ArbGDAufsV HE 1995 · Hessen

Anordnung über die Übertragung von Geschäften der Dienstaufsicht und Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 23. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
23.01.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 72
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbGDAufsV

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), jeweils in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481), bestimmt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz:

§ 1

§ 1 (1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 20. November 1964 (GVBl. I S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 1999 (GVBl. I S. 434), für die Ausübung der Dienstaufsicht und die Erledigung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung üben diese Befugnisse auch aus: 1. das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde bezüglich dieses Gerichts und der Arbeitsgerichte, 2. das Arbeitsgericht als Verwaltungsbehörde bezüglich dieses Gerichts. (2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle bei dem Gericht tätigen Bediensteten. Mit Ausnahme der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main unterstehen die Richterinnen und Richter jedoch nicht der Dienstaufsicht eines Arbeitsgerichts.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.