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title: "ALR§710PR HE — Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/alr-710prhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ALR§710PRHErahmen"
updated: "2026-05-13T16:49:52+00:00"
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# ALR§710PR HE — Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 05.02.1794


### § 710 — Automatisierte Registerführung im Auftrag

§ 710 Automatisierte Registerführung im AuftragWo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung der Kirchengebäude, durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene Gewohnheiten, oder besondere Provinzialgesetze, gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden.

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— Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten Vom 5. Februar 1794
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ALR§710PRHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
