Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
- Ausfertigungsdatum:
- 05.02.1794
§ 33*
§ 80Wer das Recht hat, sein Vieh auf den Grundstücken eines andern Gutes zu hüten, muß sich desselben so bedienen, daß der Eigentümer dadurch an der Substanz der Sache keinen Schaden leide, und an der nach Landesart gewöhnlichen Kultur und Benutzung nicht gehindert werde.
§ 81Andere Arten der Benutzung kann der Besitzer des belasteten Gutes nur insofern ausüben, als der erforderliche Weidebedarf des Berechtigten dadurch nicht geschmälert, oder dieser entgehende Bedarf, durch Anweisung eines andern gleich gut gelegenen Stücks, vollständig vergütet wird.
Hütungsberechtigte
§ 82 HütungsberechtigteDer kann den Eigentümer eines mit der Hütung belasteten Waldes nicht hindern, den Wald so weit zu bebauen, als es zur Veranstaltung der erforderlichen Forstaufsicht notwendig ist.
§§ 118 bis 186*
§§ 55 bis 62*
§§ 63 bis 79*Hütungsgerechtigkeit
§§ 78 bis 82*
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.