Verordnung über die Durchführung des Kostenausgleichsverfahrens nach § 23 Hessisches Altenpflegegesetz (Kostenausgleichsverordnung - KostAusglVO) Vom 27. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 27.12.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 484
§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 12. Dezember 1997 (GVBl. I S. 452) wird verordnet:
§ 1 (1) Altenpflegeschulen werden die angemessenen Kosten der Ausbildung nach den §§ 3 , 4 und 8a Hessisches Altenpflegegesetz und die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 15 Abs. 1 Hessisches Altenpflegegesetz entsprechend nachstehenden Regelungen erstattet, soweit sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erstatten sind. (2) Die angemessenen Kosten der Ausbildung umfassen die entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 9 Hessisches Altenpflegegesetz erforderlichen Personal- und Sachkosten. Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler nach Ablauf von drei Monaten aus, werden für diesen Ausbildungsplatz bis zum Ende des Lehrgangs 90 vom Hundert der angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet.
§ 2 (1) Zur Erstattung der Kosten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Hessisches Altenpflegegesetzes werden von ambulanten und stationären Einrichtungen, die alten Menschen Pflegeleistungen im Sinne des Vierten Kapitels Dritter Abschnitt des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder der §§ 68 bis 69 c des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 647, 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), gewähren, Ausgleichsbeträge erhoben. Der Zeitraum für die Erhebung der für das Ausgleichsverfahren maßgeblichen Kosten ist das Kalenderjahr. (2) Die nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Altenpflegegesetz zur Festlegung der Höhe der Ausgleichsbeträge heranzuziehenden pflegerischen Leistungen für stationäre Pflegeeinrichtungen werden nach Pflegetagen, für ambulante Pflegeeinrichtungen nach Pflegestunden bemessen. Pflegerische Leistungen, die Personen gewährt werden, die deren Kosten ganz oder anteilig selbst tragen, werden in die Bemessung einbezogen.
§ 3 Die Ausgleichsbeträge nach § 2 werden von den heranzuziehenden Einrichtungen im Wege der Umlage erhoben. Dabei wird der Gesamtbetrag der Kosten aller Altenpflegeschulen nach § 1 auf die Einrichtungen im Verhältnis der pflegerischen Leistungen aller Einrichtungen zu den entsprechenden Leistungen der einzelnen Einrichtung umgelegt. Die Verteilung der Kosten zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen erfolgt im Verhältnis der entsprechenden Pflegesachleistungen, die von den Pflegekassen in Hessen jeweils im Vorjahr gewährt wurden. Der auf die einzelne Einrichtung entfallende Kostenanteil richtet sich nach dem Verhältnis der Summe der im ambulanten oder im stationären Bereich jeweils im Vorjahr gewährten Pflegeleistungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Altenpflegegesetz zu den von der betreffenden Einrichtung erbrachten entsprechenden Leistungen. Steht im Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung der Ausgleichsbeträge bereits fest, welche pflegerischen Leistungen in dem betreffenden Kalenderjahr tatsächlich erbracht wurden, richten sich die Verteilung der Kosten zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der auf die einzelne Einrichtung entfallende Kostenanteil nach diesen Leistungen.
§ 4 (1) Die zuständige Behörde stellt den Gesamtbetrag der angemessenen Kosten aller Altenpflegeschulen und der pflegerischen Leistungen aller Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 spätestens zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr auf der Grundlage der entsprechenden Ergebnisse des Vorjahres vorläufig fest und erhebt die entsprechenden vorläufigen Ausgleichsbeträge. (2) Die Ausgleichsbeträge sind abschlagsweise zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November zu entrichten. (3) Die endgültige Festsetzung der Ausgleichsbeträge erfolgt spätestens zum 1. Juli des Folgejahres. Überzahlungen werden bei der nächstfolgenden Zahlung, Unterzahlungen werden bei der nächstfolgenden Festsetzung der vorläufigen Ausgleichsbeträge berücksichtigt. (4) Zum 31. März eines jeden Kalenderjahres teilen die heranzuziehenden Einrichtungen der zuständigen Behörde mit, welche pflegerischen Leistungen nach § 2 sie im Vorjahr gewährt haben. (5) Ausgleichsbeträge von Einrichtungen, die im laufenden Kalenderjahr den Betrieb neu aufnehmen, sowie von Einrichtungen, die die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht machen, werden anhand der Ergebnisse vergleichbarer Einrichtungen geschätzt.
§ 5 (1) Die zuständige Behörde zahlt den Altenpflegeschulen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Abschläge auf die zu erwartende Jahreserstattung. Die endgültige Festsetzung der Jahreserstattung für ein Kalenderjahr erfolgt jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. (2) Die Altenpflegeschulen teilen der zuständigen Behörde spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres folgende Angaben für das laufende Kalenderjahr und für das Vorjahr mit: 1. die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge, 2. die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die die Kosten der Ausbildung oder der Ausbildungsvergütung ganz oder anteilig zu erstatten sind, sowie die Höhe des Erstattungsbetrages, 3. den Nachweis, daß Ansprüche auf Leistungen Dritter nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Altenpflegegesetz nicht bestehen. Für das laufende Kalenderjahr ist auch die Anzahl der vorliegenden Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz mitzuteilen. (3) Für die Angaben nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 6 (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze, für die Kosten nach § 1 Abs. 1 erstattet werden können, beträgt maximal 3 500. Diese Ausbildungsplätze werden den Altenpflegeschulen von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Feststellung des regionalen Bedarfs zugeteilt. (2) Der regionale Bedarf wird auf der Grundlage der amtlichen Arbeitsmarktdaten von der zuständigen Behörde festgestellt. Die Verbände der Pflegekassen, der Hessische Städtetag, der Hessische Landkreistag, die anerkannten Verbände der Leistungserbringer und die Heimaufsicht sind zu hören. (3) Die Altenpflegeschulen wirken darauf hin, daß Ansprüche auf Erstattung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1 rechtzeitig geltend gemacht werden. Ausbildungsplätze, für die die Kosten ganz oder anteilig aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstattet werden, sind bei der Zuteilung der Ausbildungsplätze nach Abs. 1 Satz 2 berücksichtigungsfähig. (4) Die angemessenen Kosten der Ausbildung betragen für die vorgeschriebene Gesamtdauer der jeweiligen Ausbildung je besetztem Ausbildungsplatz für die Ausbildung in der Altenpflege ab 1. Januar 2002 bei einzügigen Altenpflegeschulen 12 516 Euro, bei mehrzügigen Altenpflegeschulen 11052 Euro, für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe 3 224 Euro. Falls zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Altenpflegegesetz zusätzliche Stunden für allgemeinbildenden Unterricht erforderlich sind, werden diese gesondert vergütet.
§ 7 (1) Für die vorläufige Festsetzung der Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. (2) Für Ausbildungsplätze, deren Kosten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vom Lande Hessen gefördert werden, gilt der regionale Bedarf nach § 6 Abs. 1 und 2 bis zu einer etwaigen Neufeststellung als gegeben. (3) Ausgleichsbeträge, die nach dieser Verordnung erhoben werden, sind vorrangig zur Erstattung der Kosten der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits laufenden Maßnahmen einzusetzen.
§ 8 Zuständige Behörde für die Erstattung der angemessenen Kosten der Ausbildung, die Durchführung des Ausgleichsverfahrens und die Feststellung des regionalen Bedarfs an Ausbildungsplätzen sowie deren Zuteilung an die Altenpflegeschulen nach § 6 ist das Regierungspräsisium Gießen.
§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.