Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen (APrO Altenpflegeberufe) Vom 14. April 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 14.04.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 197
Zuständigkeit
§ 18 Zuständigkeit Zuständige Behörde für 1. die Durchführung dieser Verordnung und der Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), 2. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 , § 5 Abs. 1 und den §§ 7 und 8 des Hessischen Altenpflegegesetzes und nach § 2 , § 5 Abs. 1 und den §§ 7 und 8 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 19 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 ) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflege 1. Lernbereich Allgemeine Grundlagen (Stundenzahl 200) 1.1 Ethik 1.2 Staat und Gesellschaft 1.3 Rechtliche Grundlagen der Pflege 1.4 Arbeitsrecht 1.5 Sozial- und Gesundheitspolitik 1.6 Altenpflege als Beruf 2. Pflegewissenschaftlicher und pflegepraktischer Lernbereich (Stundenzahl 1 200) 2.1 Konzepte der Pflegewissenschaft, Pflegeforschung 2.2 Pflegeprozeß, Pflegedokumentation 2.3 Pflegetechniken 2.4 Beratung, Aktivierung 2.5 Rehabilitation 2.6 Gerontopsychiatrische Fachpflege 2.7 Interdisziplinäre Zusammenarbeit Im pflegewissenschaftlichen und pflegepraktischen Lernbereich sind 600 Stunden für praktischen und 200 Stunden für praxisbegleitenden Unterricht vorzusehen. 3. Sozialwissenschaftlicher Lernbereich (Stundenzahl 400) 3.1 Gerontologische, pädagogische, psychologische und soziologische Grundlagen pflegerischen Handelns 3.2 Kommunikation, Medien 3.3 Musische Fächer Im sozialwissenschaftlichen Lernbereich sind 100 Stunden für praktischen Unterricht vorzusehen. 4. Medizinisch-therapeutischer Lernbereich (Stundenzahl 400) 4.1 Anatomie, Physiologie 4.2 Krankheitslehre 4.3 Arzneimittellehre 4.4 Ernährungslehre 4.5 Hygiene 4.6 Geriatrie 4.7 Gerontopsychiatrie 4.8 Erste Hilfe Im medizinisch-therapeutischen Lernbereich sind 100 Stunden für praktischen Unterricht vorzusehen. 5. Lernbereich Institutionen und System der Altenhilfe (Stundenzahl 200) 5.1 Sozialrechtliche Grundlagen und Strukturen der Altenhilfe 5.2 Institutionenkunde, Verwaltung, Arbeitsorganisation, EDV 5.3 Qualitätssicherung, Aufsicht 5.4 Koordination der Hilfen, Dienste und Einrichtungen 5.5 Interessenvertretung, bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamtlichkeit, Selbsthilfe
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2 ) Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege Frau/Herr .... Geburtsdatum Geburtsort ............. hat am .......... die Prüfung in den Altenpflegeberufen nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen vor dem Prüfungsausschuß bei der ................. in .................... bestanden. (Anschrift der Altenpflegeschule) Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten (Punkte) erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung .................. (.. Punkte) 2. im mündlichen Teil der Prüfung ................. ( .. Punkte) 3. im praktischen Teil der Prüfung .................. ( .. Punkte) 4. Anhebung der Punktzahl (gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 APrOAltenpflegeberufe) .................. ( .. Punkte) 5. Gesamtnote .................. ( .. Punkte) Ort, Datum (Siegel) ....................... ....................... (Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses) ................................. Noten und Punktzahlen: Sehr gut: 15 bis 13 Punkte Gut: 12 bis 10 Punkte Befriedigend: 9 bis 7 Punkte Ausreichend: 6 bis 4 Punkte Mangelhaft: 3 bis 1 Punkte Ungenügend: 0 Punkte
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin/Altenpfleger
Anlage 3 (zu § 14 ) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin/Altenpfleger Frau/Herr ............................. Geburtsdatum Geburtsort .............................. erhält auf Grund des § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpflegerin/Altenpfleger zu führen. Regierungspräsidium ...................... Ort, Datum (Siegel) ............... ...............
Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflegehilfe
Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 ) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflegehilfe Stundenzahl 1. Pflegefachlicher und pflegepraktischer Lernbereich 400 - Theoretische Grundlagen pflegerischen Handelns - Pflegeplanung - Pflegeprozess - Pflegedokumentation - Pflege in besonderen Lebens und Bedarfssituationen - Mitwirkung bei der Durchführung von ärztlichen Verordnungen - Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten - Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen - Handeln in Notfällen, Erste Hilfe 2. Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung 100 - Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen - Wohnraum und Wohnumfeld - Tagesgestaltung und selbst organisierte Aktivitäten 3. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 50 Staat und Gesellschaft, Soziale Sicherung Rechtsgrundlagen der Altenpflege Finanzielle Grundlagen, Kostenträger Träger, Dienste und Einrichtungen Heimaufsicht Vernetzung, Koordination und Kooperation Qualitätssicherung 4. Altenpflegehilfe als Beruf 100 Ethische Grundlagen Berufliches Selbstverständnis, Berufsbild und Arbeitsfelder Berufsverbände, Fachorganisationen Gesundheitsförderung, Arbeitsschutz Gesprächsführung, Kommunikation und Beratung Lerntechniken, Arbeitsmethodik Neue Informations- und Kommunikationstechnologien Stressprävention und -bewältigung 5. Zur freien Gestaltung des Unterrichts 50 Gesamtstundenzahl 700
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe
Anlage 5 (zu § 8 Abs. 2 ) Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe Frau/Herr ........................................................................................................................................................................ Geburtsdatum Geburtsort ....................................................................................................................................................................... hat am ...................... die Prüfung in der Altenpflegehilfe nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen vor dem Prüfungsausschuss bei der ............................................................. in ...................................................bestanden. (Anschrift der Altenpflegeschule) Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten (Punkte) erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung ............. (.. Punkte) 2. im mündlichen Teil der Prüfung ............. (.. Punkte) 3. im praktischen Teil der Prüfung ............. (.. Punkte) 4. Anhebung der Punktzahl (gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 APrO Altenpflegeberufe) ............. (.. Punkte) 5. Gesamtnote ............. (.. Punkte) Ort, Datum (Siegel) ............................................................................ ............................................................................ (Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses) ================================================================================== Noten und Punktzahlen: Sehr gut: 15 bis 13 Punkte Gut: 12 bis 10 Punkte Befriedigend: 9 bis 7 Punkte Ausreichend: 6 bis 4 Punkte Mangelhaft: 3 bis 1 Punkte Ungenügend:0 Punkte
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 6 (zu § 14 ) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer Frau/Herr ........................................................................................................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ........................................................................................................................................................................... erhält aufgrund des § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer zu führen. Regierungspräsidium ............................ Ort, Datum (Siegel) .............................................. ..............................................
Auf Grund des § 9 und des § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 12. Dezember 1997 (GVBl. I S. 452) wird, bezüglich § 1 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem für Krankenpflege zuständigen Ministerium, verordnet:
Ausbildung
§ 1 Ausbildung (1) Der Unterricht an den Altenpflegeschulen gliedert sich nach den aus den Anlagen 1 (Altenpflege) und 4 (Altenpflegehilfe) ersichtlichen Lernbereichen und Lernfeldern. Einzelne Lernfelder können mit Zustimmung der zuständigen Behörde bis zu einer Gesamtstundenzahl von 800 Stunden gemeinsam mit der Krankenpflegeausbildung absolviert werden. (2) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel theoretischer und praktischer Ausbildungsabschnitte, deren Abfolge die Altenpflegeschule im Ausbildungsplan regelt. (3) Die praktische Ausbildung in berufspraktischen Ausbildungsabschnitten dient dazu, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern. (4) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 7 des Hessischen Altenpflegegesetzes erfolgt anteilig in den Ausbildungsbereichen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Hessischen Altenpflegegesetzes . In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde andere Anteile festlegen. Die Verteilung der verbleibenden Stundenansätze auf die Lernbereiche nach § 1 Abs. 1 und auf die praktischen Ausbildungsabschnitte nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes regelt die Altenpflegeschule im Ausbildungsplan. Wünschen der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler soll so weit wie möglich entsprochen werden. (5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nach Abs. 1 und das erfolgreiche Ableisten der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte nach Abs. 3 sind durch entsprechende Bescheinigungen der Altenpflegeschule nachzuweisen.
Rücktritt von der Prüfung
§ 10 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Der Rücktritt kann nur genehmigt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Versäumnisfolgen
§ 11 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder unterbricht der Prüfling die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung kann nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung erfolgen.
Prüfungsunterlagen
§ 13 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind von der Altenpflegeschule drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind von der zuständigen Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
Erlaubnisurkunde
§ 14 Erlaubnisurkunde Die zuständige Behörde stellt die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 3 (Altenpflege) oder 6 (Altenpflegehilfe) aus.
Mindestanforderungen
§ 15 Mindestanforderungen (1) Die zuständige Behörde prüft vor Beginn eines jeden über das bisherige Lehrangebot hinaus neu einzurichtenden Lehrgangs, ob die Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Altenpflegegesetzes erfüllt sind. (2) Für jeden Lehrgang müssen Fachkräfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes im Umfang von mindestens einer halben Vollzeitstelle hauptberuflich tätig sein. (3) Die erforderlichen Räume für den theoretischen und für den praktischen Unterricht sind gesondert nachzuweisen. Anzahl und Größe der Pausen- und der Sanitärräume müssen der Zahl der Ausbildungsplätze entsprechen. (4) Der Nachweis über die Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Altenpflegegesetzes wird in der Regel auf der Grundlage einer von der Altenpflegeschule geführten Liste der Praxisstellen erbracht, in denen sie aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen regelmäßige berufspraktische Ausbildungsabschnitte durchführen läßt.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 16 Erwerb der Fachhochschulreife (1) Staatlich anerkannte Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die den Mittleren Abschluß (Realschulabschluß) oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachweisen, können nach § 35 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlußprüfung an Fachoberschulen vom 2. Juni 1982 (ABl. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1990 (ABl. S. 350), zur Externenprüfung an einer Fachoberschule mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife zugelassen werden. Zur Vorbereitung auf die Externenprüfung können Altenpflegeschulen ein die Altenpflegeausbildung begleitendes oder ihr nachgestelltes zusätzliches Unterrichtsangebot im Bereich der Allgemeinbildung von mindestens 600 Stunden Unterricht anbieten. (2) Bis zu 400 Stunden des zusätzlichen Unterrichtsangebots können auf die Gesamtstundenzahl der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes angerechnet werden; die Anrechnung erfolgt zu gleichen Teilen auf den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung.
Europaklausel
§ 17 Europaklausel Die Frist zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beträgt in der Regel drei, höchstens jedoch vier Monate.
Zuständigkeit
§ 18 Zuständigkeit (1) Zuständige Behörde für 1. die Durchführung dieser Verordnung und der Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), 2. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 , § 5 Abs. 1 und den §§ 7 und 8 des Hessischen Altenpflegegesetzes und nach § 2 , § 5 Abs. 1 und den §§ 7 und 8 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) ist das Regierungspräsidium. (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes ist das Regierungspräsidium örtlich zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Altenpflegeschule ihren Sitz hat.
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
§ 19 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Praxisbegleitung
§ 2 Praxisbegleitung Im Rahmen der Festlegung der Qualifizierungsmerkmale und der Mindestzahl der Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Hessischen Altenpflegegesetzes ist zu berücksichtigen, daß den Lehrkräften im Bereich der Praxisbegleitung folgende Aufgaben obliegen: 1. die Vermittlung von Schülerinnen und Schüler in die Praxisstellen zur Durchführung der im Ausbildungsplan vorgesehenen berufspraktischen Ausbildungsabschnitte; 2. die Beratung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in pädagogischen Fragen der berufspraktischen Ausbildung; 3. die Unterstützung und Auswertung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte durch begleitende Besuche; 4. die Aufarbeitung der Erfahrungen aus den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten im praxisbegleitenden Unterricht.
Praxisanleitung
§ 3 Praxisanleitung Während der Ausbildung in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten muß die Praxisstelle die Praxisanleitung durch pädagogisch geeignete Fachkräfte sicherstellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben in der Altenpflege heranzuführen.
Prüfungsausschuß
§ 4 Prüfungsausschuß (1) Die zuständige Behörde bildet bei jeder Altenpflegeschule einen Prüfungsausschuß, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einem von der zuständigen Behörde auf die Dauer von vier Jahren bestellten fachkundigen vorsitzenden Mitglied, 2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule, bei kollegialer Leitung dem Mitglied, das die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes am längsten erfüllt (stellvertretendes vorsitzendes Mitglied), 3. als Fachprüferinnen und Fachprüfer: a) mindestens einer Fachkraft nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes , die für den pflegewissenschaftlichen und pflegepraktischen Lernbereich qualifiziert ist, b) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt, c) mindestens zwei weiteren Fachkräften nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes . (2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (3) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegeschule auf die Dauer von vier Jahren. (4) Die zuständige Behörde kann Bedienstete zur beobachtenden Teilnahme an der Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen des Prüfungsausschusses, entsenden. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit diejenige seiner Stellvertretung. (6) Der Prüfungsausschuß und andere bei der Prüfung anwesende Personen haben über die ihnen bei der Prüfung bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Prüfung
§ 5 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Leitung der beteiligten Altenpflegeschulen gestatten, daß ein Prüfling die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß einer anderen Altenpflegeschule ablegt. (2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils zwei Stunden zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen, die aus dem Lernbereich Allgemeine Grundlagen, dem sozialwissenschaftlichen und dem medizinisch-therapeutischen Lernbereich ausgewählt werden. Mit Zustimmung des Prüflings kann anstelle der Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer vierstündigen Bearbeitungsfrist als ganzheitliche Fallstudie angefertigt werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegeschule vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. (3) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf den pflegewissenschaftlichen und pflegepraktischen sowie einen weiteren Lernbereich nach der Anlage 1 . Dabei sollen Fragen des prozeßorientierten pflegerischen Handelns und Fragen der bedarfsorientierten Hilfeleistung im häuslichen Bereich im Vordergrund stehen. Die Prüfung wird vor drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, darunter das stellvertretende vorsitzende Mitglied, abgelegt. Die Prüfung wird in jedem Lernbereich von einem Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 abgenommen und auf dessen Vorschlag von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses benotet, vor denen die Prüfung abgelegt wurde. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung. Jeder Prüfling wird einzeln mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft. Die Prüfung kann auch in Gruppen mit mindestens drei und höchstens fünf Prüflingen durchgeführt werden. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die beobachtende Teilnahme von Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, bei der Prüfung gestatten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann an der Prüfung beobachtend teilnehmen. (4) Der praktische Teil der Prüfung findet im Rahmen eines simulierten Arbeitsablaufs in der Altenpflegeschule statt und erstreckt sich bei einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 75 Minuten auf die im Rahmen der Pflege eines alten Menschen üblicherweise anfallenden Aufgaben einschließlich der Pflegedokumentation. Er wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 abgenommen und unabhängig voneinander benotet. Mit Zustimmung des Prüflings und der betreffenden Einrichtung kann der praktische Teil der Prüfung auf Antrag der Altenpflegeschule auch in einem Pflegeheim oder in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen stattfinden, sofern der Prüfling dort einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt absolviert oder absolviert hat. Die Auswahl des alten Menschen erfolgt mit dessen Einverständnis durch die diesen Teil der Prüfung abnehmenden Mitglieder des Prüfungsausschusses. (5) Für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe werden die Aufsichtsarbeiten nach Abs. 2 Satz 1 aus dem pflegefachlichen und pflegepraktischen Lernbereich und aus dem Lernbereich Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung ausgewählt. Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. Der mündliche Teil der Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 erstreckt sich auf den pflegefachlichen und pflegepraktischen Lernbereich und einen weiteren Lernbereich nach der Anlage 4 .
Zulassung zur Prüfung
§ 6 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwölf Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Altenpflegeschule an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 2. die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 5 . (2) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Benotung
§ 7 Benotung (1) Jede schriftliche Aufsichtsarbeit sowie jede Leistung in der mündlichen und praktischen Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht = 15 bis 13 Punkte, gut wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht = 12 bis 10 Punkte, befriedigend wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht = 9 bis 7 Punkte, ausreichend wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = 6 bis 4 Punkte, mangelhaft wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können = 3 bis 1 Punkte, ungenügend wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können = 0 Punkte. (2) Aus den verschiedenen Prüfungsteilen erbrachten Prüfungsleistungen werden Durchschnittspunktzahlen gebildet. Hierzu wird die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertung durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bruchteile von Punktzahlen bis 0,49 werden auf volle Punkte abgerundet, Punktzahlen ab 0,50 auf volle Punkte aufgerundet.
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 8 Bestehen und Wiederholen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet wird. Nach der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis und trifft die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt der in den drei Prüfungsteilen erzielten Punktzahlen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuß die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1,0 Punkte anheben, wenn dies aufgrund der während des Lehrgangs gezeigten Leistungen und des Gesamteindrucks der Prüfung den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet. (2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 (Altenpflege) oder 5 (Altenpflegehilfe) erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. (4) Hat der Prüfling Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welche und wieviel Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Niederschrift
§ 9 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich insbesondere ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer, 2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Lehrkräfte, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, 3. die Gegenstände der Prüfungsteile und die erteilten Noten, 4. die Gesamtnoten, 5. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, 6. außergewöhnliche Vorkommnisse.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.