Verordnung über die Zuständigkeit nach § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung Vom 26. März 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 67
Aufgrund des § 88b Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 716), verordnet der Minister der Finanzen:
§ 1Zuständige Behörde für die Ausführung der in § 88b Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem länderübergreifenden Abruf und der Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.