Verordnung zur Bestimmung des Trägers der Altlastensanierung (Altlastensanierungsträger-Verordnung) Vom 30. Oktober 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 30.10.1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 436
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Hessischen Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198, 247) wird verordnet:
§ 1Träger der Sanierung von Altlasten ist die Hessische Industriemüll Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesbaden.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.