Durchführungsverordnung zu § 7 des Angleichungsgesetzes Vom 7. Juli 1952
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.1952
- Fundstelle:
- GVBl. 1952, 132
Auf Grund des § 7 des Angleichungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. S. 80) wird verordnet:
§ 2 (1) Bedienstete, die im Sinne des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl. S. 53) für nicht betroffen erklärt worden sind, werden bereits vom Zeitpunkt der Entfernung von ihrem Amt oder Arbeitsplatz so behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären. Bezüge für die Zeit vor dem 1. April 1951 werden nicht nachgezahlt, soweit die Wiedereinstellung der Bediensteten aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde unterblieben oder verzögert worden ist. (2) Bedienstete, die für nicht belastet erklärt oder auf Grund der Jugendamnestie-Verordnung vorn 6. August 1946 (GVBl. S. 173) amnestiert worden sind, können von der obersten Dienstbehörde, im Bereich der Staatsverwaltung mit Zustimmung des Ministers der Finanzen, zur Vermeidung von Härten wie die in Abs. 1 bezeichneten Bediensteten behandelt werden. (3) ...
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1952 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.