Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 10. Januar 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.1991
- Fundstelle:
- GVBl. I 1991, 16
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. Il S. 885), in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1023) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Fachkammern zu bilden und 2. nach § 17 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit einer Fachkammer auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen zu erstrecken, wird der Ministerin oder dem Minister der Justiz übertragen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.