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Gesetz zu Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern Vom 29. Mai 2020

Ausfertigungsdatum:
29.05.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 363
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Dem vom 29. August 2019 bis 21. Oktober 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern wird zugestimmt.(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzugeben1).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.