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title: "HAltPflG — Hessisches Altenpflegegesetz (HAltPflG) Vom 12. Dezember 1997"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T16:53:28+00:00"
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# HAltPflG — Hessisches Altenpflegegesetz (HAltPflG) Vom 12. Dezember 1997

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 12.12.1997
*Fundstelle:* GVBl. I 1997, 452


### § 20 — Zuständige Behörde

§ 20 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes, soweit auf dieser Grundlage die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen wird, ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium. Die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach dem Altenpflegegesetz und nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Satz 1 erlässt die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.

### § 21 — Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.

### § 22 — Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 22 Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) keine Anwendung.

### § 23 — Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte „Altenpflegehelferin“ oder als staatlich anerkannter „Altenpflegehelfer“ gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur „Altenpflegehelferin“ oder zum „Altenpflegehelfer“ wird nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften abgeschlossen. Die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.

### § 24 — Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen(1) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten als staatlich anerkannte Altenpflegehilfeschulen fort, sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird.(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 20211. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule rechtmäßig unterrichten,2. die für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder3. an einer für die in Nr. 1 genannten Tätigkeiten nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erforderlichen Weiterbildung teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen haben.

### § 25 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

### § 12 — Praktische Ausbildung

§ 12 Praktische Ausbildung(1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 7 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 7. Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe.(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 7 durchgeführt wird.(3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein.(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.(5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.(6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.(7) Die Kosten der praktischen Ausbildung umfassen die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen einschließlich der Kosten der Praxisanleitung.

### § 2 — Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller1.diea) durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oderb) Gleichwertigkeit ihres oder seines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises nach den Bestimmungen für reglementierte Berufe des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), nachweist,2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildung von mindestens einem Jahr vorgeschrieben ist und die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt, gilt als Erlaubnis nach § 1.(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.(4) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, der §§ 12 und 13 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 13a bis 13c und 17 keine Anwendung.

### § 20 — Zuständige Behörde

§ 20 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes, soweit auf dieser Grundlage die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen wird, ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium. Die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach dem Altenpflegegesetz und nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Satz 1 erlässt die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.

### § 22 — Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 22 Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), keine Anwendung.

### § 3 — Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 3 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

### § 4 — Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind.(2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 750 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 950 Stunden praktischer Ausbildung.(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegehilfeschulen durchgeführt, die der staatlichen Anerkennung bedürfen. Als Ausbildungseinrichtungen eigener Art unterstehen die Altenpflegehilfeschulen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.(5) Altenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mita) eineraa) Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage desaaa) Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),bbb) Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder desccc) Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), erteilt wurde undbb) mehrjähriger Berufserfahrung oder b) einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium erfolgen,2. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und4. nachweisen, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 7 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.(6) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.(7) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in1. einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und2. einer ambulanten Pflegeinrichtunga) im Sinne des § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oderb) mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen miteinschließt.Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen. Soweit nicht ausreichend Ausbildungsplätze in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung stehen, kann der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise in oder bei folgenden Einrichtungen oder Angeboten absolviert werden:1. einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,3. einem psychiatrischen häuslichen Krankenpflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches besteht,4. einer gerontopsychiatrischen Fachabteilung der Psychiatrie oder einem Krankenhaus mit gerontopsychiatrischer Fachabteilung,5. einer Tagespflegeeinrichtung nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren Schwerpunkt in der Betreuung von demenziell erkrankten Personen liegt,6. einer selbstverwalteten ambulant betreuten oder durch einen Träger betriebenen Wohn- oder Hausgemeinschaft für demenziell erkrankte Personen,7. einem Angebot nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416), anerkannt ist und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dient,8. einer Einrichtung oder Wohngruppe zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,9. einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(8) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegehilfeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegehilfeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegehilfeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.(9) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufengeeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.(10) Nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung eines Ausbildungsangebotes nach Abs. 9 Nr. 3 kann zur Schaffung eines solchen dauerhaften Ausbildungsangebotes mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.

### § 5 — Urlaub und Fehlzeiten

§ 5 Urlaub und Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, die insgesamt höchstensa) 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts undb) 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), die einschließlich der Unterbrechungen nach Nr. 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

### § 6 — Verkürzung der Ausbildungsdauer

§ 6 Verkürzung der AusbildungsdauerAuf Antrag soll die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine1. andere Berufsausbildung oder2. mindestens zweijährige Berufspraxis in Einrichtungen nach § 4 Abs. 7 Satz 1,die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.Eine Verkürzung nach Satz 1 Nr. 1 ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine abgeschlossene Berufsausbildung handelt, die länger zurückliegt. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.

### § 7 — Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 7 Ausbildungs- und PrüfungsordnungDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung, 2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, 3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1, 4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und 5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.

### § 9 — Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 9 Nichtigkeit von Vereinbarungen(1) Eine Vereinbarung mit dem Träger der praktischen Ausbildung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über1. Vertragsstrafen, 2. den Abschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen oder 3. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

### § 27 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 7, 24 und 26 Abs. 3 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

### § 20 — Zuständige Behörde

§ 20 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes, soweit auf dieser Grundlage die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen wird, ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium. Die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach dem Altenpflegegesetz und nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Satz 1 erlässt die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.

### § 4 — Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte und diversitätssensible Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind.(2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 750 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 950 Stunden praktischer Ausbildung.(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegehilfeschulen durchgeführt, die der staatlichen Anerkennung bedürfen. Als Ausbildungseinrichtungen eigener Art unterstehen die Altenpflegehilfeschulen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.(5) Altenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mita) eineraa) Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage desaaa) Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),bbb) Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder desccc) Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), erteilt wurde undbb) mehrjähriger Berufserfahrung oder b) einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium erfolgen,2. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und4. nachweisen, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 7 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.(6) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.(7) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in1. einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und2. einer ambulanten Pflegeinrichtunga) im Sinne des § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oderb) mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen miteinschließt.Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen. Soweit nicht ausreichend Ausbildungsplätze in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung stehen, kann der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise in oder bei folgenden Einrichtungen oder Angeboten absolviert werden:1. einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,3. einem psychiatrischen häuslichen Krankenpflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches besteht,4. einer gerontopsychiatrischen Fachabteilung der Psychiatrie oder einem Krankenhaus mit gerontopsychiatrischer Fachabteilung,5. einer Tagespflegeeinrichtung nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren Schwerpunkt in der Betreuung von demenziell erkrankten Personen liegt,6. einer selbstverwalteten ambulant betreuten oder durch einen Träger betriebenen Wohn- oder Hausgemeinschaft für demenziell erkrankte Personen,7. einem Angebot nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416), anerkannt ist und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dient,8. einer Einrichtung oder Wohngruppe zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,9. einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(8) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegehilfeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegehilfeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegehilfeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.(9) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufengeeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.(10) Nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung eines Ausbildungsangebotes nach Abs. 9 Nr. 3 kann zur Schaffung eines solchen dauerhaften Ausbildungsangebotes mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.

### § 2 — Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, 2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.(3) Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist. (4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer anerkannt wurden, 2. eine dreijährige Berufserfahrung in der Altenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. (5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt. (6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten. (7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der zuständigen Behörde ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist. (9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des Art. 10 Buchst. f und g der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. (10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist. (11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können. (12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung in der Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde anerkannt ist. (13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist. (14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. (16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für die Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln. (17) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.

### § 10 — Pflichten der Altenpflegeschule

§ 10 Pflichten der Altenpflegeschule(1) Die Altenpflegeschule hat 1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Altenpflegehilfe planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur schulischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, und 3. zu gewährleisten, dass die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht. (2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein. (3) Die Altenpflegeschule hat für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Schülerdaten zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere zur Ausgestaltung des Verfahrens, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

### § 12 — Praktische Ausbildung

§ 12 Praktische Ausbildung(1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 5 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 5. Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe. (2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat 1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, 3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 5 durchgeführt wird. (3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein. (4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. (5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten. (6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

### § 17 — Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

§ 17 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, DiakonieschwesternKirchen und sonstige Religionsgemeinschaften können für Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von diesen Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, von den §§ 7 bis 15 abweichende Regelungen treffen, wenn der Träger der Altenpflegeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

### § 18 — Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 18 Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), keine Anwendung.

### § 2 — Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, 2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist. (4) Vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 gelten im Falle einer außerhalb 1. des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), und2. eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen abgeschlossenen Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vom 6. Dezember 2007 (GVBl. I S. 882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2012 (GVBl. S. 242), für den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. der von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vorgeschrieben sind, oder3. der Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, und die antragstellende Person diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Lernfelder unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach diesem Gesetz aufweist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungsprüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt. (5) Abs. 4 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, hat die antragstellende Person in einem höchstens einjährigen Anpassungslehrgang oder in einer Eignungsprüfung, der oder die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, nachzuweisen, dass sie über die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers verfügt. Sie hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (6) Die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch 1. für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, oder2. für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch entsprechende Rechte nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats verleihen. Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 1. ihr nachgewiesener Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vorgeschrieben sind,3. der Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt oder4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter Nr. 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (7) Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (8) Wer eine Erlaubnis nach § 1 beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde ihres oder seines Herkunftsstaats vorlegen. Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist. Die in Satz 1 und 2 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn im Zeitpunkt der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (9) Wer in den Fällen der Abs. 4 bis 7 eine Erlaubnis nach § 1 beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die antragstellende Person den Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Auskünfte über etwa gegen die antragstellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- und strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 zuständige Behörde in den Fällen von Satz 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (10) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers verfügen, der außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“. (11) In den Fällen der Abs. 4 bis 7 hat die zuständige Behörde der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Antragseingang 1. den Empfang des Antrags und weiterer Unterlagen zu bestätigen und2. mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die in Abs. 9 Satz 1 genannten Bescheinigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht ausgestellt oder die nach Abs. 9 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstaatlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ersetzen. (12) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats über 1. das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,2. die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis,3. die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und4. Tatsachen, die eine der in Nr. 1 bis 3 genannten Sanktionen und Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Berufsausübung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. (13) (aufgehoben)(14) (aufgehoben)(15) (aufgehoben)(16) (aufgehoben)(17) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.

### § 20 — Übergangsvorschriften

§ 20 ÜbergangsvorschriftenEine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder als staatlich anerkannter Altenpflegehelfer gilt als Erlaubnis nach § 1.

### § 22 — Erprobungsprojekte

§ 22 ErprobungsprojekteÜber erforderliche Abweichungen von bundesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Erprobungsprojekten nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes entscheidet das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.

### § 26 — Zuständige Behörde

§ 26 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes und dieses Gesetzes ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium. Die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach dem Altenpflegegesetz und nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 24 Satz 1 erlässt die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. (4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.

### § 4 — Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind. (2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung. (3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern. (4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt. (5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in 1. einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. S. 1601), wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen einschließt. Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen. (6) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen. (7) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die 1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufen geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

### § 5 — Urlaub und Fehlzeiten

§ 5 Urlaub und Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen, bei Ausbildung in Teilzeitform bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, 3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854). (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden. (3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

### § 6 — Verkürzung der Ausbildungsdauer

§ 6 Verkürzung der AusbildungsdauerAuf Antrag soll die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine1. andere Berufsausbildung oder2. mindestens zweijährige Berufspraxis in Einrichtungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1,die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.Eine Verkürzung nach Satz 1 Nr. 1 ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine abgeschlossene Berufsausbildung handelt, die länger zurückliegt. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.

### § 7 — Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 7 Ausbildungs- und PrüfungsordnungDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über 1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung, 2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, 3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1, 4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und 5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 bis 12 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.

### § 12 — Praktische Ausbildung

§ 12 Praktische Ausbildung(1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 5 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 5. Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe. (2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat 1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 5 durchgeführt wird. (3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein. (4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. (5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583], in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten. (6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

### § 18 — Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 18 Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), keine Anwendung.

### § 2 — Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, 2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer nach der Rahmenvereinbarung der Bundesländer zur Ausbildung in den Assistenzberufen in der Pflege von mindestens 700 Stunden theoretischen und fachpraktischen Unterrichts sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist. (4) Vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 gelten im Falle einer außerhalb 1. des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211), und2. eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats erworbenen abgeschlossenen Ausbildung die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vom 6. Dezember 2007 (GVBl. I S. 882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GVBl. S. 352), für den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. der von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vorgeschrieben sind, oder3. der Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, und die antragstellende Person diese nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Lernfelder unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach diesem Gesetz aufweist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungsprüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt. Legt die zuständige Behörde fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. (5) Abs. 4 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, hat die antragstellende Person in einem höchstens einjährigen Anpassungslehrgang oder in einer Eignungsprüfung, der oder die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, nachzuweisen, dass sie über die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers verfügt. Sie hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Hat sie sich für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der zuständigen Stelle über die Entscheidung abgelegt werden können. (6) Die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch 1. für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, oder2. für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch entsprechende Rechte nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats verleihen. Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 1. ihr nachgewiesener Ausbildungsumfang mindestens ein Drittel unter dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsumfang liegt,2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vorgeschrieben sind,3. der Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt oder4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter Nr. 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Hat sie sich für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der zuständigen Stelle über die Entscheidung abgelegt werden können. (7) Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (8) Wer eine Erlaubnis nach § 1 beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde ihres oder seines Herkunftsstaats vorlegen. Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist. Die in Satz 1 und 2 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn im Zeitpunkt der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (9) Wer in den Fällen der Abs. 4 bis 7 eine Erlaubnis nach § 1 beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die antragstellende Person den Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Auskünfte über etwa gegen die antragstellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- und strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 zuständige Behörde in den Fällen von Satz 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Abs. 8 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die in Satz 1 genannten Bescheinigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ersetzen. (10) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers verfügen, der außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“. (11) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats über 1. das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,2. die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis,3. die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und4. Tatsachen, die eine der in Nr. 1 bis 3 genannten Sanktionen und Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Berufsausübung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. (12) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), findet mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, der §§ 12 und 13 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 13a bis 13c und 17 keine Anwendung.

### § 4 — Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind. (2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung. (3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern. (4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt. (5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in 1. einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen einschließt. Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen. (6) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen. (7) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die 1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufen geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

### § 5 — Urlaub und Fehlzeiten

§ 5 Urlaub und Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen, bei Ausbildung in Teilzeitform bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, 3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246). (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden. (3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

### § 7 — Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 7 Ausbildungs- und PrüfungsordnungDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung, 2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, 3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1, 4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und 5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 bis 11 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.

### § 4 — Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind. (2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung. (3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern. (4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt. (5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in 1. einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen einschließt. Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen. (6) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen. (7) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die 1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufen geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

### § 1 — Berufsbezeichnung

§ 1 BerufsbezeichnungDie Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

### § 10 — Pflichten der Altenpflegehilfeschule

§ 10 Pflichten der Altenpflegehilfeschule(1) Die Altenpflegehilfeschule hat1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Altenpflegehilfe planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur schulischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, und 3. zu gewährleisten, dass die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht.(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.(3) Die Altenpflegehilfeschule hat für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Schülerdaten zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere zur Ausgestaltung des Verfahrens, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

### § 12 — Praktische Ausbildung

§ 12 Praktische Ausbildung(1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 5 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 5. Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe.(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 5 durchgeführt wird.(3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein.(4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.(5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.(6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.(7) Die Kosten der praktischen Ausbildung umfassen die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen einschließlich der Kosten der Praxisanleitung.

### § 13 — Ausbildungsverhältnis und Probezeit

§ 13 Ausbildungsverhältnis und Probezeit(1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.(2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.(3) Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden oder ist die Schülerin oder der Schüler ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag, der binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermin zu stellen ist, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

### § 17 — Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

§ 17 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, DiakonieschwesternKirchen und sonstige Religionsgemeinschaften können für Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von diesen Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, von den §§ 7 bis 15 abweichende Regelungen treffen, wenn der Träger der Altenpflegehilfeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

### § 2 — Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller1.diea) durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oderb) Gleichwertigkeit ihres oder seines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises nach den Bestimmungen für reglementierte Berufe des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), nachweist,2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildung von mindestens einem Jahr vorgeschrieben ist und die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt, gilt als Erlaubnis nach § 1.(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.(4) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), findet mit Ausnahme des § 10 Abs. 3, der §§ 12 und 13 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 13a bis 13c und 17 keine Anwendung.

### § 3 — Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 3 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1), den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

### § 4 — Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind.(2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 750 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 950 Stunden praktischer Ausbildung.(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegehilfeschulen durchgeführt, die der staatlichen Anerkennung bedürfen. Als Ausbildungseinrichtungen eigener Art unterstehen die Altenpflegehilfeschulen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.(5) Altenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mita) eineraa) Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage desaaa) Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),bbb) Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder desccc) Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), erteilt wurde undbb) mehrjähriger Berufserfahrung oder b) einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium erfolgen,2. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und4. nachweisen, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.(6) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.(7) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in1. einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege älterer Menschen einschließt.Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können darüber hinaus in Einrichtungen erbracht werden, in denen ältere Menschen betreut und gepflegt werden, insbesondere in psychiatrischen Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung, geriatrischen Rehabilitationskliniken, Einrichtungen der offenen Altenhilfe und in Allgemeinkrankenhäusern, vor allem in solchen mit geriatrischen Fachabteilungen oder geriatrischem Schwerpunkt. Jeder Praxiseinsatz in Einrichtungen nach Satz 1 und 2 soll eine Dauer von mindestens vier Wochen umfassen.(8) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegehilfeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegehilfeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegehilfeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.(9) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die1. Weiterentwicklung der Pflegeberufe,2. Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,3. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Altenpflegeberufengeeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.(10) Nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung eines Ausbildungsangebotes nach Abs. 9 Nr. 3 kann zur Schaffung eines solchen dauerhaften Ausbildungsangebotes mit Zustimmung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums von den Abs. 2 bis 6, § 5 sowie der Altenpflegeverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.

### § 5 — Urlaub und Fehlzeiten

§ 5 Urlaub und Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, die insgesamt höchstensa) 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts undb) 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), die einschließlich der Unterbrechungen nach Nr. 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1044), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

### § 8 — Ausbildungsvertrag

§ 8 Ausbildungsvertrag(1) Die Altenpflegehilfeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie darf den Ausbildungsvertrag nur abschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages über die praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 nachweist.(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben enthalten über1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung, 4. die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung, 5. die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit, 6. die Dauer der Probezeit, 7. die Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung, 8. die Dauer des Urlaubs, 9. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und 10.einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.(4) Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegehilfeschule und von der Schülerin oder dem Schüler und von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung unverzüglich auszuhändigen.(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

### § 18 — Ausbildungsgebühren

§ 18 AusbildungsgebührenSchülerinnen und Schüler der Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Altenpflege und Altenpflegehilfe) werden nach Maßgabe der aufgrund des § 19 getroffenen Kostenregelung von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite getragen werden.

### § 19 — Kostenerstattung

§ 19 KostenerstattungDurch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegehilfeschulen und den nach § 65 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes weiterhin staatlich anerkannten Altenpflegeschulen, soweit sie die Ausbildung nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes anbieten, die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit diese Kosten nicht nach § 18 von anderer Seite zu erstatten sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über1. die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,2. die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und3. die zur Durchführung zuständige Behörde.

### § 1 — Berufsbezeichnung

§ 1 BerufsbezeichnungDie Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin" oder „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

### § 10 — Pflichten der Altenpflegeschule

§ 10 Pflichten der Altenpflegeschule(1) Die Altenpflegeschule hat 1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Altenpflegehilfe planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, und 3. zu gewährleisten, dass die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht. (2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.

### § 11 — Pflichten der Schülerinnen und Schüler

§ 11 Pflichten der Schülerinnen und SchülerDie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten sorgfältig auszuführen und 3. die für die Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

### § 12 — Praktische Ausbildung

§ 12 Praktische Ausbildung(1) Die Schülerin oder der Schüler schließt mit einem Träger der in § 4 Abs. 5 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Vertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 5. Der Vertrag muss mindestens die Angaben nach § 8 Abs. 2 enthalten. Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe. (2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat 1. die Ausbildung so zu planen und inhaltlich auszugestalten, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, 3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 5 durchgeführt wird. (3) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen sein. (4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. (5) Sachbezüge können in der Höhe der durch die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), aufgehoben durch Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten. (6) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

### § 13 — Ausbildungsverhältnis und Probezeit

§ 13 Ausbildungsverhältnis und Probezeit(1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate. (2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit. (3) Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden oder ist die Schülerin oder der Schüler ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag, der binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermin zu stellen ist, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

### § 14 — Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 14 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund oder 2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

### § 15 — Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 15 Beschäftigung im Anschluss an das AusbildungsverhältnisWird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

### § 16 — Vereinbarungen zuungunsten der Auszubildenden

§ 16 Vereinbarungen zuungunsten der AuszubildendenEine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

### § 17 — Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

§ 17 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, DiakonieschwesternDie §§ 7 bis 15 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder die Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Altenpflegeschule derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

### § 18 — Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 18 Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), keine Anwendung.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin" oder „Altenpflegehelfer" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

### § 2 — Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, 2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Altenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.(3) Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist. (4) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung kann durch Vorlage eines Ausbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Ausbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer anerkannt wurden, 2. eine dreijährige Berufserfahrung in der Altenpflegehilfe im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. (5) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt. (6) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu gestatten. (7) Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.(8) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 6 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der zuständigen Behörde ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist. (9) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des Art. 10 Buchst. f und g der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. (10) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung aufweist. (11) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 9 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 10 ganz oder teilweise ausgleichen können. (12) Abs. 4 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Ausbildung in der Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde anerkannt ist. (13) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist. (14) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Ausbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (15) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. (16) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für die Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere das der Niederlassung, und die Sachverhalte nach Satz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 20 — Übergangsvorschriften

§ 20 Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder als staatlich anerkannter Altenpflegehelfer gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

### § 21 — Altenpflegeschulen

§ 21 AltenpflegeschulenAltenpflegeschulen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.

### § 22 — Erprobungsprojekte

§ 22 ErprobungsprojekteÜber erforderliche Abweichungen von bundesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Erprobungsprojekten nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes entscheidet das für Altenpflege zuständige Ministerium.

### § 23 — Ausbildungsgebühren

§ 23 AusbildungsgebührenSchülerinnen und Schüler der Ausbildung in den Altenpflegeberufen (Altenpflege und Altenpflegehilfe) werden nach Maßgabe der aufgrund des § 24 getroffenen Kostenregelung von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite getragen werden.

### § 24 — Kostenerstattung

§ 24 KostenerstattungDurch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit sie nicht nach § 23 von anderer Seite zu erstatten sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über 1. die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,2. die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und3. die zur Durchführung zuständige Behörde.

### § 25 — Zusätzliche berufliche Qualifikationen

§ 25 Zusätzliche berufliche QualifikationenWeiterbildung soll die in den Altenpflegeberufen und in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege befähigen. Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für die in den Alten- und Krankenpflegeberufen Ausgebildeten eingerichtet werden.

### § 26 — Zuständige Behörde

§ 261) Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes und dieses Gesetzes ist das für Altenpflege zuständige Ministerium. Die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 erlässt die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister. (4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Altenpflege und die Altenpflegehilfe ist das für Altenpflege zuständige Ministerium. (5) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

### § 27 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 27 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Altenpflegegesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. I S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben.

### § 28 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 7, 24 und 26 Abs. 3 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 3 — Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

§ 3 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

### § 4 — Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich sind. (2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung. (3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern. (4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt. (5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in 1. einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und 2. einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. (6) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.

### § 5 — Urlaub und Fehlzeiten

§ 5 Urlaub und Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen, bei Ausbildung in Teilzeitform bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, 3. Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748). (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden. (3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

### § 6 — Verkürzung gleichwertiger Ausbildungen

§ 6 Verkürzung gleichwertiger AusbildungenAuf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 4 Abs. 1 nicht gefährden.

### § 7 — Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über 1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung, 2. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, 3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1, 4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und 5. die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 bis 16 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6. (2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder Diplominhaber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die eine Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 beantragen, die Fristen für die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des Art. 51 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln.

### § 8 — Ausbildungsvertrag

§ 8 Ausbildungsvertrag(1) Die Altenpflegeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie darf den Ausbildungsvertrag nur abschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages über die praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 nachweist. (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben enthalten über 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung, 4. die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung, 5. die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit, 6. die Dauer der Probezeit, 7. die Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung, 8. die Dauer des Urlaubs, 9. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und 10.einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (4) Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegeschule und von der Schülerin oder dem Schüler und von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung unverzüglich auszuhändigen. (5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

### § 9 — Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 9 Nichtigkeit von Vereinbarungen(1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über1. Vertragsstrafen, 2. den Abschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen oder 3. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

### § 29

§ 29 (1) Ausgleichsbeträge für die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 werden ab 1. Januar 1998, für die Kosten der Schulausbildung ab 1. September 1998 erhoben. (2) Die Vorschriften des § 9 und der §§ 23 und 24 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

### § 1

§ 1 Die Berufsbezeichnungen 1. "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" und 2. "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

### § 10

§ 10 Weiterbildung soll die in der Altenpflege und in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege befähigen. Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für Altenpflegerinnen und Altenpfleger und für Krankenschwestern und Krankenpfleger eingerichtet werden.

### § 11

§ 11 (1) Die Altenpflegeschule schließt mit der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten: 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung, 4. Angaben über die für die Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung, 5. die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit, 6. die Dauer der Probezeit, 7. Angaben über Zahlung und Höhe einer Ausbildungsvergütung, 8. die Dauer des Urlaubs, 9. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann. (3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (4) Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegeschule sowie von der Schülerin oder dem Schüler oder von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung unverzüglich auszuhändigen. (5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

### § 12

§ 12 (1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. Vertragsstrafen, 2. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 3. die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes in Pauschbeträgen,

### § 13

§ 13 (1) Die Altenpflegeschule hat 1. die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form auf der Grundlage des Rahmenlehrplans planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind, 3. zu gewährleisten, daß die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht. (2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.

### § 14

§ 14 Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Schülerin oder der Schüler ist insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen, 3. die für die Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

### § 15

§ 15 (1) Die Altenpflegeschule hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung zu gewähren, sofern dies tariflich oder vertraglich geregelt ist. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

### § 16

§ 16 Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.

### § 17

§ 17 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit. (2) Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

### § 18

§ 18 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund, 2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

### § 19

§ 19 Wird jemand im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

### § 2

§ 2 (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, 2. nicht aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit anerkannt ist.

### § 20

§ 20 Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nichtig.

### § 21

§ 21 Die §§ 11 bis 20 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder die Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Altenpflegeschule derselben Religionsgemeinschaft angehört.

### § 22

§ 22 Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

### § 22a

§ 22a (1) Bei Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 1. Januar 2000 begründet werden, schließt die Schülerin oder der Schüler mit einem Träger der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen (Träger der praktischen Ausbildung) einen Ausbildungsvertrag über die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten nach § 4 Abs. 2 . Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend mit der Maßgabe, dass der Träger der praktischen Ausbildung die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs. 1 übernimmt. § 11 Abs. 2 Nr. 7 ist bei Ausbildungsverhältnissen nach Satz 1 auf den von der Altenpflegeschule abzuschließenden Ausbildungsvertrag nicht anwendbar. Satz 1 bis 3 gelten auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse, wenn die Schülerin oder der Schüler ab dem 1. Januar 2000 einen Vertrag nach Satz 1 mit einem Träger der praktischen Ausbildung abschließt. (2) Die Altenpflegeschule darf den Ausbildungsvertrag nur abschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler den Abschluss des Vertrages nach Abs. 1 Satz 1 nachweist.

### § 23

§ 23 (1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, daß den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung sowie die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs. 1 erstattet werden, soweit sie nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind. Erstattungsfähig ist eine nach Tarifvertrag gezahlte Ausbildungsvergütung oder mangels Tarifvertrag eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung bis zur Höhe der entsprechenden Vergütungen nach den Tarifverträgen in der Krankenpflegeausbildung zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Dies gilt nicht, insoweit Unterhaltsgeld oder Eingliederungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. (2) In der Rechtsverordnung ist ferner zu regeln, daß zur Erstattung der Ausbildungsvergütung von ambulanten und stationären Einrichtungen, die alten Menschen Pflegeleistungen im Sinne des Vierten Kapitels, Dritter Abschnitt des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), oder des Unterabschnitts 10 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), gewähren, Ausgleichsbeträge erhoben werden. Die Höhe der Ausgleichsbeträge richtet sich nach den von den Pflegeeinrichtungen erbrachten pflegerischen Leistungen (Pflegetage, Pflegeeinheiten). In das Ausgleichsverfahren werden auch Personen einbezogen, die die Kosten für die ihnen gewährten Leistungen ganz oder anteilig selbst tragen. Die Rechtsverordnung kann auch das Nähere über die Berechnung der Ausgleichsbeträge und das Ausgleichsverfahren sowie die zu dessen Durchführung erforderlichen Angaben der genannten Träger regeln, die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze festlegen, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, das Nähere über deren bedarfsgerechte regionale Verteilung sowie die zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens zuständige Stelle bestimmen. Für den Fall, daß die Zuständigkeit für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens nach § 24 Abs. 2 Satz 2 nicht einer Behörde, sondern einer sonstigen geeigneten Stelle übertragen wird, kann die Rechtsverordnung vorsehen, daß die dafür erforderlichen Personal- und Sachkosten in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden. (3) Abs. 1 gilt für Ausbildungsverhältnisse nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 4 nur insoweit, als die Kosten der Ausbildung erstattet werden. Abs. 2 gilt für diese Ausbildungsverhältnisse nicht.

### § 24

§ 24 (1) Die Rechtsverordnungen nach § 9 , § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 erläßt die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister. (2) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) ist das für Altenpflege zuständige Ministerium. Die für Altenpflege zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.

### § 25

§ 25 Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.

### § 26

§ 26 (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin oder Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 . (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 .

### § 27

§ 27 Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung oder Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 1 , sofern die Anerkennung nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommen wird. Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Altenpflegeschulen, die diese Funktion bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als zwei Jahre wahrgenommen haben.

### § 28

§ 28 (1) Die Regelung über die staatliche Anerkennung, Ausbildung und Prüfung von Altenpflegern vom 4. Oktober 1972 (StAnz. S. 1888) wird aufgehoben. (2) Die Vorschriften der Abschnitte 1, 2, 4 und 7 gelten ab 1. August 2003 für die Ausbildung in der Altenpflege nur, soweit Lehrgänge bis zum 31. Juli 2003 begonnen haben. Abweichend hiervon ist der Rahmenlehrplan nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 für alle Lehrgänge verbindlich, die ab 1. August 2003 beginnen. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung richtet sich für Lehrgänge nach Satz 1 nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Altenpflegegesetzes . Für Lehrgänge, die ab 1. August 2003 beginnen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Altenpflegegesetzes. § 5 Abs. 3 gilt auch für diese Lehrgänge.

### § 29

§ 29 (1) Ausgleichsbeträge für die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 werden ab 1. Januar 1998, für die Kosten der Schulausbildung ab 1. September 1998 erhoben. (2) Die Vorschriften des § 9 und der §§ 23 und 24 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

### § 3

§ 3 Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen im Sinne ganzheitlicher Handlungskonzepte erforderlich sind (Ausbildungsziel). Dazu gehören insbesondere: 1. die sach- und fachkundige, umfassende und geplante Pflege, 2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen, 3. die Mitwirkung bei der Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte, 4. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung, 5. die Betreuung und Beratung in persönlichen und sozialen Angelegenheiten, 6. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung einer möglichst eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und zur Freizeitgestaltung, 7. die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger, 8. die umfassende Begleitung schwerkranker, chronisch kranker und sterbender Menschen, 9. die Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen, 10. die Zusammenarbeit mit anderen an der Pflege und Rehabilitation alter Menschen beteiligter Berufsgruppen.

### § 4

§ 4 (1) Die Ausbildung dauert, sofern sie in Vollzeitform durchgeführt wird, drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden. Im letzten Quartal der Ausbildung wird die staatliche Prüfung durchgeführt. Die Ausbildung besteht aus mindestens 1600 Stunden theoretischem Unterricht sowie der praktischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung besteht aus mindestens 800 Stunden Unterricht und mindestens 2 200 Stunden Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nach Abs. 2. Bis zu 400 Stunden Unterricht der praktischen Ausbildung nach Satz 4 können in Einrichtungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 stattfinden. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 9 kann vorsehen, daß von der Gesamtstundenzahl bis zu 400 Stunden allgemeinbildendem Unterricht zugeordnet werden. (2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in 1. zugelassenen stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenpflege, 2. zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen, 3. einem Allgemeinkrankenhaus, möglichst mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, einer geriatrischen Fachklinik oder einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung. (3) Des weiteren können Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden in 1. einer psychiatrischen Klinik mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder anderen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie, 2. Einrichtungen der offenen Altenhilfe. (4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch begleitenden Unterricht, der insbesondere auch der Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe sind sicherzustellen. (5) Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform durchgeführt werden; sie muß in diesem Falle mindestens vier und darf höchstens fünf Jahre dauern.

### § 5

§ 5 (1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten. (2) Altenpflegeschulen können als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im pflegerischen, sozialpflegerischen, sozialpädagogischen, gerontologischen oder pflegewissenschaftlichen Bereich und mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Pflege oder in der Altenhilfe oder mit einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule; besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muß eine Person diese Anforderungen erfüllen, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht, 3. Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, 4. Nachweis darüber, daß die erforderlichen geeigneten Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können. (3) Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe der Kostenregelung nach § 23 für die Dauer der Ausbildung nach diesem Gesetz von der Zahlung von Ausbildungsgebühren freigestellt, soweit die Ausbildungskosten nicht von anderer Seite, insbesondere im Rahmen von Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, getragen werden.

### § 6

§ 6 (1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über 1. den Realschulabschluß oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand oder 2. den Hauptschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt, sofern die Bewerberin oder der Bewerber eine der folgenden Voraussetzungen nachweist: a) die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer, Heilerziehungshelferin oder Heilerziehungshelfer oder für einen vergleichbaren Helferberuf, b) eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung, c) eine zweijährige fachbezogene Berufstätigkeit, d) eine dreijährige Berufstätigkeit, e) eine dreijährige Führung eines Familienhaushalts mit einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person. (2) Auf die Berufstätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c werden angerechnet: 1. der in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleistete Zivildienst, 2. das in der Altenpflege oder Krankenpflege abgeleistete freiwillige soziale Jahr. (3) Auf die dreijährige Berufstätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e werden angerechnet: a) der abgeleistete Grundwehr- und Zivildienst, b) das freiwillige soziale Jahr.

### § 7

§ 7 (1) Auf Antrag wird die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt: 1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger und für Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung um zwei Jahre, 2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um ein Jahr, 3. für Personen, die eine mindestens dreijährige Vollzeittätigkeit oder entsprechende Teilzeittätigkeiten in der stationären Altenpflege oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung nachweisen, um ein Jahr, 4. für Personen, die eine fünfjährige Führung eines Familienhaushalts mit einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person nachweisen um ein Jahr, 5. für Umschülerinnen und Umschüler aus anderen als den in Nr. 1 genannten Berufen um ein Jahr. (2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der Gleichwertigkeit verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. (3) Abs. 1 und 2 gelten für die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend. (4) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 3 nicht gefährden.

### § 8

§ 8 (1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet: 1. der tarifliche oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht, und 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Dem gleichgestellt sind Unterbrechungen durch Schwangerschaft der Schülerin für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes . (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen wird die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert. (3) Zeiten, die zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen entstehen, gelten nicht als Fehlzeiten.

### § 8a

§ 8a (1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft erforderlich sind. (2) Die Ausbildung nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie besteht aus mindestens 600 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 900 Stunden praktischer Ausbildung. (3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern. Sie kann mit der Ausbildung in der Altenpflege in der Weise verbunden werden, dass die Prüfung nach dem ersten Jahr der Ausbildung in der Altenpflege abgelegt wird. Dies gilt entsprechend für die Ausbildung nach Satz 1. (4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 4 durchgeführt. Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt. § 8 gilt entsprechend.

### § 9

§ 9 (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über 1. den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung in der Altenpflege und in der Altenpflegehilfe, 2 die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, 3. das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 , 4. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen, 5. die Mindestqualifikation der Lehrkräfte an den Altenpflegeschulen, 6. die Mindestzahl der Lehrkräfte im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze, 7. die Höchstteilnehmerzahl je Lehrgang, 8. die Art und Zahl der für die Erteilung des Unterrichts erforderlichen Räume, Einrichtungen und Materialien, 9. den Nachweis über die erforderlichen Ausbildungsplätze einschließlich fachqualifizierter Praxisanleitung zur Durchführung der praktischen Ausbildung. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann im Einvernehmen mit dem für Krankenpflege zuständigen Ministerium regeln, daß bestimmte Teile der Ausbildung gemeinsam mit der Krankenpflegeausbildung absolviert werden können, soweit dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 3 nicht gefährdet wird. (3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder Diplominhaber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die eine Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 beantragen, die Fristen für die Durchführung des Verfahrens zu regeln: 1. nach der Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19/16), und 2. nach der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 EWG (ABl. Nr. L 209/25).

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— Hessisches Altenpflegegesetz (HAltPflG) Vom 12. Dezember 1997
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AltenpflGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
