- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.1987
- Fundstelle:
- StAnz. 1987, 1758
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen i. V. m. Abschn. II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1729), geändert durch Anordnung vom 11. März 1983 (StAnz. S. 810), bestimme ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz, dem Hessischen Minister der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof:
- I.
Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit übertrage ich den Bezirksrevisoren beim Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main folgende Befugnisse der Staatskasse:
- 1.
das Antrags- und Beschwerderecht nach § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter i. d. F. vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), und nach § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen i. d. F. vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326),
- 2.
die Einlegung der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und die Einlegung der Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG,
- 3.
Die Wahrnehmung der Rechte im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 25 Abs. 1 GKG - als Grundlage für den Kostenansatz - sowie die Einlegung der Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG,
- 4.
die Antragstellung auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit und Stellungnahme zu Anträgen hierüber nach § 10 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sowie die Einlegung der Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO,
- 5.
die Einlegung der Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO und der Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO,
- 6.
die Einlegung der Beschwerde nach § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes.
- II.
Die Anordnung vom 18. März 1981 (StAnz. S. 894) wird aufgehoben.
- III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.