Verordnung über die Amtsschilder der Landesbehörden Vom 26. November 1949
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.1949
- Fundstelle:
- GVBl. 1949, 171
Verkündet am 31. Dezember 1949 Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) wird im Benehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:
§ 1 (1) Zur Führung des Amtsschildes der Landesbehörden sind nur die staatlichen Verwaltungen des Landes, die Standesbeamten und die Notare berechtigt. (2) Über das Recht zur Führung des Amtsschildes nach Abs. 1 entscheidet in Zweifelsfällen die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
§ 2 (1) Für Gestalt, Schrift und Farbe der Amtsschilder der Landesbehörden sind die beigefügten Muster maßgebend. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.