AmtsSchV HE · Hessen

Verordnung über die Amtsschilder der Landesbehörden Vom 26. November 1949

Ausfertigungsdatum:
26.11.1949
Fundstelle:
GVBl. 1949, 171
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AmtsSchV

Verkündet am 31. Dezember 1949 Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948 (GVBl. S. 111) wird im Benehmen mit dem Minister der Justiz verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Zur Führung des Amtsschildes der Landesbehörden sind nur die staatlichen Verwaltungen des Landes, die Standesbeamten und die Notare berechtigt. (2) Über das Recht zur Führung des Amtsschildes nach Abs. 1 entscheidet in Zweifelsfällen die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

§ 2

§ 2 (1) Für Gestalt, Schrift und Farbe der Amtsschilder der Landesbehörden sind die beigefügten Muster maßgebend. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.