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Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach Vom 11. Juli 1972

Ausfertigungsdatum:
11.07.1972
Fundstelle:
GVBl. I 1972, 215
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Stadt Kirtorf

§ 1 Stadt KirtorfDie Gemeinden Arnshain und Heimertshausen werden in die Stadt Kirtorf eingegliedert.

§ 10

Stadt Schlitz

§ 10 Stadt SchlitzDie Gemeinden Hartershausen und Unter-Schwarz werden in die Stadt Schlitz eingegliedert.

§ 11

Stadt Schotten

§ 11 Stadt SchottenDie Stadtteile Burkhards, Kaulstoß und Sichenhausen der Stadt Gedern werden in die Stadt Schotten eingegliedert.

§ 12

Vogelsbergkreis

§ 12 Vogelsbergkreis(1) Der Landkreis Alsfeld mit den Städten Alsfeld, Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Romrod und den Gemeinden Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Mücke, Schwalmtal und der Landkreis Lauterbach mit den Städten Herbstein, Lauterbach, Schlitz, Ulrichstein und den Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Lautertal und Wartenberg werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Vogelsbergkreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Lauterbach; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.(2) Die Stadt Schotten aus dem Landkreis Büdingen wird in den Vogelsbergkreis eingegliedert.

§ 13

Rechtsnachfolge

§ 13 RechtsnachfolgeDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Vogelsbergkreis ist Rechtsnachfolger der Landkreise Alsfeld und Lauterbach.

§ 14

Rechtsstellung der Bediensteten

§ 14 Rechtsstellung der BedienstetenDie Beamten der Landräte der Landkreise Alsfeld und Lauterbach als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Vogelsbergkreises als Behörde der Landesverwaltung.

§ 15

Orts- und Kreisrecht

§ 15 Orts- und KreisrechtIn den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 16

Überleitung der Haushaltspläne

§ 16 Überleitung der Haushaltspläne(1) Der Vogelsbergkreis führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der Vogelsbergkreis kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Alsfeld und Lauterbach Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den Vogelsbergkreis zu erlassen, bleibt unberührt. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Vogelsbergkreises.

§ 17

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises

§ 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Vogelsbergkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Vogelsbergkreis.

§ 18

Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 18 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 19

Ausführungsvorschriften

§ 19 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 2

Stadt Alsfeld

§ 2 Stadt AlsfeldDie Gemeinde Liederbach sowie die Gemeinden Berfa, Hattendorf und Lingelbach aus dem Landkreis Ziegenhain werden in die Stadt Alsfeld eingegliedert.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.

§ 3

Stadt Grebenau

§ 3 Stadt GrebenauDie Gemeinde Bieben wird in die Stadt Grebenau eingegliedert.

§ 4

Stadt Ulrichstein

§ 4 Stadt UlrichsteinDie Gemeinde Feldkrücken wird in die Stadt Ulrichstein eingegliedert.

§ 5

Gemeinde Freiensteinau

§ 5 Gemeinde FreiensteinauDie Gemeinde Radmühl aus dem Landkreis Lauterbach, die Gemeinde Radmühl aus dem Landkreis Gelnhausen, die Gemeinde Reinhards aus dem Landkreis Schlüchtern und die Gemeinde Weidenau aus dem Landkreis Fulda werden in die Gemeinde Freiensteinau eingegliedert.

§ 6

Gemeinde Grebenhain

§ 6 Gemeinde GrebenhainDie Gemeinden Metzlos-Gehaag und Steigertal werden in die Gemeinde Grebenhain eingegliedert.

§ 7

Stadt Herbstein

§ 7 Stadt HerbsteinDie Gemeinden Rixfeld, Schadges und Stockhausen werden in die Stadt Herbstein eingegliedert.

§ 8

Stadt Lauterbach

§ 8 Stadt LauterbachDie Gemeinde Allmenrod wird in die Stadt Lauterbach eingegliedert.

§ 9

Gemeinde Wartenberg

§ 9 Gemeinde WartenbergDie Gemeinden Angersbach und Landenhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Wartenberg" zusammengeschlossen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.