelstadtRüsselsheimmit Ausnahme der Gemeinde Kelsterbach, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gehört,2. der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenFrankfurt am MainBad Homburg v. d. HöheKönigstein im TaunusUsingensowie aus der Gemeinde Kelsterbach des Amtsgerichtsbezirks Rüsselsheim3. der Bezirk des Arbeitsgerichts Fulda aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenFuldaHünfeldsowie aus den Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg des Amtsgerichtsbezirks Alsfeld4. der Bezirk des Arbeitsgerichts Gießen aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenAlsfeldmit Ausnahme der Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Fulda gehören,BüdingenFriedberg (Hessen)GießenNidda5. der Bezirk des Arbeitsgerichts Hanau aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenGelnhausenHanauSchlüchtern6. der Bezirk des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenEschwegemit Ausnahme der Gemeinden Großalmerode, Hessisch Lichtenau, Neu-Eichenberg, Bad Sooden-Allendorf und Witzenhausen, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Kasselgehören,Bad HersfeldRotenburg a. d. Fulda7. der Bezirk des Arbeitsgerichts Kassel aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenArolsenFritzlarKasselKorbachMelsungensowie aus den Gemeinden Großalmerode, Hessisch Lichtenau, Neu Eichenberg, Bad Sooden-Allendorf und Witzenhausen des Amtsgerichtsbezirks Eschwege8. der Bezirk des Arbeitsgerichts Limburg a. d. Lahn aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenLimburg a. d. LahnWeilburg9. der Bezirk des Arbeitsgerichts Marburg aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenBiedenkopfFrankenberg (Eder)KirchhainMarburgSchwalmstadt10.der Bezirk des Arbeitsgerichts Offenbach am Main aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenLangenOffenbach am MainSeligenstadt11.der Bezirk des Arbeitsgerichts Wetzlar aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenDillenburgWetzlar12.der Bezirk des Arbeitsgerichts Wiesbaden aus den jeweiligen AmtsgerichtsbezirkenIdsteinRüdesheim am RheinBad SchwalbachWiesbaden.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums. (2) Das Ministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte.
§ 6Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Ministerium der Justiz.
§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.1)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.