ABV · Hessen

Allgemeine Bergverordnung für das Land Hessen (ABV) Vom 6. Juni 1969 *

Ausfertigungsdatum:
06.06.1969
Fundstelle:
StAnz. 1969, 1075
177 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ABV

Das Hessische Oberbergamt erläßt für seinen Verwaltungsbezirk auf Grund von § 3 a und § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1968 (GVBl. I S. 251), § 2 des Gesetzes zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 89), § 3 des Phosphoritgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 90), alle Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1969 (GVBl. I S. 81), sowie § 6 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 l S. 17) nach Anhörung der Vorstände der Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie nachstehende Bergverordnung:

§ 1

Geltungsbereich und Aufsicht

§ 1 Geltungsbereich und Aufsicht (1) Diese Verordnung gilt für alle unter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Betriebe, Anlagen und Tätigkeiten mit Ausnahme der Bohr-, Gewinnungs-, Tiefspeicher-, Versenk- und Nebenbetriebe, die der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (StAnz. S. 1696, 1983 S. 1282) unterliegen und mit Ausnahme der seismischen Arbeiten über Tage, die der Seismik-Bergverordnung vom 1. September 1986 (StAnz. S. 1788) unterliegen. (2) Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Bergwerkseigentümer oder derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. (3) Aufsichtspersonen im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 74 ABG bestellten Personen oder, falls solche nicht bestellt sind, der Unternehmer.

§ 10

Betreten der Betriebsanlagen

§ 10 Betreten der Betriebsanlagen Unbefugte dürfen die in § 8 genannten Anlagen nicht betreten. Auf dieses Verbot ist an den Zugangstellen durch Tafeln hinzuweisen.

§ 100

Verstärkung des Ausbaus

§ 100 Verstärkung des Ausbaus (1) Wenn das Gebirge schlechter wird, muß der Ausbau verstärkt werden. (2) Besonders beanspruchte Stellen, wie Füllörter, Streckenkreuzungen und Abbauzugänge, sind durch besonders starken Ausbau zu sichern. (3) Beim Aufwältigen von Brüchen ist der benachbarte Ausbau gegen Schub besonders zu sichern.

§ 101

Auswechseln und Rauben des Ausbaus

§ 101 Auswechseln und Rauben des Ausbaus (1) Bei Auswechseln des Ausbaus müssen Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Hereinbrechen des Gebirges getroffen werden. (2) Sicherheitlich bedenkliche Querschnittsverengungen von Grubenbauen sind zu beseitigen. (3) Ausbau darf nur auf Anordnung einer Aufsichtsperson und nur unter Leitung einer in diesen Arbeiten erfahrenen Person geraubt werden. Diese Arbeit muß von gesicherter Stelle aus mit geeigneten Hilfsmitteln ausgeführt werden. (4) Gesetzte Gebirgsanker dürfen nicht wiedergewonnen werden. Ist dies im Einzelfall nicht zu vermeiden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

§ 102

Überprüfen und Prüfen des Gebirges und des Ausbaus auf Standfestigkeit

§ 102 Überprüfen und Prüfen des Gebirges und des Ausbaus auf Standfestigkeit (1) Vor Beginn der täglichen Arbeit muß der Ortsälteste überprüfen, ob Gebirge und Ausbau sicher sind. Die Überprüfung ist besonders nach Arbeitspausen und nach dem Sprengen zu wiederholen. Der Ortsälteste hat die nach der Überprüfung notwendigen Sicherungsmaßnahmen auszuführen oder zu veranlassen. Bei Belegung mit nur einer Person (Einmannbelegung, § 5 ) hat die hier tätige Person die vorstehend genannten Aufgaben des Ortsältesten wahrzunehmen. (2) Der Zustand des Ausbaus und des Gebirges in Schächten sowie in Fahr- und Förderstrecken ist entsprechend den Gebirgsverhältnissen regelmäßig durch die zuständige Aufsichtsperson zu prüfen.

§ 103

Beleuchtung und Schlußzeichen von Fahrzeugen

§ 103 Beleuchtung und Schlußzeichen von Fahrzeugen (1) Bei der Handförderung muß das Geleucht von vorn sichtbar sein. (2) Auf Lokomotiven und gleislosen Fahrzeugen muß während der Fahrt die Beleuchtung eingeschaltet werden; bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen oder Personen ist abzublenden. (3) Lokomotivzüge müssen am letzten Wagen ein rotes, gut sichtbares Lichtzeichen, andere Fahrzeuge mindestens Rückstrahler oder andere gleichwertige Vorrichtungen führen.

§ 104

Kuppeln und Festlegen von Fahrzeugen

§ 104 Kuppeln und Festlegen von Fahrzeugen (1) Zusammen bewegte Wagen müssen gekuppelt sein. Das gilt nicht für das Bewegen an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Rangieren. (2) Schienenfahrzeuge dürfen während der Bewegung nicht mit der Hand an- und abgekuppelt werden. (3) Anhängefahrzeuge dürfen nur mitgeführt werden, wenn Zug- und Anhängefahrzeug geeignete Kupplungen besitzen; das gilt nicht für gezogene Schlitten. (4) Auf geneigter Bahn stehende Fahrzeuge müssen so festgelegt werden, daß sie nicht von selbst in Bewegung geraten können.

§ 105

Eingleisen von Schienenfahrzeugen

§ 105 Eingleisen von Schienenfahrzeugen (1) Beim Eingleisen muß die Förderung ruhen. (2) Auf geneigter Bahn dürfen entgleiste Schienenfahrzeuge erst wieder eingegleist werden, nachdem sie und die nächsthöheren gegen Abrollen gesichert worden sind.

§ 106

Aufstellen von Fördermitteln

§ 106 Aufstellen von Fördermitteln Fahrzeuge, fahrbare Arbeitsgeräte und andere ortsveränderliche Betriebsmittel sind so aufzustellen, daß niemandem der Fluchtweg versperrt und der betriebliche Verkehr nicht behindert wird.

§ 107

Handförderung

§ 107 Handförderung (1) Ausgenommen an Ladestellen und Umschlagpunkten dürfen Wagen von Hand nur in einem Abstand von mindestens 10 m bewegt werden. Sie dürfen nicht frei laufen; auf ihnen darf niemand mitfahren. (2) Auf geneigter Bahn müssen die Wagen gebremst werden.

§ 108

Maschinelle Förderung

§ 108 Maschinelle Förderung (1) Die zulässigen Anhängelasten und Geschwindigkeiten der Lokomotiven und gleislosen Streckenfahrzeuge sind vom Betriebsführer den Lokomotivführern und Fahrern bekanntzugeben. Dies gilt sinngemäß auch für Einschienenhängebahnen. (2) Lokomotiven müssen, außer beim Rangieren, an der Spitze des Zuges fahren oder von dort aus gesteuert werden. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (3) Mitgeführtes Material ist so zu verladen, daß es sich während der Fahrt weder verschieben noch Personen oder Betriebseinrichtungen gefährden kann.

§ 109

Fahrbetrieb

§ 109 Fahrbetrieb (1) Streckenfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen nur in solchen Grubenbauen verkehren, die für den Fahrzeugverkehr geeignet und mindestens 1 m breiter als die Fahrzeuge sind. Die freie Höhe über dem Fahrzeug muß ständig so groß sein, daß eine Berührung ordnungsgemäß sitzender Personen oder des Fahrzeugs mit der Firste ausgeschlossen ist. (2) Beim Stillstand von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist der Motor baldmöglichst abzustellen. (3) Das Mitführen brennenden offenen Geleuchts und das Rauchen ist auf Lokomotiven und gleislosen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren verboten.

§ 11

Sichern der Tagesoberfläche

§ 11 Sichern der Tagesoberfläche (1) Wo gefahrdrohende Tagesbrüche, Erdrisse, Rutschungen oder Senkungen vorhanden oder zu erwarten sind, muß die Tagesoberfläche abgesperrt oder anderweitig gesichert werden. Unbefugte dürfen das abgesperrte Gebiet nicht betreten. Dieses Verbot ist an geeigneten Stellen durch Schilder bekanntzumachen. (2) Tagesschächte, auflässige Tagesbohrlöcher und sonstige zu Tage ausgehende Grubenbaue, die abgeworfen werden sollen, sind zu verfüllen. Ausnahmen kann die Bergbehörde für Grubenbaue bis 60 gon Neigung bewilligen, wenn eine andere Sicherheitsmaßnahme gleichwertig ist.

§ 110

Überprüfung der Fahrzeuge mit maschinellem Kraftantrieb

§ 110 Überprüfung der Fahrzeuge mit maschinellem Kraftantrieb Vor Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb, in der Regel zu Schichtbeginn, muß sich der Fahrer von ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit überzeugen (Bremsen, Beleuchtung, Signaleinrichtungen, Lenkung und andere sicherheitlich bedeutsame Einrichtungen). Dies gilt als erfüllt, wenn unmittelbar vor der Inbetriebnahme eine Prüfung durch Fachpersonal stattgefunden hat. Ein Fahrzeug mit wesentlichen Mängeln darf nicht betrieben werden.

§ 111

Überwachung von Lokomotiven, gleislosen Fahrzeugen und Einschienenhängebahnen

§ 111 Überwachung von Lokomotiven, gleislosen Fahrzeugen und Einschienenhängebahnen (1) Für die Überwachung der Lokomotiven, gleislosen Fahrzeuge und Einschienenhängebahnen muß eine fachkundige Aufsichtsperson bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht werden. (2) Fahrzeuge mit maschinellem Kraftantrieb müssen monatlich durch eine vom Betriebsführer bestimmte fachkundige Person oder durch die Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. (3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann die Bergbehörde bewilligen. (4) Ein Sachverständiger oder die in Abs. 1 genannte Aufsichtsperson hat mindestens jährlich einmal alle gleislosen Fahrzeuge auf ihren sicheren Zustand zu untersuchen. Gleichzeitig sind die Abstell- und Reparaturräume für die Fahrzeuge, die Brandschutzeinrichtungen der Räume und Fahrzeuge und die Betankungseinrichtungen zu untersuchen. (5) Die regelmäßigen Prüfungen und Untersuchungen von Einschienenhängebahnen sind betriebsplanmäßig festzustellen.

§ 112

Annäherung an nichtisolierte Starkstromleitungen

§ 112 Annäherung an nichtisolierte Starkstromleitungen (1) Bei Annäherung von Fahrzeugen an nichtisolierte Starkstromleitungen darf bei Wechselspannung bis 1 000 V oder bei Gleichspannung bis 1 500 V ein Sicherheitsabstand von 1,00 m zwischen Teilen des Fahrzeugs oder darauf fahrenden Personen und der Starkstromleitung (Fahrdraht) nicht unterschritten werden. (2) Beim Unterfahren von Fahrleitungen darf dieser Abstand auf 40 cm verringert werden, wenn dies betrieblich unvermeidlich ist. In diesem Fall muß jedoch eine zweite zuverlässige Person anwesend sein, und es müssen besondere Schutzmaßnahmen nach Lage des Einzelfalles getroffen werden. Falls das Fahrzeug mit einem isolierenden Schutzdach versehen oder eine anderweitige Sicherung gegen Gefährdung von Personen vorhanden ist, kann auf die Anwesenheit einer zweiten Person verzichtet werden. (3) Kann der Abstand von 40 cm nicht eingehalten werden, so muß die nichtisolierte Starkstromleitung abgeschaltet und geerdet werden, bevor das Fahrzeug unter ihr hindurchfährt.

§ 113

Lokomotivführer und Fahrer von gleislosen Fahrzeugen

§ 113 Lokomotivführer und Fahrer von gleislosen Fahrzeugen Als Lokomotivführer und Fahrer von gleislosen Fahrzeugen dürfen nur besonders ausgebildete und beauftragte Personen tätig werden. Die Befähigung ist von der zuständigen sachkundigen Aufsichtsperson ( § 111 Abs. 1 ) festzustellen. Die Beauftragung ist schriftlich festzuhalten. Fahrer gleisloser Fahrzeuge, die dem Personen-, Sprengmittel- oder Kraftstofftransport dienen, und Lokomotivführer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Ausnahmen vom Mindestalter kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 114

Förderung mit feststehenden Maschinen

§ 114 Förderung mit feststehenden Maschinen (1) Bei Streckenförderung mit feststehenden Maschinen muß der Maschinenwärter oder Bedienungsmann (Anschläger oder dergl.) von jeder Stelle der Strecke aus durch Signal oder durch Zuruf zum Stillsetzen veranlaßt werden können. Von seinem Arbeitsplatz aus muß er sofort die Maschine stillsetzen können. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die Maschine von jeder Stelle der Strecke aus stillsetzen läßt. (3) Der Schrapperbetrieb ist nach bestimmten Sicherheitsregeln zu führen; diese sind betriebsplanmäßig festzulegen und den in Frage kommenden Personen bekanntzugeben.

§ 119

Aufenthalt und Arbeiten in Schächten und geneigten Grubenbauen

§ 119 Aufenthalt und Arbeiten in Schächten und geneigten Grubenbauen (1) Der Aufenthalt von Personen in Schächten und geneigten Grubenbauen sowie auf den Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue ist während des Treibens verboten. Das Verbot ist an den Zugängen bekanntzugeben. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen sich zur Durchführung notwendiger Arbeiten Personen während des Treibens in Schächten, geneigten Grubenbauen oder auf den Anschlagbühnen der geneigten Grubenbaue aufhalten, wenn diese Arbeiten nicht ohne Bewegung der Fördereinrichtung ausgeführt werden können. In diesem Falle muß eine ständige Signal- oder Sprechverbindung zwischen den Arbeitenden und dem Maschinenführer bestehen. (3) Sümpfe von Schächten und geneigten Grubenbauen dürfen nur betreten werden, wenn die Fördermaschine oder der Förderhaspel stillgesetzt und der Maschinenführer vorher über das Betreten verständigt worden ist. Der Maschinenführer hat sich so zu verhalten, daß die beteiligten Personen nicht gefährdet werden können. (4) bis (6) ...

§ 12

Alkoholverbot

§ 12 Alkoholverbot (1) Das Mitführen und der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel ist unter Tage und in Tagebauen verboten. In anderen Betriebsteilen ist der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel während der Arbeitszeit einschließlich der Pausen verboten, sofern dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann. (2) Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, ist der Aufenthalt innerhalb der Werksanlagen verboten.

§ 120

Fahrwege

§ 120 Fahrwege (1) Zur Fahrung sind die vorgesehenen Fahrwege zu benutzen. (2) Fahr- und Förderwege müssen mit angelegtem Sauerstoffschutzgerät (Arbeitsgerät) sicher befahrbar sein. (3) In Strecken, die zur Förderung oder Fahrung dienen, ist für ausreichende Abführung des Wassers zu sorgen. Schlamm- und Staubansammlungen sowie sonstige Hindernisse, welche die Fahrung erschweren, sind zu beseitigen.

§ 121

Benutzen von Transporteinrichtungen zum Fahren

§ 121 Benutzen von Transporteinrichtungen zum Fahren (1) Transporteinrichtungen, für die keine bergbehördliche Zulassung oder Erlaubnis zur Personenbeförderung besteht, dürfen nicht zum Fahren benutzt werden. Dies gilt nicht 1. für die Beförderung Erkrankter und Verletzter und ihrer Begleiter, wenn Eile geboten ist, 2. für die Überwachung und Instandhaltung, zu Umbauzwecken sowie für Vermessungsarbeiten, wenn diese Arbeiten nicht auf andere Weise mit größerer Sicherheit für die Beteiligten ausgeführt werden können. (2) Personen, die mit der Bedienung der genannten Transporteinrichtungen beauftragt sind, dürfen die mißbräuchliche Benutzung zum Fahren nicht dulden. (3) An Schächten, in denen Seilfahrt nicht gestattet ist, ist auf dieses Verbot an allen Zugängen gut sichtbar hinzuweisen. Streckentransportmittel, die zur Fahrung zugelassen sind, müssen als solche gekennzeichnet sein; sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend der Zulassung geprüft werden.

§ 122

Fahren in Grubenbauen mit maschineller Förderung

§ 122 Fahren in Grubenbauen mit maschineller Förderung (1) Das Fahren in Grubenbauen mit maschineller Förderung ist nur zulässig, wenn dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist. Erforderlichenfalls ist die Förderung stillzusetzen. In Ketten- und Seilbahnstrecken ist das Fahren während der Förderung verboten. (2) Fördermittel dürfen nur an den vorgesehenen Übergängen überquert werden. (3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 123

Mitführen von Gegenständen beim Fahren

§ 123 Mitführen von Gegenständen beim Fahren Die Fahrenden haben beim Mitführen von Gegenständen darauf zu achten, dass sie sich und andere hierdurch nicht gefährden.

§ 124

Art und Stärke der Bewetterung

§ 124 Art und Stärke der Bewetterung (1) ... (2) Ein Betriebspunkt darf allein durch ausblasende Druckluft nur nach Anzeige bei der Bergbehörde bewettert werden. (3) ... (4) Jedem belegten Arbeitsplatz muß eine Wettermenge von mindestens 3 m 3 /min und Person zugeführt werden. An Betriebspunkten mit einer Trockentemperatur über 28° C muß die Wettermenge mindestens 6 m 3 /min und Person betragen. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (5) Entspricht die Bewetterung eines Betriebspunktes nicht mindestens den in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen, so ist dieser zu räumen und zu sperren.

§ 125

Austauschbewetterung

§ 125 Austauschbewetterung Durch Wetteraustausch dürfen nur Grubenbaue mit nicht mehr als 10 gon Neigung und auf höchstens 50 m Länge bewettert werden. Sofern gesprengt wird oder die Strecke gewinkelt ist, darf diese Länge höchstens 15 m betragen.

§ 126

Wetterabteilungen

§ 126 Wetterabteilungen In größeren Grubengebäuden ist der Einziehwetterstrom so zu teilen, daß möglichst viele voneinander unabhängige Wetterabteilungen entstehen.

§ 127

Wettertüren und Wetterblenden

§ 127 Wettertüren und Wetterblenden (1) Wettertüren und Wetterblenden dürfen nur auf Weisung des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson errichtet oder unwirksam gemacht werden. (2) Müssen Wettertüren häufig geöffnet werden und wird hierdurch die Wetterführung belegter Baue beeinträchtigt, so müssen Wetterschleusen vorhanden sein. (3) Wettertüren müssen selbsttätig schließen. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (4) Werden Wettertüren endgültig nicht mehr benötigt, sind sie zu entfernen. Werden sie nur vorübergehend unwirksam gemacht, sind sie gegen unbefugtes Schließen zu sichern.

§ 128

Überwachung der Wetterführung

§ 128 Überwachung der Wetterführung (1) Haupt- und Zusatzlüfter dienen der Hauptbewetterung; der Ausfall eines solchen Lüfters muß daher an einer ständig besetzten Stelle angezeigt werden. Unter Tage angeordnete Hauptlüfter müssen von über Tage aus gesondert ein- und ausgeschaltet werden können. (2) Zur Überwachung der Wetterversorgung müssen in den Hauptwetterstrecken und in allen Wetterabteilungen Wettermeßstellen eingerichtet werden. (3) Menge und Temperatur der Haupteinzieh- und Hauptausziehströme sowie der Einzieh- und Ausziehströme der Wetterabteilungen sind nach wesentlichen Änderungen in der Wetterführung mindestens aber halbjährlich, zu messen. Die Messungen sind von einer durch den Betriebsführer bestimmten sachkundigen Aufsichtsperson auszuführen. Die Ergebnisse sind in ein Wetterbuch einzutragen. Dieses ist der Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bergbehörde kann Ausnahmen bewilligen. (4) Auf Verlangen der Bergbehörde ist die Zusammensetzung der Wetter zu untersuchen, erforderlichenfalls in regelmäßigen Zeitabständen.

§ 129

Bauartzulassung, Prüfung und Untersuchung von Verbrennungsmotoren

§ 129 Bauartzulassung, Prüfung und Untersuchung von Verbrennungsmotoren (1) ... (2) Die Verbrennungsmotoren sind nach Ablauf von 300 Betriebsstunden, spätestens aber vierteljährlich, zu prüfen. Hierbei sind unter möglichst gleichbleibenden Bedingungen der Gehalt der unverdünnten Abgase an Kohlenmonoxid (CO) und Ruß bei Leerlauf im unteren Drehzahlbereich und im oberen Drittel des Drehzahlbereiches zu bestimmen. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (3) Die Abgase der Verbrennungsmotoren sind regelmäßig auf gesundheitsschädliche Bestandteile zu untersuchen, soweit in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

§ 13

Tafeln, Schilder, Aufschriften, Festpunkte

§ 13 Tafeln, Schilder, Aufschriften, Festpunkte (1) ... (2) Festpunkte, Markscheiderzeichen, Absperrungen sowie Schilder und Aufschriften dürfen von Unbefugten nicht beseitigt, beschädigt oder verändert werden.

§ 130

Zusätzliche Vorschriften bei Verwendung von Verbrennungsmotoren

§ 130 Zusätzliche Vorschriften bei Verwendung von Verbrennungsmotoren (1) Jedem Grubenbau, in dem sich Verbrennungsmotoren in Betrieb befinden, ist unabhängig von der nach § 124 Abs. 4 erforderlichen Wettermenge ein Frischwetterstrom zuzuführen, der mindestens der Summe der in den Bauartzulassungen nach § 129 Abs. 1 festgelegten Frischwetterbedarfsmengen dieser Verbrennungsmotoren entspricht. Soweit die Bauartzulassung nichts anderes bestimmt, ist hierbei von einem Frischwetterbedarf der Verbrennungsmotoren von 3,4 m 3 /min je kW Nennleistung auszugehen. (2) Der CO-Gehalt der Wetter während der Schichtzeit an den Arbeitsstellen einschließlich der Wege zum und vom Arbeitsplatz darf, von vereinzelten kurzfristigen Spitzenwerten abgesehen, den MAK-Wert nicht überschreiten. (3) An den Punkten des Grubenbetriebes, an denen mit der höchsten Konzentration schädlicher Gase zu rechnen ist, ist monatlich einmal zu der Zeit, zu der erfahrungsgemäß die höchste Konzentration auftritt, der CO-Gehalt der Wetter zu bestimmen. Das Ergebnis ist in ein Buch einzutragen. (4) Übersteigt der CO-Gehalt der Wetter bei einer Messung den MAK-Wert, so ist die Messung kurzfristig zu wiederholen. Liegt das Ergebnis weiterhin über dem MAK-Wert, so ist der Betrieb von gleislosen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ganz oder teilweise solange einzustellen, bis gewährleistet ist, daß der MAK-Wert eingehalten wird. (5) Bei Ausfall der Hauptbewetterung oder einer Abteilungsbewetterung sind die Verbrennungsmotoren in den betroffenen Bereichen stillzusetzen, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in diesem Falle weiter betrieben werden, wenn diese zum Abtransport der Belegschaft oder zur Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Wetterführung unerläßlich ist.

§ 136

Tragbares Geleucht

§ 136 *) Tragbares Geleucht (1) Jede Person muß ein Geleucht mitführen, bei offenem Geleucht außerdem geeignete Anzünder. (2) ... (3) Bei Arbeiten in Schächten darf nur geschlossenes Geleucht verwendet werden.

§ 138

Beleuchtung bei Bruchbau und Rauben

§ 138 Beleuchtung bei Bruchbau und Rauben Bei jeder Art von Bruchbau und beim Rauben von Ausbau muß stets wenigstens eine hellbrennende elektrische Leuchte zur Kennzeichnung und Beleuchtung des Fluchtweges vorhanden sein.

§ 139

Umgang mit offenem Licht und Feuer

§ 139 Umgang mit offenem Licht und Feuer (1) ... (2) Offenes Feuer ist nicht zulässig, ausgenommen zu Beleuchtungszwecken und für handwerkliche Arbeiten ( § 41 ).

§ 14

Fernsprechverbindung

§ 14 Fernsprechverbindung Die Bergbehörde kann eine Fernsprechanlage mit Anschluß an das öffentliche Netz sowie eine Fernsprechverbindung zwischen Unter- und Übertage verlangen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist.

§ 140

Werkstätten und Maschinenräume

§ 140 Werkstätten und Maschinenräume Türen und Ausbau von Werkstätten und Maschinenräumen müssen feuerbeständig sein. Die Bergbehörde kann als Ausnahme bewilligen, daß sie schwer entflammbar sind.

§ 141

Mittel zur Wetterführung

§ 141 Mittel zur Wetterführung Wettertüren und -blenden, die Haupteinziehströme von Hauptausziehströmen trennen, sowie Wetterlutten, -scheider und -tuch müssen wenigstens schwer entflammbar sein, so daß ein Weiterbrennen ohne Wärmezufuhr dauernd verhindert wird.

§ 142

Ansammlung leicht entzündlicher Stoffe

§ 142 Ansammlung leicht entzündlicher Stoffe Ansammlungen leicht entzündlicher Stoffe sind zu vermeiden. Ist dies aus betrieblichen Gründen im Einzelfall nicht einzuhalten, sind die Stoffe in geschlossenen, feuerbeständigen Behältern oder Räumen aufzubewahren. Im übrigen gilt § 43 .

§ 143

Zutage ausgehende Grubenbaue

§ 143 Zutage ausgehende Grubenbaue (1) Bei einziehenden, auch zeitweise einziehenden Tagesöffnungen muß der Ausbau auf mindestens 10 m vom Tage aus feuerbeständig sein. (2) Für den Brandfall in Tagesschächten ist eine ausreichende Wasserversorgung sicherzustellen. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 144

Schutz gegen einziehende Brandgase

§ 144 Schutz gegen einziehende Brandgase (1) An einziehenden Tagesöffnungen sind Vorrichtungen einzubauen oder bereitzuhalten, mit denen bei Ausbruch eines Brandes über Tage die Tagesöffnung schnell abgedichtet werden kann. (2) In der Nähe der Füllörter von einziehenden Schächten sind Brandtüren anzubringen, die einschließlich ihrer Rahmen aus Stahl oder Stoffen wenigstens gleicher Feuerbeständigkeit bestehen und von jeder Seite geöffnet und dicht geschlossen werden können. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (3) Auch bei geschlossenen Brandtüren muß zwischen allen vom Einziehschacht abgesperrten Grubenbauen und der Tagesoberfläche eine befahrbare Verbindung bestehen. (4) Die Vorrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind halbjährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

§ 145

Feuerlöschgeräte

§ 145 Feuerlöschgeräte Unter Tage dürfen nur Feuerlöschgeräte verwendet werden, die für einen untertägigen Einsatz geeignet sind.

§ 146

Schutz der Belegschaft bei Grubenbränden

§ 146 Schutz der Belegschaft bei Grubenbränden (1) Aus dem durch Brand oder Brandgase bedrohten Gefahrenbereich ist die Belegschaft unverzüglich zurückzuziehen. Der Gefahrenbereich ist abzusperren. (2) Grubenbaue, die gemäß Abs. 1 geräumt worden sind, dürfen nur auf Weisung des Unternehmers oder der von ihm hierfür bestimmten Person wieder belegt werden, wenn das Feuer erloschen ist und die Baue frei von schädlichen Gasen sind.

§ 147

Branddämme

§ 147 Branddämme (1) Abdämmungsarbeiten dürfen nur unter ständiger Aufsicht des Betriebsführers oder einer von ihm beauftragten Aufsichtsperson vorgenommen werden. In schwierigen Fällen sind Sachverständige zuzuziehen. (2) Branddämme sind, solange das Feuer hinter ihnen noch nicht erloschen ist, regelmäßig auf dichten Abschluß, Wärme und Austritt von Gasen zu prüfen. Besondere Beobachtungen sind unverzüglich der schichtführenden Aufsichtsperson oder dem Betriebsführer zu melden. (3) Abgedämmte Brandfelder dürfen nur nach einem zugelassenen Betriebsplan geöffnet werden. Hierbei muß der Betriebsführer oder eine von ihm beauftragte Aufsichtsperson anwesend sein. Vor dem Öffnen sind Arbeitskräfte und Hilfsmittel für eine erneute Abdämmung bereitzustellen.

§ 148

Vorsorgliche Überwachung auf Brandgefahr

§ 148 Vorsorgliche Überwachung auf Brandgefahr (1) Brandgefährdete Grubenbaue sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen. (2) Über alle Brühungen und Brände sind Aufzeichnungen über Ort, Zeit und Ursache sowie über ihren Verlauf und die Art der Bekämpfung zu machen. Diese sind der Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 149

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe

§ 149 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und brennbarer Betriebsstoffe (mineralische Schmiermittel, Hydrauliköle und dergl.) ist nur an besonderen geeigneten Stellen des Grubensbetriebes zulässig, die bei brennbaren Flüssigkeiten gegen die übrigen Grubenräume abgesperrt sein müssen. Hinsichtlich der Absperrung kann die Bergbehörde Ausnahmen bewilligen. Abweichend von Satz 1 dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III in Mengen bis zu 60 l an abgelegenen Verbrauchsstellen in nicht abgesperrten Räumen bereitgehalten werden. (2) Lagerräume und Lagerstellen ( § 40 ) sowie ihre Umgebung bis zu 10 m müssen feuerbeständig und gut be- und entlüftet sein; sie sind so an die Wetterführung anzuschließen, daß im Brandfall die Brandgase belegte Baue nicht berühren können. (3) Außerhalb der Lagerräume sind ausreichende Feuerlöscheinrichtungen (mindestens 2 Handfeuerlöscher) bereitzuhalten. Außerdem ist Sand oder trockenes, unbrennbares Haufwerk in ausreichender Menge zum Aufsaugen verschütteter brennbarer Flüssigkeiten und zum Abdecken von Bränden zur Verfügung zu halten. (4) Bei Behältern, die gereinigt, instandgesetzt oder außer Betrieb genommen werden sollen, sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Brände und Explosionen zu treffen. Diese Behälter sind zu entleeren und von allen Rohrleitungen durch Trennscheiben oder Ausbau von Rohrstücken zu trennen.

§ 15

Untersuchungen

§ 15 Untersuchungen (1) Die Untersuchung von Anlagen oder Einrichtungen muß von Sachverständigen durchgeführt werden, die das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür anerkannt hat. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen. (2) Untersuchungen nach § 129 Abs. 3 , § 152 Abs. 2 und § 181 Abs. 2 dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die dem Unternehmen angehören, in dem die Untersuchungstätigkeit ausgeübt wird, wenn sie diese Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben können. (3) Zur Untersuchung nach Abs. 1 gehören mindestens eine eingehende Inaugenscheinnahme, Messungen und Erprobungen. (4) Die Berichte über das Ergebnis regelmäßig wiederkehrender Untersuchungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis der nächste Untersuchungsbericht vorliegt.

§ 150

Verwendung von Kraftstoffen

§ 150 Verwendung von Kraftstoffen (1) Außer bei Motorrädern darf im Untertagebetrieb nur Kraftstoff der Gefahrklasse A III verwendet werden. ... (2) Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen dürfen nur an den dafür zugelassenen Plätzen durch damit beauftragte Personen betankt werden. An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in ortsbewegliche, bruchsichere Gefäße bis 200 l Inhalt sowie in Aufsetztanke und Tankfahrzeuge bis 3 000 l Inhalt abgegeben werden. (3) Während des Betankens von Fahrzeugen muß der Motor abgestellt sein. (4) Die Fahrzeugtanke und Kraftstoffbehälter dürfen nicht überfüllt werden; sie müssen auch bei Schiefstellung gegen Überlaufen gesichert sein. Die zur Vermeidung des Verschüttens von Kraftstoff vorgesehenen Vorrichtungen müssen benutzt werden. Beim Füllen mit Schläuchen sind selbsttätig schließende Zapfventile zu verwenden. (5) Verschütteter Kraftstoff ist umgehend zu beseitigen. (6) Behälteröffnungen, die gegen Flammendurchschlag nicht gesichert sind, müssen außer zum Befüllen und Abfüllen fest und sicher verschlossen sein.

§ 151

Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

§ 151 Beförderung brennbarer Flüssigkeiten (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 sind unter Bewachung zu befördern. Sie dürfen auf dem Förderkorb nicht zusammen mit anderen Stoffen und Geräten und nicht während der regelmäßigen Seilfahrt befördert werden. (2) Zur Beförderung dürfen nur zuverlässig verschlossene Stahlblechbehälter verwendet werden, es sei denn, die Beförderung geschieht durch besonders von der Bergbehörde zugelassene Rohrleitungen. Ortsbewegliche Behälter müssen so auf dem Fahrzeug festgelegt werden, daß sie ihre Lage nicht verändern können. (3) Bei der Beförderung auf Fahrzeugen sind für den Verwendungszweck geeignete Handfeuerlöscher mitzuführen. (4) Bei der Beförderung dürfen keine offenen Lampen benutzt werden; das Rauchen ist verboten. Kraftstofftransporte auf Fahrzeugen müssen besonders kenntlich gemacht werden.

§ 152

Untersuchungen und Prüfungen von Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten

§ 152 Untersuchungen und Prüfungen von Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten (1) Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 mit Ausnahme von ortsbeweglichen Gefäßen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen. (2) Ortsfeste Behälter (Tanke) zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 sind alle 5 Jahre, Behälter von Tankwagen sowie Aufsetztanke alle 3 Jahre zu untersuchen. (3) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 sind alle 3 Monate zu prüfen. (4) Besteht der Verdacht, daß eine Anlage undicht geworden ist, so ist unverzüglich eine Prüfung vorzunehmen.

§ 153

Grubenwehr

§ 153 Grubenwehr (1) Jede selbständige Betriebsanlage mit Untertagebetrieb muß eine Grubenrettungsstelle mit den für das Rettungswerk erforderlichen Geräten einschließlich der notwendigen Lager-, Wartungs-und Übungsmöglichkeiten (Übungsraum) unterhalten. Für solche Anlagen müssen im Gebrauch von Atemschutzgeräten, insbesondere Sauerstoffschutzgeräten (Arbeitsgeräten) und von Wiederbelebungsgeräten ausgebildete Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen. (2) Für kleinere Betriebe von geringer Gefährlichkeit kann die Bergbehörde Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn ihnen eine fremde Grubenrettungsstelle zur Hilfeleistung zur Verfügung steht.

§ 155

Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte

§ 155 Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte (1) ... (2) Für die Überwachung (Wartung und Prüfung) und Instandhaltung der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie ihres Zubehörs sind mindestens ein Gerätewart und ein Stellvertreter zu bestellen. (3) Sämtliche vorhandenen Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sind jährlich auf ihre Verwendungsfähigkeit durch die zuständige Hauptrettungsstelle ( § 160 ) untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist der Bergbehörde mitzuteilen.

§ 156

Ortskundige Führer (Wegweiser)

§ 156 Ortskundige Führer (Wegweiser) Auf Betriebsanlagen mit Untertagebetrieb, die keine eigene Grubenwehr haben, müssen Personen vorhanden sein, die im Gebrauch von Atemschutzgeräten, insbesondere Sauerstoffgeräten (Arbeitsgeräten), ausgebildet sind und fremden Grubenwehren als ortskundige Führer (Wegweiser) dienen können. ... Ausnahmen von Satz 1 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 157

Aufsicht über das Rettungswesen

§ 157 Aufsicht über das Rettungswesen Für das Rettungswesen jeder selbständigen Betriebsanlage mit eigener Grubenwehr im Sinne von § 153 muß eine Aufsichtsperson bestellt werden, die mit dem Gebrauch der vorhandenen Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte vertraut und Mitglied der Grubenwehr ist (Oberführer).

§ 158

Einsatz der Grubenwehr

§ 158 Einsatz der Grubenwehr Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat bei jedem Ernstfalleinsatz der Grubenwehr die Bergbehörde und die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat zur Sicherung der eingesetzen Wehrmitglieder dafür zu sorgen, daß unverzüglich Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte in ausreichender Zahl bereitstehen.

§ 159

Fluchtgeräte

§ 159 Fluchtgeräte (1) Für jede unter Tage anwesende Person muß der Unternehmer ein Fluchtgerät zugelassener Bauart ( § 155 Abs. 1 ) in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung stellen. Im Salzbergbau müssen dies Vollschutzselbstretter sein. (2) Die Gebrauchsdauer der Fluchtgeräte, während der die Geräteträger vor gesundheitsschädlichen Gasen geschützt sind, muß der normalen Fluchtzeit auf dem längsten im Betrieb vorkommenden Fluchtweg unter Berücksichtigung etwa vorhandener Erschwernisse mindestens entsprechen. (3) Fluchtgeräte dürfen nicht als Arbeitsgeräte benutzt werden. Sie müssen ständig mitgeführt werden, dürfen aber an der Arbeitsstelle schnell erreichbar abgelegt werden. (4) ... (5) Fluchtgeräte sind nach den Richtlinien der Hauptrettungsstelle ( § 160 Abs. 2 Nr. 4 ) zu überprüfen, zu prüfen und zu untersuchen. (6) Für die Überwachung (Wartung und Prüfung) sowie die Instandhaltung der Fluchtgeräte hat der Unternehmer einen besonderen Beauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen; diese können mit dem Gerätewart und dessen Stellvertreter entsprechend § 155 Abs. 2 personengleich sein.

§ 16

Prüfungen

§ 16 Prüfungen (1) Die Prüfung von Anlagen oder Einrichtungen muß von einer fachkundigen Aufsichtsperson oder von einer der Bergbehörde namhaft gemachten anderen fachkundigen Person vorgenommen werden. (2) Zur Prüfung nach Abs. 1 gehören mindestens eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel sowie eine genaue Besichtigung betriebswichtiger Teile. (3) Der Prüfende hat das Ergebnis der Prüfung in ein Prüfungsbuch einzutragen. Eintragungen im Prüfungsbuch sind mit Datumsangabe und Namenszeichen zu versehen. (4) Prüfungsbücher sind vom Tage der letzten Eintragung ab mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

§ 160

Hauptrettungsstelle

§ 160 Hauptrettungsstelle (1) Untertägige Grubenbetriebe müssen zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiete des Grubenrettungswesens einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptrettungsstelle) angeschlossen sein. (2) Die zuständige Hauptrettungsstelle regelt im Einvernehmen mit der oberen Bergbehörde: 1. Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Grubenwehren, 2. Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken, 3. die gegenseitige Unterstützung der Betriebe bei Rettungswerken (Hauptrettungspläne), 4. die Unterweisung im Gebrauch sowie die Überwachung und Instandhaltung der verschiedenen Bauarten von Fluchtgeräten. (3) Die Übungen und Einsätze der Grubenwehren unterliegen der Überwachung durch die zuständige Hauptrettungsstelle.

§ 161

Wasserführung des Gebirges

§ 161 Wasserführung des Gebirges (1) Das Gebirge muß vor Beginn des Aufschlusses und laufend mit dem Fortschreiten des Abbaues planmäßig auf Wasserführung untersucht werden. (2) Wasserführendes Gebirge ist zur Verhinderung von Wasser- oder Schlammeinbrüchen zu entwässern. Wasser im Liegenden flach gelagerter Flöze braucht nur entspannt zu werden.

§ 162

Zusätzliche Sicherung gegen Brand- und Explosionsgefahr

§ 162 Zusätzliche Sicherung gegen Brand- und Explosionsgefahr (1) ... (2) ... (3) Fluchtgeräte i. S. des § 159 müssen Vollschutzselbstretter sein.

§ 163

Betreten der Abbaue

§ 163 Betreten der Abbaue (1) Das Betreten unausgebauter Abbauräume ist verboten. (2) Nachfallkohle darf nur von einem außerhalb des Abbaus liegenden gesicherten Standort aus gefördert werden.

§ 164

Sicherheitspfeiler

§ 164 Sicherheitspfeiler (1) Sicherheitspfeiler müssen, soweit sie nicht schon in § 91 vorgeschrieben sind, stehenbleiben gegen 1. Tagesbohrlöcher, 2. wasserführende Schichten. (2) Die Sicherheitspfeiler müssen mindestens folgende Abmessungen haben: 1. Sicherheitspfeiler nach § 91 Abs. 1 Nr. 3: 50 m beiderseits der Grenzen zwischen benachbarten Bergwerksbetrieben, 2. gegen Tagesschächte: mindestens 50 m von jedem Punkt der Schachtachse, 3. gegen Tagesbohrlöcher: mindestens 50 m von jedem Punkt der lotrecht angenommenen Bohrlochachse, bei nach § 165 Abs. 1 vermessenen Bohrlöchern mindestens 20 m von jedem Punkt der Bohrlochachse. (3) Die Bergbehörde kann im Einzelfalle größere Abmessungen der Sicherheitspfeiler verlangen oder Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen.

§ 165

Schutz gegen Wasser-, Laugen- und Gasdurchbrüche

§ 165 Schutz gegen Wasser-, Laugen- und Gasdurchbrüche (1) Der Verlauf von Tagesbohrlöchern, die das Salinar erreichen, ist durch Lotungen festzulegen und der Bergbehörde mitzuteilen. (2) Beim Vortrieb im unverritzten Feld ist vorzubohren. (3) Werden mit Bohrungen oder Grubenbauen hängende oder liegende Schichten des Salzgebirges, der Salzhang oder ungewöhnliche Störungen angefahren, so ist dies unverzüglich der Bergbehörde anzuzeigen. (4) Jedes nach Art oder Menge ungewöhnliche Auftreten von Laugen oder Gasen ist der Bergbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Bergbehörde kann regelmäßige Untersuchungen und Anzeigen verlangen.

§ 166

Versatzloser Abbau

§ 166 Versatzloser Abbau Versatzloser Abbau bedarf der Erlaubnis der Bergbehörde.

§ 167

Wege

§ 167 Wege (1) Jede Tagebaustrosse, die dem laufenden Betrieb oder der Fahrung dient, muß wenigstens durch einen verkehrssicheren Weg erreichbar sein. Kraftfahrzeuge dürfen auf den Wegen nur verkehren, wenn die Festigkeit, Breite und Steigung der Fahrbahn dies ohne Gefahr zulassen. (2) Fußwege mit einem Gefälle von mehr als 35 gon sind als Treppen auszubilden und mit Geländer zu versehen. Gefährliche Vertiefungen sind sicher abzudecken oder einzufriedigen.

§ 168

Böschungen und Bermen

§ 168 Böschungen und Bermen (1) Bei der Anlage von Böschungen und Bermen ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitsplätze und die Oberfläche des angrenzenden Geländers gesichert sind. Tagebaugeräte dürfen auf Bermen nur verkehren, wenn diese wenigstens 2 m breiter als die größte Breite des Gerätes oder Fahrzeugs sind. Gegenverkehr darf nur stattfinden, wenn ein Ausweichen gefahrlos möglich ist. (2) Bei Gewinnung mit Baggern und Schaufelladern darf die Abtragshöhe nicht größer sein, als das Gerät greifen kann. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (3) Gegen sicherheitlich nachteilige Rutschungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen. (4) ...

§ 17

Überprüfungen

§ 17 Überprüfungen (1) Die Überprüfung von Anlagen oder Einrichtungen muß von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. (2) Zur Überprüfung nach Abs. 1 gehört mindestens eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel. (3) Der Überprüfende hat festgestellte Schäden oder Mängel unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

§ 170

Sicherung gegen Absturz

§ 170 Sicherung gegen Absturz Oberhalb der Tagebausohle Beschäftigte müssen einen ausreichend großen und sicheren Arbeitsstand haben; anderenfalls gilt § 2 Abs. 9 .

§ 170a

§ 170 a Brennbare Flüssigkeiten (1) Für Errichtung, Betrieb und Überwachung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 sind die technischen Anforderungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zugrunde zu legen. Anlagen und Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen der Bauartzulassung, soweit dies in der genannten Verordnung verlangt wird; hiernach erteilte Bauartzulassungen gelten als Bauartzulassung im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geforderten Sachverständigenprüfungen sind als Untersuchungen nach § 15 durchzuführen.

§ 171

Sicherung von Tagebaugeräten

§ 171 Sicherung von Tagebaugeräten (1) Solange Tagebaugeräte, zu denen auch die gleislosen Tagebaufahrzeuge gehören, in Betrieb sind oder aus anderen Gründen bewegt werden müssen, muß wenigstens eine mit dem Führen des Gerätes vertraute Person anwesend sein. Der Geräteführer darf das Gerät nur dann verlassen, wenn es sich weder selbst bewegen noch von Unbefugten in Betrieb gesetzt werden kann. (2) Für das Kuppeln und Festlegen von Fahrzeugen gilt § 104 entsprechend.

§ 172

Überwachung von Tagebaugeräten

§ 172 Überwachung von Tagebaugeräten Für die Überwachung von Tagebaugeräten gilt § 111 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 173

Signalvorrichtungen und Beleuchtung

§ 173 Signalvorrichtungen und Beleuchtung (1) Das Inbetriebsetzen und Bewegen von Baggern, Absetzern, Förderbrücken, Schürfkübel- und Planierraupen, Gleisrückmaschinen, Lastkraftwagen zum Massentransport und ähnlichen fahrbaren Geräten muß mit der Signalvorrichtung angekündigt werden. (2) Bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen sind die Tagebaugeräte und ihr Arbeitsbereich ausreichend zu beleuchten.

§ 174

Aufenthalt auf Tagebaugeräten und in ihrem Arbeitsbereich

§ 174 Aufenthalt auf Tagebaugeräten und in ihrem Arbeitsbereich (1) Unbefugten ist das Betreten der Tagebaugeräte verboten. (2) Der Aufenthalt im Arbeitsbereich von Tagebaugeräten ist verboten, es sei denn, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. (3) Mit der Bedienung von Tagebaugeräten dürfen nur zuverlässige, entsprechend ausgebildete Personen über 18 Jahre beauftragt werden.

§ 175

Fahrbetrieb

§ 175 Fahrbetrieb (1) Der Betriebsführer hat die zum regelmäßigen Fahrbetrieb bestimmten Fahrbahnen festzulegen und den Aufsichtspersonen und Fahrzeugführern bekanntzumachen. (2) Hinsichtlich Beladung, Anhängelast und Fahrgeschwindigkeit gilt § 108 Abs. 1 und 3 entsprechend. (3) Bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen ist die Fahrgeschwindigkeit so herabzusetzen, daß das Fahrzeug innerhalb der Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. (4) Soweit es der Betrieb zuläßt, haben sich die Fahrer gleisloser Fahrzeuge wie im öffentlichen Straßenverkehr zu verhalten. (5) Beim Unterfahren von nichtisolierten Starkstromleitungen bis 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung ist ein Sicherheitsabstand von 1,0 m, bei Spannungen bis 30 000 V ein Abstand von 1,5 m einzuhalten. Der Abstand zwischen diesen Leitungen und der Standfläche mitfahrender Personen muß wenigstens um 2,5 m größer als die vorgenannten Sicherheitsabstände sein. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, so muß die Leitung vorher abgeschaltet und geerdet werden. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (6) Auf Fahrbahnen, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, darf nur so gefahren werden, daß die Fußgänger nicht gefährdet werden.

§ 176

Unterbringung des Abraums

§ 176 Unterbringung des Abraums (1) Die Verkippung von Abraum hat so zu erfolgen, daß möglichst große Flächen für eine Nutzung zurückgewonnen werden. Die angekippten Flächen müssen über dem voraussichtlichen Grundwasserstand liegen. (2) Die Aufschüttung von Abraumhalden ist nur insoweit zulässig, als die Massen nicht in Tagebaue oder an anderen geeigneten Stellen verkippt werden können. Im übrigen gilt § 183 .

§ 177

Gestaltung der Oberfläche

§ 177 Gestaltung der Oberfläche (1) Kulturfähige Erdschichten sind, soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist und soweit sie für die Rekultivierung benötigt werden, gesondert zu gewinnen. (2) Bergbaulich nicht mehr genutzte Flächen sind, sobald es betrieblich möglich ist, wieder in einen kulturfähigen Zustand zu versetzen. (3) Die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführten ehemaligen Betriebsflächen sind mindestens so herzurichten, daß sie sich in einem sicherheitlichen einwandfreien Zustand befinden und, soweit möglich, anderweitig genutzt werden können. (4) Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, ist so zu rekultivieren, daß nach Beendigung der Arbeiten das bergbaulich genutzte Gelände harmonisch wieder in die Landschaft eingegliedert wird.

§ 18

Verfügungen der Bergbehörde

§ 18 Verfügungen der Bergbehörde (1) Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat die Verfügungen der Bergbehörde in geeigneter Weise zu sammeln und aufzubewahren. Jede Verfügung ist den Aufsichtspersonen, deren Geschäftskreis berührt wird, unverzüglich gegen schriftliche Bestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe bekanntzugeben. (2) Es ist dafür zu sorgen, ass sich die Aufsichtspersonen jederzeit über die ihren Geschäftsbereich betreffenden Verfügungen unterrichten können.

§ 180

Arbeitsgerüste

§ 180 Arbeitsgerüste Tragende Teile von Gerüsten, auf denen Personen arbeiten (Arbeitsgerüste), müssen die zulässige Höchstbelastung mit dreifacher Sicherheit aufnehmen können.

§ 181

Blitzschutz

§ 181 Blitzschutz (1) Die Betriebsanlagen sind, soweit nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich, gegen Blitzgefahr zu sichern. (2) Die Blitzschutzanlagen sind wenigstens alle 2 Jahre zu untersuchen; das Ergebnis ist der Bergbehörde mitzuteilen.

§ 182

Erdarbeiten

§ 182 Erdarbeiten (1) Böschungen oder Wände von Gruben, Gräben oder sonstigen Bodeneinschnitten von mehr als 1,25 m Tiefe müssen unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse und der mechanischen Belastungen so flach oder durch besondere Maßnahmen so gesichert sein, daß sie nicht rutschen können. Dies gilt auch für Bodeneinschnitte von geringerer Tiefe, wenn die Standsicherheit der Böschungen oder Wände durch mechanische Belastungen von außen beeinträchtigt wird. (2) An den äußeren Rändern der Gruben, Gräben oder sonstigen Bodeneinschnitte nach Abs. 1 sind Schutzstreifen einzurichten, die in einer den Bodenverhältnissen, den vorgegebenen mechanischen Belastungen und der Einschnittiefe entsprechenden Breite von wenigstens 60 cm von jeglicher zusätzlichen Belastung freigehalten werden müssen. (3) Gruben, Gräben oder sonstige Einschnitte von mehr als 1,25 m Tiefe sind mit einer ausreichenden Zahl von Leitern zu versehen, wenn der Ein- und Ausstieg über die Böschung nicht möglich oder mit Gefahren verbunden ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten. (4) Jeweils vor Arbeitsbeginn sind Böschungen oder Wände der Gruben, Gräben oder sonstigen Einschnitte nach Abs. 1 auf Rutschungs- oder Einsturzgefahr zu überprüfen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern. (5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn sichergestellt ist, daß der durch Rutschung oder Einsturz gefährdete Bereich von Personen nicht betreten wird.

§ 183

Halden

§ 183 Halden (1) Halden sind hinsichtlich der Auflagefläche, des Haldenfußes, der Böschungen und der Oberfläche so anzulegen, daß Personen- und Gemeinschäden vermieden werden. (2) Heißes Schüttgut (Asche, Schlacke und dergl.) oder heiße Gegenstände dürfen nur dann auf Halde gestürzt werden, wenn dadurch kein Haldenbrand entstehen kann. Falls das Haldenmaterial zur Selbstentzündung neigt, sind geeignete Vorkehrungen hiergegen zu treffen.

§ 184

Salzspeicher

§ 184 Salzspeicher Arbeiten in Salzspeichern dürfen nur nach Sicherheitsregeln ausgeführt werden, die besondere Maßnahmen gegen Verschüttung enthalten. Diese Regeln sind betriebsplanmäßig festzulegen und den in Frage kommenden Personen bekanntzugeben.

§ 185

Bromfabriken

§ 185 Bromfabriken (1) Für Bromfabriken sind außerhalb des Gefahrenbereichs Gasmasken und zum Schutz gegen Chlor und Brom geeignete Schutzanzüge bereitzuhalten. (2) Das Betreten von Lagerräumen für Chlor und Brom ist Unbefugten verboten. An den Zugängen ist auf dieses Verbot hinzuweisen. (3) Ventile für Chlor und Brom sind vorsichtig und ohne Gewaltanwendung zu bedienen. Werden sie nicht häufiger betätigt, ist mindestens einmal wöchentlich ihre Gangbarkeit festzustellen. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist die Gangbarkeit bei der nächsten Betriebsunterbrechung festzustellen. Festsitzende Ventile sind durch warme Wasser wieder gangbar zu machen. Feuer, Lötlampen, Schweißbrenner und dergleichen dürfen dazu nicht verwendet werden. (4) Kesselwagen für Chlor sind so schnell wie möglich in die ortsfesten Behälter zu entleeren. Sie sind durch die eigene Bremse und durch Radschuhe gegen Verschieben zu sichern und vor dem Entleeren gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge zu sichern. Die Sicherungen gegen ein Verschieben und gegen das Auffahren anderer Fahrzeuge dürfen erst beseitigt werden, wenn die Kessel entleert und ihre Verbindungen zu den Lagertanken unterbrochen sind. (5) In Gebäuden befindliche Chlortanke müssen von außerhalb des Gebäudes absperrbar sein.

§ 186

Rohrleitungen für Dampf und heiße Flüssigkeiten

§ 186 Rohrleitungen für Dampf und heiße Flüssigkeiten (1) Schieber, Ventile oder sonstige Absperrorgane aus Gußeisen dürfen in Dampfrohrleitungen mit über 0,5 atü Druck und in Heißwasser- und Heißlaugenleitungen (über 60° C) nur verwendet werden, wenn sie den Technischen Richtlinien für Dampfkessel (TRD 108) des Deutschen Dampfkesselausschusses entsprechen. (2) An den in Abs. 1 genannten Leitungen und daran angeschlossenen Maschinen oder Apparaten darf nur gearbeitet werden, wenn die Dampf- oder Flüssigkeitszufuhr so unterbrochen worden ist, daß Dampf oder Flüssigkeit nicht nachströmen kann. (3) Schweißarbeiten dürfen an den in Abs. 1 genannten Leitungen nur von besonders ausgebildeten fachkundigen Personen ausgeführt werden. (4) Die Gangbarkeit von Absperrorganen in Dampfrohrleitungen ist wenigstens alle 3 Monate festzustellen.

§ 187

Schleudermaschinen

§ 187 Schleudermaschinen Schleudermaschinen sind nach bestimmten Sicherheitsregeln aufzustellen, zu betreiben und zu untersuchen. Diese sind betriebsplanmäßig festzulegen und den in Frage kommenden Personen bekanntzugeben.

§ 188

Überwachung von gleislosen Fahrzeugen

§ 188 Überwachung von gleislosen Fahrzeugen Für die Überwachung von gleislosen Fahrzeugen gilt § 111 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 189

Gasschutzwesen

§ 189 Gasschutzwesen (1) Betriebe, in denen giftige Gase, Dämpfe oder Nebel verwendet werden oder auftreten können, müssen auf Verlangen der Bergbehörde eine Gasschutzstelle unterhalten. Bromfabriken müssen in jedem Falle über eine Gasschutzstelle verfügen. (2) Für die Zusammensetzung, Leitung, Ausbildung, Ausrüstung und den Einsatz der Gasschutzwehr gilt § 153 Abs. 1 Satz 2 , ... § 155 Abs. 2 und 3 und 157 , 158 und 160 entsprechend. (3) ...

§ 190

Seilbahnen

§ 190 Seilbahnen Seilbahnen sind in den betriebsplanmäßig festgesetzten Fristen zu prüfen.

§ 191

Geltungsbereich

§ 191 Geltungsbereich Die Vorschriften der §§ 192 bis 204 gelten sowohl für Grubenbahnen als auch für Grubenanschlußbahnen, für letztere jedoch nur, soweit in dem Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen und in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen nichts anderes bestimmt ist.

§ 192

Bahnpersonal

§ 192 Bahnpersonal (1) Triebfahrzeugführer, Rangierleiter und Stellwerkswärter müssen mindestens 21 Jahre alt und für ihre Tätigkeit planmäßig ausgebildet worden sein. (2) Der Fahrzeugführer muß das Triebfahrzeug von der Spitze des Zuges aus führen. Dies gilt nicht beim Rangieren und für Züge, die eine bei Änderung der Fahrtrichtung umschaltbare Rot-Weiß-Beleuchtung besitzen und den Vorschriften des § 197 entsprechen. (3) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 193

Betreten von Bahnanlagen

§ 193 Betreten von Bahnanlagen (1) Unbefugten ist das Betreten von Bahnanlagen verboten. (2) Vorhandene Schranken müssen geschlossen, vorhandene Warnanlagen in Tätigkeit sein, solange für die Benutzer des Übergangs Gefahr besteht. (3) Es ist verboten, Schranken, Einfriedungen und sonstige Sicherungsanlagen unbefugt zu öffnen, zu übersteigen oder ihre Betätigung zu behindern.

§ 194

Beleuchtung der Fahrzeuge

§ 194 Beleuchtung der Fahrzeuge (1) Züge und einzeln fahrende Triebfahrzeuge müssen bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen in Fahrtrichtung weiße und am Schluß rote Lichtsignale führen. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (2) Von Hand bewegte Wagen, auch Kleinwagen, müssen bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen durch nach beiden Richtungen erkennbare Lichtsignale gesichert werden.

§ 195

Signalordnung

§ 195 Signalordnung (1) Die im Fahrbetrieb angewendeten Signale und Kennzeichen müssen in einer Signalordnung festgelegt sein; diese muß von der Bergbehörde bestätigt werden. (2) Die Signalordnung muß insbesondere folgendes regeln: Signalgebung vor dem Anfahren, vor unbeschrankten Bahnübergängen, an LP-Tafeln, vor Arbeitsstellen, bei Annäherung an Personen oder Fahrzeuge, die sich auf dem befahrenen Gleis oder in dessen gefährlicher Nähe befinden.

§ 196

Höchstgeschwindigkeit und Höchstbelastung

§ 196 Höchstgeschwindigkeit und Höchstbelastung Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und Anhängelasten für die einzelnen Fahrzeuge und Streckenabschnitte sind festzulegen und bekanntzugeben.

§ 197

Geschobene Züge

§ 197 Geschobene Züge (1) Geschobene Züge dürfen bei Normalspur ohne Lokomotive nicht länger als 180 m, bei 900-mm-Spur nicht länger als 140 m, bei geringerer Spurweite nicht länger als 50 m sein. (2) Bei geschobenen Zügen muß der Spitzenwagen einen Hörzeichengeber besitzen, der sich beim Schieben des Zuges zwangsläufig einschaltet, oder von einem Bediensteten begleitet sein. Dieser muß die erforderlichen Signalmittel bei sich führen und die nötigen Signale geben. Ausnahmen von Abs. 2 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 198

Stillstehende Fahrzeuge und Züge

§ 198 Stillstehende Fahrzeuge und Züge (1) Stillstehende Fahrzeuge und Züge müssen so gesichert werden, daß sie nicht unbeabsichtigt in Bewegung geraten oder durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werden können. (2) Bleiben Züge oder Fahrzeuge auf der Strecke liegen, so müssen sie gegen herankommende andere Fahrzeuge gesichert werden.

§ 199

Entladen und Reinigen von Fahrzeugen

§ 199 Entladen und Reinigen von Fahrzeugen Wenn Wagen von Hand entladen oder gereinigt werden, muß ein unbeabsichtigtes Schließen der Wagenklappen oder -türen verhindert werden.

§ 2

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

§ 2 Allgemeine Sicherheitsvorschriften (1) ... (2) Schadhafte Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht weiterbetrieben oder benutzt werden, es sei denn, dass dies gefahrlos ist. (3) ... (4) Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht unbefugt benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden. (5) Anlagen und Einrichtungen, die der Sicherheit im Betrieb sowie dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen dienen, dürfen nur aus zwingenden Gründen kurzfristig in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder entfernt werden. Solange sie nicht voll wirksam sind, müssen andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. (6) ... (7) ... (8) Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, insbesondere Schächte, geneigte Grubenbaue, Bodenöffnungen, Luken, Kanäle, Bunker, Gruben, Gräben, Vertiefungen, sind so zu sichern, ass niemand abstürzen kann. (9) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die beschäftigten Personen mit genormten Sicherheitsgeschirren angeseilt sein; die Verwendungsfähigkeit der Sicherheitsgeschirre ist vor jedem Gebrauch zu überprüfen. (10) Gegen ein Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze und Verkehrswege sind Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 200

Sicherung der Züge, Sicherung gegen Entgleisen

§ 200 Sicherung der Züge, Sicherung gegen Entgleisen (1) Bei Bahnanlagen sind, soweit erforderlich, Zugsicherungsmaßnahmen zu treffen. (2) Elektrische Zugsicherungsanlagen sind halbjährlich auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. (3) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind zu sperren. Gleisenden müssen durch Gleisabschlüsse gesichert sein.

§ 201

Freihalten des Lichtraums an Bahnanlagen

§ 201 Freihalten des Lichtraums an Bahnanlagen Gegenstände aller Art müssen von Bahnanlagen so weit entfernt bleiben, daß der Fahrbetrieb nicht gefährdet wird. Gleise dürfen nur in solchen Abständen von ortsfesten Gegenständen liegen, daß die auf den Gleisen bewegten Fahrzeuge überall einen Abstand von wenigstens 0,50 m haben. Dieser Sicherheitsabstand gilt auch gegenüber Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen. Die Bergbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 und 3 bewilligen.

§ 202

Arbeiten an Gleisanlagen

§ 202 Arbeiten an Gleisanlagen An Gleisanlagen, auf denen Fahrzeuge verkehren, darf nur unter ständiger Aufsicht einer hiermit beauftragten Person gearbeitet werden. Solche Gleisabschnitte müssen deutlich gekennzeichnet werden. Sie dürfen erst befahren werden, nachdem sie freigegeben worden sind und ein Achtungssignal gegeben worden ist.

§ 203

Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Wagen

§ 203 Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Wagen (1) Das Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Wagen in Einzelfällen ist nur mit Erlaubnis einer Aufsichtsperson zulässig. (2) Regelmäßige Personenbeförderung auf Grubenbahnen bedarf der Erlaubnis der Bergbehörde.

§ 204

Besetzung der Triebfahrzeuge

§ 204 Besetzung der Triebfahrzeuge Triebfahrzeuge, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, müssen mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Der Heizer muß mit der Handhabung des Treibfahrzeugs soweit vertraut sein, daß er es notfalls anhalten kann.

§ 205

Regelmäßige Prüfung der Lokomotiven

§ 205 Regelmäßige Prüfung der Lokomotiven Lokomotiven, die nicht nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen untersucht werden, sind mindestens jährlich zu prüfen.

§ 214

Dienstanweisungen

§ 214 Dienstanweisungen Für Personen, an deren Tätigkeit besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, insbesondere für 1. Personen, die mit Sprengmitteln umgehen, 2. Lokomotivführer unter Tage, 3. Bahnpersonal über Tage und in Tagebauen, 4. Fahrer gleisloser Fahrzeuge, 5. Haspelführer, Fahraufsicht und mit der Überprüfung und Prüfung beauftragte Personen bei maschineller Personenfahrung, 6. Personen, die unter Tage mit brennbaren Flüssigkeiten umgehen, 7. Personen, die beim Firstankereinbau im Salzbergbau beschäftigt sind, 8. Mitglieder der Gruben- und Gasschutzwehren sowie Gerätewarte, 9. Personen, die mit der Überwachung und Instandhaltung von Fluchtgeräten beauftragt sind, 10. Bedienungspersonal von Tagebaugeräten, 11. Bohrgeräteführer bei geophysikalischen Untersuchungen, 12. Beschäftigte in Salzspeichern, 13. Personen, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen ... umgehen, 14. Personen, die mit der Bedienung und Wartung von kraftbetriebenen Hebezeugen beauftragt sind, hat der Unternehmer oder sein Beauftragter auf Verlangen der Bergbehörde Dienstanweisungen zu erlassen und diese den in Frage kommenden Personen gegen Unterschrift auszuhändigen.

§ 215

Abnahmen

§ 215 Abnahmen (1) Sofern nicht eine Abschlußbesichtigung ausreicht oder eine Abnahme zwingend vorgeschrieben ist, kann sich die Bergbehörde bei der Zulassung von Betriebsplänen die Abnahme von Anlagen und Einrichtungen vorbehalten, an die besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, oder die Abnahmeuntersuchung durch andere sachverständige Stellen verlangen. (2) In Erlaubnissen der Bergbehörde können aus den gleichen Gründen Abnahmeuntersuchungen durch das Bergamt oder andere sachverständige Stellen vorgeschrieben werden.

§ 216

Überprüfungen, Prüfungen und Untersuchungen auf Verlangen der Bergbehörde

§ 216 Überprüfungen, Prüfungen und Untersuchungen auf Verlangen der Bergbehörde Die Bergbehörde kann Überprüfungen und Prüfungen sowie Untersuchungen und Begutachtungen durch Sachverständige verlangen, soweit dies aus Gründen des § 196 ABG erforderlich ist. Die Ergebnisse sind der Bergbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

§ 216a

§ 216 a Geltung von Bauartzulassungen Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten als Bauartzulassungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 217

Ausnahmebewilligungen

§ 217 Ausnahmebewilligungen (1) Die Bergbehörde kann über die vorgesehenen Ausnahmebewilligungen hinaus in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn der Sicherheit in anderer Weise Rechnung getragen ist. (2) Ausnahmebewilligungen bedürfen der Schriftform; sie können befristet oder eingeschränkt erteilt werden und sind jederzeit widerruflich.

§ 218

Bekanntmachung und Beachtung dieser Verordnung

§ 218 Bekanntmachung und Beachtung dieser Verordnung Unternehmer, Aufsichtspersonen und alle übrigen im Betrieb Beschäftigten sind verpflichtet, sich die Kenntnis der ihren Arbeitsbereich betreffenden Vorschriften dieser Verordnung anzueignen und sie zu befolgen. Hierzu hat der Unternehmer allen Aufsichtspersonen, allen Fachkräften für Arbeitssicherheit, allen Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO und allen Mitgliedern des Betriebsrates unverzüglich je einen Abdruck dieser Verordnung zur Einsichtnahme für jedermann an geeigneten Stellen des Betriebes auszuhändigen oder auszulegen.

§ 219

Ordnungswidrigkeiten

§ 219 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 2 bis 13 , 15 bis 153 , 155 bis 190 , 192 bis 205 , 207 bis 214 , 216 oder 218 zuwiderhandelt.

§ 22

Staubbekämpfung in silikosegefährlichen Betrieben

§ 22 Staubbekämpfung in silikosegefährlichen Betrieben (1) ... Für Einrichtungen und Geräte zur Staubbekämpfung und zum Staubschutz kann das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde Bauartzulassungen aussprechen. ... (2) Die Maßnahmen zur Staubbekämpfung und zum Schutz staubgefährdeter Personen sind von einer Aufsichtsperson zu überwachen. (3) Die staubgefährdeten Personen sind über die Gefahren der Staubentwicklung und die erforderlichen Maßnahmen zur Staubbekämpfung in Abständen von höchstens 6 Monaten zu belehren.

§ 220

Straftaten

§ 220 Straftaten (1) Wer eine der in § 219 bezeichneten Zuwiderhandlung begeht und dadurch Leben oder Gesundheit anderer gefährdet, wird nach § 208 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft wer eine dieser Handlungen aus Gewinnsucht begeht. (2) Der Versuch einer Straftat nach Abs. 1 wird nach § 208 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen bestraft. (3) Wer in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 fahrlässig handelt oder die Gefahr fahrlässig verursacht, wird nach § 208 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 221

Übergangsvorschriften

§ 221 Übergangsvorschriften (1) Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen und Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der in § 222 aufgehobenen Bergpolizeiverordnungen erteilt worden sind, gelten bis zum Fristablauf oder bis zum Widerruf weiter. (2) Soweit Anlagen und Einrichtungen einer Anpassung an die Vorschriften dieser Verordnung bedürfen, ist diese Anpassung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten durchzuführen. Das Bergamt kann im Einzelfalle eine Fristverlängerung bewilligen.

§ 222

Inkrafttreten

§ 222 Inkrafttreten (1) Diese Bergverordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft. (2) Gleichzeitig werden aufgehoben: 1. ... 2. die Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts Clausthal-Zellerfeld für Braunkohlenbrikettfabriken und Anlagen zur Gewinnung von Braunkohlenstaub vom 20. September 1940 (Sonderbeilage zum Regierungs-Amtsblatt), 3. ... 4. ...

§ 25

Schutzimpfung

§ 25 Schutzimpfung Der Unternehmer hat die von ihm angelegten Personen, die sich der aktiven Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf unterziehen wollen, impfen zu lassen.

§ 26

Verwendung von Kunststoffen

§ 26 Verwendung von Kunststoffen (1) Bei der Bearbeitung und Verwendung von Kunststoffen sind elektrostatische Aufladungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so ist dafür zu sorgen, daß durch die Aufladungen elektrische Zünder nicht ansprechen oder explosionsfähige Gemische von Luft mit Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben nicht gezündet werden können. (2) Hinsichtlich des Gesundheitsschutzes gilt für die Bearbeitung und Verwendung von Kunststoffen § 24 entsprechend. (3) Kunststoffe dürfen unter Tage nicht verwendet werden, wenn dadurch die Brandgefahr wesentlich erhöht wird.

§ 28

Laser-Einrichtungen

§ 28 Laser-Einrichtungen Geräte oder Einrichtungen zur Erzeugung oder Anwendung von Laserstrahlen (Laser-Einrichtungen) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Bauart von der Bergbehörde für den betreffenden Verwendungszweck zugelassen ist. Laser-Einrichtungen sind nach betriebsplanmäßig festgelegten Sicherheitsregeln aufzustellen und zu betreiben.

§ 29

Arbeitskleidung und Körperschutz

§ 29 Arbeitskleidung und Körperschutz (1) Bei Arbeiten in der Nähe sich bewegender Teile von Maschinen ist eng anliegende Kleidung zu tragen. (2) Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, daß die Kleidung in Brand gerät, muß geeignete Schutzkleidung getragen werden. (3) Bei Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten darf durch Öl, Fett oder andere leicht entzündliche Stoffe verunreinigte Kleidung nicht getragen werden. (4) An Arbeitsplätzen, an denen eine Durchnässung von Kleidung oder Schuhwerk zu befürchten ist, müssen die Beschäftigten Wasserschutzkleidung und wasserdichtes Schuhwerk tragen. (5) Bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, sollen die Beschäftigten bei kaltem Wetter warme Zusatzbekleidung wie Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Ohren- und Kopfschützer tragen. (6) ... (7) Während der Arbeitszeit müssen Sicherheitsschuhwerk und genormte Kopfschutzhelme getragen werden. Die Bergbehörde kann Ausnahmen bewilligen. (8) In Betrieben mit Fahrdrahtlokomotivförderung darf keine Kopfbedeckung aus elektrisch leitfähigen Stoffen getragen werden.

§ 3

Besondere Aufgaben der Aufsichtspersonen

§ 3 Besondere Aufgaben der Aufsichtspersonen (1) Die vom Unternehmer bestellten Aufsichtspersonen dürfen ihre Tätigkeit erst ausüben, nachdem sie in ihre Aufgaben eingewiesen worden sind. (2) ... (3) In jeder Schicht hat die zuständige Aufsichtsperson alle belegten Arbeitsstellen mindestens einmal zu befahren. Ist sie im Ausnahmefall hieran gehindert, so hat sie dafür zu sorgen, ass die Befahrung durch eine andere geeignete Person vorgenommen wird. (4) ... (5) ...

§ 30

Ausgabe von Körperschutzmitteln

§ 30 Ausgabe von Körperschutzmitteln Der Unternehmer hat die in § 24 , § 29 Abs. 2, 4, 5 und 6 und § 31 bezeichneten Körperschutzmittel und Geräte zur Verfügung zu stellen.

§ 31

Atemschutzgeräte

§ 31 Atemschutzgeräte (1) ... (2) Arbeiten in unatembaren Gasen dürfen nur unter ständiger Aufsicht und nur mit Geräten ausgeführt werden, die den Träger von der umgebenden Atmosphäre unabhängig machen. Die Träger dieser Geräte müssen hierfür körperlich geeignet und ausgebildet sein.

§ 32

Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten

§ 32 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Für Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können, und für Ruhepausen sind den Beschäftigten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. (7) Arbeitsstätten müssen regelmäßig gereinigt sowie sauber und gebrauchsfähig erhalten werden. Gefahrdrohende Verunreinigungen oder Ablagerungen sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 33

Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume

§ 33 Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume (1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten in ausreichender Zahl Toiletten in der Nähe der Arbeitsplätze und geeigneten Räume und Einrichtungen zum Umkleiden und Waschen zur Verfügung zu stellen und die Möglichkeit zu schaffen, nasse Kleidung und nasses Schuhwerk zu trocknen. Für über Tage und in Tagebauen beschäftigte Personen müssen geeignete Aufenthaltsräume vorhanden sein. (2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen regelmäßig gereinigt werden und hygienisch einwandfrei sein. Räume und Einrichtungen zum Umkleiden und Waschen sowie Aufenthaltsräume müssen über Tage und in Tagebauen gelüftet und beheizt werden können. (3) ... (4) ... (5) Soweit unter Tage Abortkübel verwendet werden, müssen sie hygienisch einwandfrei, fest verschließbar und trag- oder fahrbar sein; sie dürfen nur über Tage entleert werden. (6) ... (7) Den Beschäftigten muß Trinkwasser oder anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. (8) Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung "Kein Trinkwasser" zu versehen. Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse.

§ 34

Verkehrssicherheit im Betrieb

§ 34 Verkehrssicherheit im Betrieb (1) ... (2) Bei starkem Fahrzeugverkehr an Kreuzungen, Abzweigungen oder Einmündungen von Verkehrswegen ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen, bei unzureichender Streckeneinsicht durch Lichtzeichenanlagen entsprechend der Straßenverkehrsordnung zu regeln. (3) Auf den betrieblichen Fahrzeugverkehr finden die allgemeinen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung. Unter Tage sowie in Betriebsbereichen über Tage und in Tagebauen, die für den öffentlichen Verkehr unzugänglich sind, kann der Unternehmer mit Zustimmung der Bergbehörde hiervon abweichende Verkehrsregelungen treffen.

§ 35

Arbeiten in Sammelbehältern

§ 35 Arbeiten in Sammelbehältern (1) In Bunkern oder anderen Sammelbehältern darf nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson gearbeitet werden; diese muß die Sicherungsmaßnahmen bestimmen. Während des Aufenthalts von Personen in ganz oder teilweise gefüllten Sammelbehältern muß eine sichernde Person außerhalb des Behälters anwesend sein. (2) Muß in Sammelbehältern gearbeitet werden, so sind 1. das Zulaufen von Füllgut zuverlässig zu verhindern, 2. die unteren Abzugsvorrichtungen geschlossen zu halten, 3. für die Arbeit ein sicherer Stand einzurichten und 4. wenn Verschüttungs- oder Absturzgefahr besteht, die Arbeitenden möglichst straff anzuseilen. (3) Stauungen dürfen nur mit den dafür bestimmten Geräten oder Einrichtungen beseitigt werden.

§ 36

Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen

§ 36 Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen (1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, wie Kesseln, Röhren, Kanälen, Gruben, Bunkern, Silos oder dergleichen, dürfen nur auf besondere Anweisung einer Aufsichtsperson ausgeführt werden. Hierbei müssen, wenn Gefahren durch brennbare, explosionsgefährliche oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten können, besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. In diesem Falle muß die Aufsichtsperson anwesend bleiben. (2) Personen unter 21 Jahren dürfen mit Arbeiten nach Abs. 1 Satz 2 nicht beschäftigt werden. (3) Gasleitungen und Rohrkanäle mit Gasleitungen dürfen ohne geeignetes Atemschutzgerät nur betreten werden, wenn feststeht, daß brennbare, explosionsgefährliche oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube dort weder vorhanden noch zu erwarten sind.

§ 38

Erste Hilfe

§ 38 Erste Hilfe (1) Von den in einer Schicht Beschäftigten muß unter Tage wenigstens 1/10, im übrigen Betrieb wenigstens 1/20 in der Ersten Hilfe bei Unfällen ausgebildet sein (Nothelfer). In jeder Schicht muß wenigstens ein Nothelfer anwesend sein. Bei einer Belegschaft von mehr als 100 Mann muß ein Heilgehilfe oder ein Arzt anwesend oder sofort verfügbar sein. (2) Die Elektro-Fachkräfte müssen in der Ersten Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom ausgebildet sein. Die Ausbildung ist auf Verlangen der Bergbehörde zu wiederholen. (3) In der Nähe der Betriebspunkte sind Mittel für die Erste Hilfe in einwandfreiem Zustand bereitzuhalten. Außerdem müssen an geeigneten zentralen Stellen weitere Mittel für die Erste Hilfe und Einrichtungen zur Beförderung Verletzter vorhanden sein. Ausnahmen von Satz 2 kann die Bergbehörde bewilligen. (4) Werden Chlor, Brom oder andere ätzende oder giftige Stoffe verwendet, sind geeignete Mittel für die Erste Hilfe in der Nähe bereitzuhalten. (5) In jedem Betrieb muß ein Raum für die Erste-Hilfe-Leistung vorhanden sein (Verbandstube). Der Unternehmer hat jährlich durch einen mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arzt nachprüfen zu lassen, ob Ausstattung und Zustand dieses Raumes und die übrigen für die Erste Hilfe getroffenen Vorkehrungen ausreichend und geeignet sind. Der Befund ist der Bergbehörde schriftlich mitzuteilen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 39

Ärztliche Hilfe

§ 39 Ärztliche Hilfe (1) ... (2) Das ärztliche Hilfswerk bei Unfällen und größeren Unglücken ist nach einem Plan zu regeln, der der Bergbehörde anzuzeigen ist.

§ 40

Feuergefährdete und explosionsgefährdete Räume

§ 40 Feuergefährdete und explosionsgefährdete Räume (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229) als solche bezeichneten Stoffe. (2) Räume und Bereiche, in denen leicht entzündliche Stoffe und Gegenstände hergestellt, verarbeitet, verwendet, gelagert oder verladen werden sowie Zapfstellen für brennbare Flüssigkeiten und Kraftfahrzeugabstellräume sind als feuergefährdet besonders zu kennzeichnen. (3) Räume und Bereiche, in denen sich Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln können, sind als explosionsgefährdet besonders zu kennzeichnen.

§ 41

Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten

§ 41 Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten (1) Offenes Feuer und Schweiß- und Schneidgeräte dürfen, abweichend von § 40 Abs. 2 , mit Erlaubnis des Betriebsführers in feuergefährdeten Räumen verwendet werden. (2) Für Schächte, Schachtgebäude und Fördergerüste (Schachtbereich) sowie unter Tage ist die Erlaubnis des Betriebsführers auch dann erforderlich, wenn es sich nicht um feuergefährdete Räume handelt. (3) Die Erlaubnis des Betriebsführers ist schriftlich zu erteilen; sie muß Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen enthalten. (4) Azetylentwickler mit Ausnahme von Karbidhandlampen dürfen unter Tage nicht verwendet werden.

§ 42

Ausführung von Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten

§ 42 Ausführung von Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten (1) Schweiß-, Schneid- und Feuerarbeiten dürfen nur von hierfür ausgebildeten Personen ausgeführt werden, (2) Vor Aufnahme dieser Arbeiten sind leicht entzündliche Stoffe aus der Nähe zu entfernen oder, falls dies nicht möglich ist, durch Abdecken, Besprühen mit Wasser oder auf andere geeignete Weise gegen Inbrandgeraten zu sichern. (3) Gasflaschen, deren Armaturen und Anschlußgewinde sowie Gasschläuche sind vor der Benutzung auf ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen. Beschädigte Flaschen und Armaturen dürfen nicht benutzt werden. (4) Gasflaschen sind gegen Fall zu sichern und vor Stößen zu schützen; sie müssen nach Gasarten getrennt und dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen zusammen gelagert werden. (5) Gefüllte Gasflaschen dürfen sich nicht in der Nähe von Wärmequellen befinden und sind während der Lagerung gegen direkte Sonnenbestrahlung und Abkühlung unter minus 10' C zu schützen.

§ 43

Aufbewahrung und Beseitigung brennbarer Schmiermittel, Putzmittel und Abfälle

§ 43 Aufbewahrung und Beseitigung brennbarer Schmiermittel, Putzmittel und Abfälle Brennbare Schmier- oder Putzmittel dürfen nur in geschlossenen, feuerbeständigen Behältern aufbewahrt werden. Sie sind nach Gebrauch in geschlossenen Behältern zu sammeln und aus dem Betrieb zu entfernen. Holzspäne und andere leicht entzündliche Abfälle sind laufend so zu beseitigen, daß keine Brandgefahr entsteht.

§ 44

Brandverhütung an Tagesöffnungen

§ 44 Brandverhütung an Tagesöffnungen (1) An Förder- und Abteufgerüsten sowie innerhalb eines Umkreises von 20 m um einziehende Tagesöffnungen dürfen brennbare Bauteile mit Ausnahme hölzerner Leitbäume nicht vorhanden sein. In diesem Bereich dürfen brennbare Stoffe weder gelagert noch angesammelt werden. (2) Fördergerüste und Schachtgebäude müssen von Ansammlungen entzündlicher Stoffe (Seilschmiere und dergl.) regelmäßig gereinigt werden.

§ 47

Bedienung und Überwachung der Feuerlöscheinrichtungen

§ 47 Bedienung und Überwachung der Feuerlöscheinrichtungen (1) Zur Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen müssen so viele Personen ausgebildet werden und regelmäßig mit den Einrichtungen üben, daß eine ordnungsmäßige Verwendung der Geräte im Brandfalle jederzeit gewährleistet ist. (2) Die Feuerlöscheinrichtungen sind in einsatzbereitem Zustand zu halten und wenigstens jährlich auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen.

§ 48

Bedienung von Maschinen

§ 48 Bedienung von Maschinen (1) ... (2) Bedienungs- und Wartungseinrichtungen von Maschinen, maschinellen Anlagen, elektrischen Anlagen und Abschlußorganen von Rohrleitungen müssen leicht zugänglich sein und gefahrlos bedient werden können. (3) ... Vor Ingangsetzen einer Maschine ist dafür Sorge zu tragen, daß hierdurch niemand gefährdet wird. Bei selbsttätig anlaufenden oder fernbedienten Maschinen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auch das probeweise Ein- und Ausschalten ist Unbefugten untersagt. (4) Maschinen oder maschinelle Anlagen dürfen während des Gangs nur soweit gewartet, gereinigt, geschmiert oder ausgebessert werden, als dies ohne Gefahr für die Beteiligten geschehen kann. (5) Treibriemen und Seile dürfen während des Gangs nur in unumgänglichen Fällen und mit besonderen Vorrichtungen auf- oder abgeworfen werden, die diese Arbeit gefahrlos machen. (6) Soll an einer Maschine oder maschinellen Anlage gearbeitet werden, so ist für die Dauer der Arbeit sicherzustellen, daß die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Dazu muß die Zufuhr der Antriebsenergie zuverlässig unterbrochen werden. Dafür verantwortlich ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen die nach § 4 bestimmte Person, bei länger dauernden oder unübersichtlichen Arbeiten die anordnende Aufsichtsperson.

§ 49

Zusätzliche Vorschriften für Stetigförderer

§ 49 Zusätzliche Vorschriften für Stetigförderer (1) Die Antriebs-, Umkehr- und Umlenkstationen von Stetigförderern müssen so gesichert werden, daß niemand von bewegten Teilen erfaßt werden kann. Stetigförderer müssen an den dafür vorgesehenen Stellen gefahrlos über- oder unterquert werden können. Sie dürfen nur betreten werden, wenn ein Anfahren ausgeschlossen ist. (2) Stetigförderer dürfen nur angefahren werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch niemand in Gefahr gerät. Auf Verlangen der Bergbehörde sind Anfahrsignale zu geben. (3) Stetigförderer müssen von den Austragsstellen aus jederzeit stillgesetzt werden können, wenn nicht das sofortige Stillsetzen von einem anderen Punkt sicherheitlich gleichwertig ist. Bei langen oder unübersichtlichen Stetigförderern müssen in angemessenen Abständen Notabschaltvorrichtungen vorhanden sein.

§ 5

Einmannbelegung

§ 5 Einmannbelegung (1) Betriebspunkte der Aus- und Vorrichtung und des Abbaus, Gesenke, Aufbrüche, Überhauen und Arbeiten in Schächten und Bremsbergen dürfen nur dann mit einem Mann allein belegt werden, wenn unmittelbare Ruf- oder Sichtverbindung zu anderen Personen besteht. Dies gilt auch für Betriebspunkte in Tagebauen, an denen besondere Unfallgefahren bestehen, wie Steinfall-, Verschüttungs- oder Absturzgefahr. (2) Ruf- oder Sichtverbindung gelten auch dann als gewährleistet, wenn der Arbeitsplatz in kurzen Zeitabständen regelmäßig von anderen Personen eingesehen wird. (3) Mit dem Aufwältigen von Brüchen und Grubenbauen und dem Auswechseln und Rauben von Ausbau darf ein Mann allein nicht beschäftigt werden. Ausnahmen für das Auswechseln von Ausbau kann die Bergbehörde bewilligen. (4) Abweichend von Abs. 1 darf die Ruf- oder Sichtverbindung mittelbar sein, wenn durch sie im Notfalle schnell Hilfe herbeigeholt werden kann. (5) ...

§ 50

Zusätzliche Vorschriften für Personenbeförderung

§ 50 Zusätzliche Vorschriften für Personenbeförderung (1) Personen dürfen auf maschinellen Anlagen oder Kraftfahrzeugen nur befördert werden oder fahren, wenn diese dafür zugelassen worden sind. (2) Die Fahrenden dürfen keine Gegenstände mitführen, durch die sie sich oder andere behindern oder gefährden können.

§ 51

Zusätzliche Vorschriften für Schleifmaschinen, Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen

§ 51 Zusätzliche Vorschriften für Schleifmaschinen, Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen (1) Die zulässigen Umfangsgeschwindigkeiten von Schleif- oder Polierkörpern und von Werkzeugen dürfen nicht überschritten werden. (2) Schleif- und Polierkörper sowie Werkzeuge und Werkzeugträger sind so aufzuspannen, daß sie sich während des Betriebes nicht von selbst lösen können. (3) An Kreissägen müssen beim Längsschneiden der Spaltkeil benutzt und kleine zu bearbeitende Teile mit einer Vorschubvorrichtung geführt werden; Holz mit Drehwuchs oder in vereistem Zustand darf nicht längsgeschnitten werden.

§ 52

Zusätzliche Vorschriften für Hebezeuge und Flurförderzeuge

§ 52 Zusätzliche Vorschriften für Hebezeuge und Flurförderzeuge (1) Hebezeuge, wie Krane, Winden und Flaschenzüge, sowie Flurförderzeuge dürfen nur soweit verwendet und belastet werden, wie dies den Angaben des Herstellers entspricht. (2) Hebezeuge und Flurförderzeuge müssen mit einem Typenschild versehen sein, das Angaben über Hersteller oder Lieferer, Bauart, Baujahr, Fabrik- oder Seriennummer und zulässige Belastungen enthält. Soweit es sich um Geräte mit Bedienungsstand handelt, müssen die Belastungsangaben an diesem zusätzlich dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. (3) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß sie nicht kippen und sich unter Last nicht verlängern können. Das gilt sinngemäß auch für Flurförderzeuge. (4) Das Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten mit Hilfe von Kranen ist verboten. Andere Hebezeuge dürfen nicht zum Festlegen von in Betrieb befindlichen Maschinen oder maschinellen Anlagen verwendet werden. Ausnahmen von Satz 2 kann die Bergbehörde bewilligen. (5) Mit der Bedienung und Wartung von kraftbetriebenen Hebezeugen und Flurförderzeugen dürfen nur zuverlässige und besonders unterwiesene Personen beauftragt werden. Kranführer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. (6) Kraftbetriebene Hebezeuge sind von ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus alle vier Jahre zu untersuchen. Andere Hebezeuge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen, wenn ihre zulässige Höchstbelastung 10 kN übersteigt. (7) Hebezeuge und Flurförderzeuge sind innerhalb der vom Unternehmer festzulegenden Fristen, mindestens jedoch jährlich einmal, zu prüfen. Für nicht kraftbetriebene Hebezeuge sowie für Flurförderzeuge gilt dies auch nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung. Turmdrehkrane sowie ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden, sind darüber hinaus vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten zu prüfen. Eine Prüfung erübrigt sich in den Fällen, in denen eine Untersuchung nach Abs. 6 Satz 1 stattgefunden hat. (8) Der Aufenthalt im Gefahrenbereich schwebender Lasten ist verboten; dies gilt nicht in Schächten, soweit hier aus betrieblichen Gründen Arbeiten unter schwebender Last ausgeführt werden müssen.

§ 52a

Dampfkesselanlagen

§ 52a Dampfkesselanlagen (1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen. (2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Bergbehörde errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht. (3) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Abs. 2. (4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfungen vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, die Prüffristen, die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme, die Prüfungen nach Schadensfällen, die angeordneten Prüfungen, die Prüfungen vor Instandsetzung, die Prüfbescheinigungen und die Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung . (5) Prüfungen nach Abs. 4 und von der Bergbehörde geforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die hierfür von der Bergbehörde anerkannt worden sind.

§ 54

Zusätzliche Vorschriften für mehrstufige Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen und ...

§ 54 Zusätzliche Vorschriften für mehrstufige Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen und mehr als 20 kW erforderlicher Antriebsleistung in ortsfesten Anlagen (1) Die Höchsttemperatur der Druckluft darf 150° C nicht überschreiten; sie darf 160° C erreichen, wenn die Druckluft unmittelbar hinter der Endstufe auf 60° C oder tiefer gekühlt wird. Die Höchsttemperatur der Druckluft darf unter denselben Bedingungen 180° C erreichen, sofern der Überdruck hinter der Endstufe 10 bar nicht überschreitet. Die Temperaturen sind zu überwachen. Öl in der Druckluft ist abzuscheiden. (2) Nachkühler, Ölabscheider und Druckluftbehälter sind erstmals nach höchstens 5000 Betriebsstunden, spätestens jedoch nach 2 Jahren, zu entleeren und zu reinigen. Zum gleichen Zeitpunkt sind Ansätze von Ölkohle zu entfernen. Sofern der Ölkohleansatz in dem lösbaren Leitungsstück am Druckstutzen 1,5 mm Stärke nicht überschreitet, können die zeitlichen Abstände zwischen den regelmäßigen Kontrollen vergrößert werden. (3) Zur Schmierung der Druckräume dürfen nur vom Hersteller des Verdichters als geeignet bezeichnete Schmierstoffe verwendet werden. Deren Verbrauch ist zu kontrollieren. Gebrauchtes Öl darf nicht verwendet werden.

§ 55

Schußapparate

§ 55 Schußapparate Schußapparate, wie Bolzensetzwerkzeuge, Preß- und Kerbgeräte, sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen zur Bedienung und Wartung nur an Personen ausgegeben werden, die in der Handhabung des betreffenden Werkzeugs unterwiesen und mit seinem Umgang vertraut sind.

§ 6

Ausbildung

§ 6 Ausbildung (1) Personen, an deren Tätigkeit besondere sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind, müssen auf Verlangen der Bergbehörde nach einem behördlich bestätigten Plan ausgebildet und geprüft sein. Für Sprengberechtigte gilt dies in jedem Fall. (2) In Fällen, in denen eine Ausbildung nach einem behördlich bestätigten Plan nicht erforderlich ist, kann sich die Bergbehörde durch eine Prüfung die erforderliche Eignung eines Beschäftigten zur Ausführung seiner betrieblichen Tätigkeiten nachweisen lassen. (3) Unter Tage darf nur beschäftigt werden, wer eine bergmännische Lehre abgeschlossen hat oder nach einem von der Bergbehörde bestätigten Plan ausgebildet oder angelernt worden ist. Zu Ausbildungszwecken darf ferner unter Tage beschäftigt werden, wer eine bergmännische Lehre durchläuft oder sonst bergmännisch angelernt wird. (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für bis zur Dauer von 6 Monaten vorübergehend im Betrieb beschäftigte Personen. Diese müssen jedoch fachlich für ihre Tätigkeit ausgebildet sein und von der zuständigen Aufsichtsperson über die bergtechnischen und anderen Besonderheiten und Gefahren des Betriebes und ihres Arbeitsplatzes unterwiesen worden sein.

§ 60

Allgemeine Vorschriften

§ 60 Allgemeine Vorschriften (1) Sprengmittel dürfen von Unbefugten weder auf den Betrieb gebracht noch von dort entfernt werden. (2) Festgestellte Mängel an Sprengmitteln hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung oder Beschaffenheit sind unverzüglich dem nächsten Vorgesetzten zu melden. Die Bergbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Rauchen und das gefährliche Annähern offenen Geleuchts sowie die Auslösung aller sonstigen Feuer oder Funken erzeugenden Vorgänge sind beim Umgang mit Sprengmitteln verboten.

§ 61

Überwachung des Sprengwesens

§ 61 Überwachung des Sprengwesens (1) Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengmitteln müssen durch den Inhaber einer gültigen Erlaubnis oder durch von diesem hierfür bestellte Personen erfolgen. Ihre Namen sind der Bergbehörde mitzuteilen und der Belegschaft bekanntzugeben. (2) In Betrieben mit regelmäßiger Sprengarbeit ist eine fachkundige Aufsichtsperson als Beauftragter für das Sprengwesen zu bestellen. Auf Verlangen der Bergbehörde muß dieser hauptamtlich tätig sein.

§ 62

Sprengmittelbeförderung

§ 62 Sprengmittelbeförderung (1) Die angelieferten Sprengmittel sind unverzüglich in ein Sprengmittellager zu befördern, soweit sie nicht unmittelbar nach der Anlieferung Verwendung finden. (2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen nicht zusammen mit anderen Materialien befördert werden und müssen vor schädlichen Einwirkungen geschützt sein. Sprengkräftige Zündmittel müssen sicher getrennt von den Sprengstoffen in besonderen Fächern, Behältern oder Fahrzeugen befördert werden. (3) Beim Sprengmitteltransport in Schächten muß jede andere Förderung und Seilfahrt mit derselben Förderanlage ruhen. In Seilfahrtanlagen dürfen notwendige Begleitpersonen auf leeren Tragböden mitfahren. Die Sprengmittel sind auf dem Korb sicher festzulegen; es darf höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit gefahren werden. Der Fördermaschinist und die Anschläger sind von dem Sprengmitteltransport vorher zu unterrichten. (4) Sprengmitteltransporte müssen auffällig und eindeutig gekennzeichnet sein. Für ständige Bewachung während des Transports und vorübergehender Aufenthalte ist zu sorgen. (5) Bei der Beförderung von Sprengmitteln dürfen nur die dafür zugelassenen Einrichtungen verwendet werden.

§ 63

Sprengmittellagerung

§ 63 Sprengmittellagerung (1) Die auf einer Betriebsanlage angelieferten Sprengmittel müssen registriert und bis zu ihrer Verwendung in einem zugelassenen Sprengmittellager verschlossen aufbewahrt werden. (2) Sprengmittel müssen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. Die obere Bergbehörde erläßt Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Sprengmittellagern, denen diese sicherheitstechnischen Regeln insbesondere zu entnehmen sind. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn nachweislich ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden. (3) Sprengmittellager dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Bergbehörde abgenommen und durch Ausstellung eines Betriebsscheines zur Inbetriebnahme freigegeben worden sind. Für wesentliche Änderungen gilt dies entsprechend. (4) Im Umkreis von 50 m von untertägigen Sprengmittellagern müssen die Strecken von leichtentzündlichen Stoffen freigehalten werden. Leeres Verpackungsmaterial ist täglich zu entfernen. Auf das Verbot der Benutzung von offenem Feuer und Licht sowie des Rauchens ist am Lagereingang gut sichtbar hinzuweisen. Ausnahmen von Satz 1 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 64

Sprengmittelausgabe

§ 64 Sprengmittelausgabe (1) Sprengmittel dürfen nur an den dafür zugelassenen Stellen und nur in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden. Pulversprengstoffe sind örtlich getrennt von anderen Sprengstoffen auszugeben. (2) Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Sprengmittel dürfen nicht ausgegeben werden und sind sicherzustellen. Der Erlaubnisinhaber hat nach Zulassung durch die Bergbehörde für ihre gefahrlose Beseitigung zu sorgen. Im übrigen sind sie wie andere Sprengmittel zu behandeln. (3) Werden Sprengstoffpatronen gleicher Numerierung an verschiedene Sprengberechtigte ( § 67 ) ausgegeben, so ist durch zusätzliche Kennzeichnung der Patronen oder auf andere Weise sicherzustellen, daß der Empfänger nachträglich eindeutig ermittelt werden kann. (4) Sprengmittel dürfen nur auf Anweisung eines vom Erlaubnisinhaber Beauftragten und, mit Ausnahme der Zündmittel, jeweils nur in der dem voraussichtlichen Tagesbedarf entsprechenden Höchstmenge an einen Sprengberechtigten ausgegeben werden. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 65

Widereinnahme von Sprengmitteln

§ 65 Widereinnahme von Sprengmitteln (1) Sprengmittelbehälter, die von den Sprengberechtigten mit Restsprengmitteln in das Sprengmittellager zurückgebracht werden, sind verschlossen im Vorraum oder einer besonders dafür vorgesehenen Abteilung des Lagers aufzubewahren. (2) Sprengmittelbehälter, die der Inhaber nicht binnen zweiter Wochen abholt, sind zu öffnen. Die darin enthaltenen Sprengmittel sind wieder zu vereinnahmen und alsbald neu auszugeben.

§ 66

Sprengmittelverzeichnis

§ 66 Sprengmittelverzeichnis (1) Für jedes Sprengmittellager ist über jede Einnahme, Ausgabe und Wiedereinnahme nach behördlich vorgeschriebenem Muster gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Buch zu führen. (2) Das Sprengmittelverzeichnis ist täglich abzuschließen und mit dem Istbestand zu vergleichen. Fehlbestände sind unverzüglich dem Erlaubnisinhaber zu melden. Dieser hat die Bergbehörde zu unterrichten, sobald durch eingehende sofortige Nachprüfung der Fehlbestand bestätigt wurde. (3) Das Sprengmittelverzeichnis ist im Sprengmittellager aufzubewahren, sofern es nicht wegen hoher Luftfeuchtigkeit im Lager oder wegen beengter Platzverhältnisse zweckmäßiger über Tage aufbewahrt wird.

§ 67

Sprengberechtigte

§ 67 Sprengberechtigte (1) Sprengarbeiten dürfen nur Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine und die von diesen dazu bestellten Personen ausführen. Mit Sprengarbeiten dürfen nur körperlich geeignete, zuverlässige Personen betraut werden, die das 21. Lebensjahr vollendet, ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse auf diesem Gebiet in einer Prüfung ( § 6 Abs. 1 ) nachgewiesen haben und einen von der Bergbehörde ausgestellten Berechtigungsschein besitzen. Die Bergbehörde kann verlangen, daß sich Sprengberechtigte einer Sonder-, Ergänzungs- oder Wiederholungsausbildung unterziehen, wenn dies zur Erweiterung oder Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkunde erforderlich ist. (2) Die Sprengberechtigten sind der Bergbehörde namhaft zu machen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das im Betrieb aufzubewahren ist und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden muß. (3) Ein Sprengberechtigter darf bei der Sprengarbeit andere Personen zu Ausbildungszwecken und zu seiner Hilfe beschäftigen, wenn diese nur auf seine Anweisung tätig und von ihm ständig überwacht werden. Bei Zusammenarbeit mehrerer Sprengberechtigter an einem Betriebspunkt gilt § 4 .

§ 68

Sprengmittelnachweis

§ 68 Sprengmittelnachweis (1) Über die Sprengmittelverwendung sind Aufzeichnungen nach einem der Bergbehörde anzuzeigenden Muster zu führen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Empfang der Sprengmittel und nach dem Sprengmittelverbrauch vorzunehmen. Mit Zustimmung der Aufsichtsperson an einen anderen Sprengberechtigten weitergegebene Restsprengmittel ( § 70 Abs. 3 ) sind dabei besonders auszuweisen. (2) Findet eine Sprengmittelversorgung der Betriebspunkte nicht in Gegenwart der Sprengberechtigten statt, so hat der Sprengmittelausgeber jedem Sprengberechtigten einen schriftlichen Nachweis über die bereitgestellten Sprengmittel zu hinterlassen. Dieser ist vom Sprengberechtigten vor der Sprengmittelentnahme an Hand des Bestandes auf Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen. (3) Die Sprengmittelnachweise sind mindestens einmal im Monat durch eine Aufsichtsperson zu prüfen. (4) Abgeschlossene Sprengmittelnachweise sind bei der zuständigen Aufsichtsperson abzuliefern und beim Erlaubnisinhaber mindestens 6 Monate aufzubewahren.

§ 69

Mitführen von Sprengmitteln durch die Sprengberechtigten

§ 69 Mitführen von Sprengmitteln durch die Sprengberechtigten (1) Die Sprengberechtigten dürfen Sprengmittel nur in widerstandsfähigen Behältern mit sich führen, es sei denn, daß die Bergbehörde etwas anderes erlaubt hat. Behälter für Pulversprengstoffe dürfen nicht aus funkenreißendem Material bestehen. (2) Die Sprengmittelbehälter müssen verschließbar und so gekennzeichnet sein, daß der Inhaber jederzeit zu ermitteln ist. Sprengmittelbehälter müssen verschlossen sein, solange sich Sprengmittel darin befinden. Leere Sprengmittelbehälter dürfen nicht verschlossen sein. (3) Für Sprengstoffe und Zündmittel sind getrennte Behälter oder getrennte Abteilungen innerhalb der Sprengmittelbehälter zu verwenden. Nitrat-, Chlorat- und Pulversprengstoffe dürfen sich jeweils nur allein in einem Behälter befinden. Sprengschnüre dürfen nicht mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in demselben Behälter untergebracht werden. Nicht zur Sprengarbeit benötigte Gegenstände dürfen in den Sprengmittelbehältern nicht mitgeführt werden. (4) Der Sprengberechtigte darf sich beim Transport von Sprengmitteln helfenlassen, solange der Helfer unter seiner Aufsicht bleibt.

§ 7

Anzeige besonderer Ereignisse

§ 7 Anzeige besonderer Ereignisse (1) Der Unternehmer oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, besondere Ereignisse von sicherheitlicher Bedeutung der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Personen nicht verletzt worden sind. (2) Die Aufsichtspersonen müssen solche Ereignisse dem Unternehmer oder dessen Beauftragten unverzüglich melden.

§ 70

Vorübergehende Aufbewahrung und Weitergabe von Sprengmitteln

§ 70 Vorübergehende Aufbewahrung und Weitergabe von Sprengmitteln (1) Sprengmittel, die die Sprengberechtigten nicht unmittelbar nach dem Empfang verwenden, sind in verschlossenen, widerstandsfähigen Sprengmittelkisten oder -räumen in der für den Betrieb zugelassenen Ausführung aufzubewahren. § 69 Abs. 3 gilt sinngemäß. (2) Die Kisten oder Räume sind so anzuordnen, daß sie gegen Sprengstücke, Steinfall, sonstige mechanische und elektrische Einflüsse sowie gegen Feuer geschützt sind. Sie sind entsprechend § 69 Abs. 2 verschlossen zu halten und nach ihrem Zweck und Inhalt zu kennzeichnen. (3) Bei Schichtende übrigbleibende Restsprengmittel dürfen abweichend von § 65 Abs. 1 verschlossen in den Kisten oder Räumen verbleiben, wenn die örtlichen Verhältnisse dies sicherheitlich rechtfertigen und dies betriebsplanmäßig zugelassen ist. Können die Restsprengmittel innerhalb einer Woche durch den Empfänger nicht verbraucht werden, so ist seine Sprengmittelkiste zu leeren; die entnommenen Sprengmittel sind entweder im Sprengmittellager wieder zu vereinnahmen oder in Gegenwart einer Aufsichtsperson einem anderen Sprengberechtigten gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben. (4) Die Sprengberechtigten dürfen empfangene Sprengmittel nicht an andere weitergeben. Die Bergbehörde kann Betrieben mit größerem Sprengmittelverbrauch als Ausnahme bewilligen, daß die Sprengberechtigten ihren Bestand den Sprengberechtigten der folgenden Verbrauchsschicht überlassen, wenn diese den Empfang bescheinigen. (5) Die Sprengmittelkisten und -räume sind mindestens einmal im Monat von einer Aufsichtsperson auf Zustand, räumliche Anordnung und Inhalt zu prüfen.

§ 71

Allgemeine sicherheitliche Voraussetzungen der Sprengarbeit

§ 71 Allgemeine sicherheitliche Voraussetzungen der Sprengarbeit (1) Die für die Sprengarbeit benötigten Sprengmittel müssen sich im Sichtbereich des Sprengberechtigten befinden und vor Steinfall und anderen schädlichen Einwirkungen geschützt sein. (2) Vor Beginn des Ladens und Fertigmachens der Sprengladungen haben alle Personen, deren Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich ist, den Gefahrenbereich zu verlassen.

§ 72

Laden und Fertigmachen der Sprengladungen

§ 72 Laden und Fertigmachen der Sprengladungen (1) Die Sprenglöcher sind vor dem Einbringen von Sprengstoff so zu reinigen, daß sich der Sprengstoff einwandfrei einführen läßt. (2) Das Einbringen der Sprengladungen und das Fertigmachen der Schlagpatronen ist erst unmittelbar vor dem Zünden zulässig. Die Bergbehörde kann Ausnahmen bewilligen. (3) Es dürfen an einer Sprengstelle nur so viele Sprengladungen eingebracht werden, daß sie in einem Zündgang gezündet werden können. Alle eingebrachten Sprengladungen müssen in einem Zündgang gezündet werden. (4) Patronierter Sprengstoff darf nur in der angelieferten Form verwendet werden. Von Hand eingeführte Patronen, die nicht von selbst in das Sprengloch fallen oder gleiten, dürfen nur mit einem Ladestock aus Holz oder anderem nichtfunkenreißendem Material eingebracht werden. Gewaltsames Einschieben oder Stampfen ist verboten. (5) Das Einblasen patronierten oder unpatronierten Sprengstoffs bedarf der Erlaubnis der Bergbehörde. Dabei dürfen nur Ladegeräte zugelassener Bauart verwendet werden. (6) Ladehemmungen im Sprengloch dürfen nur von Hand und ohne Anwendung von Gewalt beseitigt werden. Gelingt dies nicht, so muß die Ladehemmung durch Einführung einer Schlagpatrone und Zünden zusammen mit den übrigen Sprengladungen beseitigt werden. (7) Alle Sprengladungen müssen verdämmt werden, sofern nicht die Bergbehörde dem Fortfall des Besatzes zugestimmt hat. Der Besatz darf nicht entfallen bei unmittelbarer Zündschnurzündung sowie bei Verwendung von Pulversprengstoffen. Als Besatz dürfen nur nichtfunkenreißende unbrennbare Stoffe ohne grobe Teile verwendet werden.

§ 73

Zündschnurzündung

§ 73 Zündschnurzündung (1) Zündschnurzündung ist nur dort zulässig, wo nachweislich Hinderungsgründe gegen die Anwendung der elektrischen Zündung als Regelzündverfahren bestehen. Es dürfen nur unversehrte Pulverzündschnüre normaler Brenndauer gemäß den sprengstoffrechtlichen Anforderungen verwendet werden. Die Brenndauer ist bei jeder neuen Lieferung und nach längerer Lagerung zu prüfen. (2) Die Länge der Pulverzündschnüre ist so zu bemessen, daß die anzündenden Personen genügend Zeit haben, sich in Sicherheit zu bringen. Jede Zündschnur muß mindestens 1,50 m lang sein und mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen. (3) Das Zünden mit Zündschnur ist nicht zulässig an nassen Betriebspunkten, bei langem oder beschwerlichem Fluchtweg und beim Zünden von mehr als 6 Sprengladungen in einer Zündfolge. (4) Es darf nur mit Zündlicht oder sonstigen zugelassenen Zündschnuranzündern gezündet werden.

§ 74

Elektrische Zündung

§ 74 Elektrische Zündung (1) An einem Betriebspunkt dürfen nur Zünder gleicher Widerstandsgruppe verwendet werden. (2) Die elektrische Zündung ist nur zulässig, wenn mit dem Auftreten von zündgefährlichen Fehlerströmen, von zündgefährlichen elektrostatischen Aufladungen, von Gewitterelektrizität oder von starken elektrischen Feldern nicht zu rechnen ist und die verwendete Zünderausführung ausreichende Sicherheit gegen Frühzündungen bietet. (3) Tritt eine der in Abs. 2 bezeichneten Gefahren erst beim Laden oder Fertigmachen der Sprengladungen auf, so ist der Gefahrenbereich unter Beachtung der vorgeschriebenen Absperrungsmaßnahmen ( § 76 ) unverzüglich zu verlassen; bereits zündfertige Sprengladungen sind zu zünden. Erforderlichenfalls ist ein Gewitterwarndienst einzurichten. (4) Die Zünderdrähte sind vor der Verwendung der Zünder durch Augenschein auf unversehrte Isolation zu überprüfen. Sie dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden an den Enden blankgemacht und nicht mit Metallteilen in Berührung gebracht werden. (5) Die Verbindungsstellen der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung sind gut leitend und zuverlässig herzustellen. Sie sind zu isolieren, falls eine Berührung der Verbindungsstellen untereinander oder mit anderen leitenden Gegenständen nicht auszuschließen ist. (6) Zündleitungen müssen durchgehend isoliert sein. Sie dürfen nicht unmittelbar neben anderen elektrischen Leitungen oder spannungsführenden Teilen verlegt werden und sind vor Beschädigungen zu schützen. Ihre blanken Enden müssen durch Verdrillen kurzgeschlossen sein, solange sie nicht an die Zündeinrichtung angeschlossen sind ( § 76 Abs. 2 ). (7) Jede Sprengstelle muß ihre eigene Zündleitung haben. Diese muß so von anderen Zündleitungen getrennt oder so gekennzeichnet sein, daß eine Verwechslung beim Anschließen an die Zündeinrichtung und beim Zünden ausgeschlossen ist. Beim Zünden mit Zündmaschine müssen die Zündstellen wenigstens 10 m Abstand voneinander haben. (8) Zünder und Zündkreise dürfen nur mit dafür zugelassenen Geräten entsprechend den Zulassungsbedingungen geprüft werden. Sollen mehr als 25 Sprengladungen in einer Zündfolge gezündet werden, so ist der Zündkreis zu prüfen. (9) Elektrische Zünder sind hintereinander zu schalten (Reihenschaltung), sofern nicht ausdrücklich für die betreffenden Betriebsverhältnisse die Parallelschaltung zugelassen ist. (10) Beim Zünden mit Zündmaschine darf nur der Sprengberechtigte selbst die Sprengladungen zünden. (11) Die Sprengberechtigten müssen die Zündmaschine, deren Schlüssel oder deren Kurbel stets sicher verwahren. (12) Zum Zünden dürfen nur die vom Betrieb gestellten Zündvorrichtungen benutzt werden. Diese sind mindestens einmal monatlich mit zugelassenen Prüfgeräten auf ihre Leistung und Beschaffenheit zu prüfen. Sie dürfen nur im Rahmen des Anwendungsbereiches verwendet werden, für den sie zugelassen sind. (13) Das Zünden aus dem elektrischen Netz bedarf der Erlaubnis der Bergbehörde.

§ 75

Zündung mit Sprengschnur

§ 75 Zündung mit Sprengschnur (1) Sprengschnur darf nicht geknickt, in Schlingen oder übereinander gelegt werden. Sprengschnüre sind so miteinander zu verbinden, daß eine einwandfreie Detonationsübertragung gewährleistet ist. (2) Zur Einleitung der Detonation einer Sprengschnur muß elektrische Zündung oder Pulverzündschnur mit Sprengkapsel verwendet werden. Das Anbringen von Sprengkapseln an dem mit der Sprengladung verbundenen Ende der Sprengschnur sowie das Einlegen von Sprengkapseln in die Sprengladung sind verboten. (3) Scharfe elektrische Zünder oder Sprengkapseln dürfen erst unmittelbar vor dem Abtun angebracht werden. Bei Steinfallgefahr ist die Verbindungsstelle zwischen Sprengschnur und scharfem elektrischen Zünder bzw. Sprengkapsel zu schützen.

§ 76

Sicherheitsmaßnahmen beim Sprengen

§ 76 Sicherheitsmaßnahmen beim Sprengen (1) Das regelmäßige Sprengen darf nur zu den vom Betriebsführer durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten erfolgen. Außerhalb der regelmäßigen Sprengzeiten darf gesprengt werden, wenn eine Gefährdung von Personen oder Betriebsanlagen ausgeschlossen ist. (2) Vor dem Anzünden der ersten Zündschnur bzw. vor dem Anschließen der Zündleitung an die elektrische Zündeinrichtung hat der Sprengberechtigte dafür zu sorgen, daß alle Zugänge zum Gefahrenbereich zuverlässig abgesperrt werden. Er hat die Sprengstelle als letzter zu verlassen und darf erst zünden, wenn er sichergestellt hat, daß sich niemand mehr im Gefahrenbereich befindet. (3) Unter Tage ist das Zünden der Sprengladungen außer bei Fernzündanlagen durch den lauten Ruf "Es brennt!" anzukündigen. Beim Sprengen über Tage und in Tagebauen sind folgende Horn- oder Sirenensignale zu geben: Erstes Signal: einmal lang = "Sofort in Deckung gehen!" Zweites Signal: zweimal kurz = "Es wird gezündet!" Drittes Signal: dreimal kurz = "Sprengen beendet!" (4) Wer sich noch nicht in Sicherheit befindet, hat bei Ankündigung des Sprengens gemäß Abs. 3 sofort in Deckung zu gehen. Wo kein ausreichender natürlicher Schutz gegen Sprengstücke gegeben ist, müssen Schutzörter oder gleichwertige Schutzvorrichtungen eingerichtet sein. (5) Besteht die Gefahr, daß eine Sprengung sich auf einen anderen belegten Betriebspunkt auswirkt, so ist auch die dortige Belegschaft vor dem Sprengen zu warnen und der Betriebspunkt in die Absperrungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 einzubeziehen.

§ 77

Verhalten nach dem Sprengen

§ 77 Verhalten nach dem Sprengen (1) Nach dem Sprengen darf die Sprengstelle erst wieder betreten werden, wenn die Schwaden und der Staub abgezogen sind. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zündung oder ist das Auftreten von Versagern nicht auszuschließen, beträgt die Wartezeit mindestens 15 Minuten. Der Aufenthaltsort während der Wartezeit und ggf. der Fluchtweg sind so zu wählen, daß ein Einatmen von Schwaden vermieden wird. (2) Der Sprengberechtigte darf erst dann das Wiederbetreten der Sprengstelle erlauben, wenn er sie auf Versager und Sprengmittelreste überprüft und für gefahrlos befunden hat. Kann der Sprengberechtigte bis zum Schichtende nicht selbst die Sprengstelle überprüfen, so hat die Überprüfung zu Beginn der nächsten belegten Schicht durch einen Sprengberechtigten oder eine Aufsichtsperson zu erfolgen. Für das Schachtabteufen kann die Bergbehörde Ausnahmen von Satz 1 und 2 bewilligen. (3) Versager sind unverzüglich durch den Sprengberechtigten auf gefahrlose Weise zu beseitigen. Dabei dürfen nur die erforderlichen Personen anwesend sein. Kann der Versager nicht beseitigt werden, so ist er zu kennzeichnen, der Sprengbereich im gleichen Umfang wie vor dem Sprengen abzusperren und der nächsterreichbaren Aufsichtsperson Mitteilung zu machen. Gelingt die Versagerbeseitigung bis Schichtende nicht, so muß der Verantwortliche der nächsten belegten Schicht mündlich oder schriftlich unterrichtet werden. (4) Verboten ist das Auskratzen, Ausbohren, Tieferbohren und Ausblasen von Sprenglöchern, die Sprengmittel enthalten oder enthalten haben. Werden zum Zwecke der Versagerbeseitigung neue Bohrlöcher hergestellt, so müssen diese parallel und in ausreichendem Abstand zu vorhandenen Sprenglöchern gebohrt werden. (5) Sprenglochpfeifen dürfen nur zur Beseitigung von Sprengstoffresten wieder geladen werden. (6) Die Arbeit an der Sprengstelle darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Arbeitsbereich sorgfältig beräumt worden ist. Beim Beräumen und Wegladen des Haufwerks ist auf etwa noch vorhandene Sprengmittelreste zu achten.

§ 78

Gefundene Sprengmittel

§ 78 Gefundene Sprengmittel (1) Wer Sprengmittel findet, hat sie der nächsten Aufsichtsperson abzuliefern oder diese zu unterrichten, falls er die Sprengmittel nicht bergen kann. Diese hat für die Einlieferung in ein Sprengmittellager zu sorgen und den Betriebsführer zu benachrichtigen. Der Betriebsführer hat vor weiteren Maßnahmen die Bergbehörde zu unterrichten. (2) Abs. 1 gilt nicht für Sprengmittel, die nach dem Sprengen im Haufwerk gefunden werden, sofern es sich offensichtlich um Sprengmittel handelt, die beim Zünden nicht zur Detonation gekommen sind. Diese sind sicherzustellen. Die zuständige Aufsichtsperson ist zu unterrichten; sie entscheidet über die Weiterverwendung.

§ 79

Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit beim Schachtabteufen

§ 79 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit beim Schachtabteufen (1) Sprengmittel dürfen erst dann in den Schacht befördert werden, wenn alle nicht mit der Sprengarbeit befaßten Personen die Sohle verlassen haben. (2) Die Schlagpatronen dürfen nicht auf der Schachtsohle, sondern nur an einer anderen, von der zuständigen Aufsichtsperson besonders dafür bestimmten Stelle fertiggemacht werden. Die fertigen Schlagpatronen dürfen nur in verschlossenen Behältern, getrennt von anderen Sprengmitteln und sonstigen Gegenständen, zur Sohle gebracht werden. (3) Nur elektrische Zündung ist zulässig. Es dürfen nur Zündleitungen verwendet werden, die gegen Zugbeanspruchung gesichert und nicht mit anderen Leitungen zu einer Mehrfachleitung vereinigt sind. (4) Der Zündstromkreis ist unabhängig von der Anzahl der zu zündenden Sprengladungen vor jedem Sprengen mit einem dafür zugelassenen Gerät zu prüfen. (5) Beim Verbinden der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung dürfen nur der Sprengberechtigte und bis zu drei weitere Personen zugegen sein. (6) Vor dem Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung müssen alle sonstigen spannungsführenden Leitungen und Teile zwischen Zünd- und Sprengstelle mit Ausnahme der Fernsprechleitung allpolig abgeschaltet werden. (7) Zünden darf nur der Sprengberechtigte, soweit sich nicht die zuständige Aufsichtsperson dies vorbehält. Die Zündung darf nur von einer Stelle außerhalb der Schachtröhre aus vorgenommen werden, die gegen die Einwirkung von Sprengstücken und Schwaden sicher ist.

§ 8

Abschluß der Betriebsanlagen

§ 8 Abschluß der Betriebsanlagen (1) Tagesanlagen, zugehörige Werksplätze, Absetzbecken und Teiche müssen gegen unbefugtes Betreten erkennbar gesperrt sein. (2) Tagebaue einschließlich der zugehörigen Anlagen müssen gegen unbeabsichtigtes Betreten abgesperrt werden, soweit es die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder die persönliche Sicherheit erfordert. (3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig abgesperrt sein.

§ 80

Zusätzliche Vorschriften für die Sprengbarkeit über Tage und in Tagebauen

§ 80 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengbarkeit über Tage und in Tagebauen (1) Können durch die Sprengarbeit Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Anlagen außerhalb des Betriebes entstehen, so darf nur im Beisein einer Aufsichtsperson gesprengt werden; diese hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend § 76 zu veranlassen. (2) Bei Dunkelheit, Nebel oder sonstigen ungünstigen Sichtverhältnissen muß, über § 76 Abs. 2 hinaus, der Gefahrenbereich lückenlos abgesperrt werden. (3) Alle in Frage kommenden Personen sind über die Bedeutung der Absperrungszeichen und Sprengsignale sowie das vorgeschriebene Verhalten beim Sprengen zu unterrichten. Die Unterrichtung ist nach Bedarf zu wiederholen. (4) Sprengarbeiten über Tage dürfen nur auf Grund eines Sonderbetriebsplanes vorgenommen werden. (5) Das Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen über Tage darf nur von Sprengberechtigten oder Sprengmeistern vorgenommen werden, die die erfolgreiche Teilnahme an einem Sonderlehrgang für Abbruchsprengungen nachweisen können. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 81

Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit bei Schürf- und geophysikalischen ...

§ 81 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit bei Schürf- und geophysikalischen Untersuchungsarbeiten über Tage (1) Das Sprengmittellager darf nicht weiter als 50 km von der Verwendungsstelle der Sprengmittel entfernt liegen. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen. (2) Ort und Zeit des Sprengens sind der örtlich zuständigen allgemeinen Polizeibehörde spätestens 24 Stunden vorher durch die zuständige Aufsichtsperson anzuzeigen. (3) Die Absperrung des Gefahrenbereiches ist zuverlässigen Personen zu übertragen, die rote Warnflaggen und bei Dunkelheit oder ungünstigen Sichtverhältnissen rote Warnlampen mit sich führen müssen. (4) Bohrlöcher für seismische Sprengungen sind so zu laden, daß die oberste Patrone bei Ladungen von 0,5 bis 2,0 kg mindestens 2 m, bei stärkeren Ladungen mindestens 6 m unter der Erdoberfläche liegt. (5) In Bohrlöchern für seismische Sprengungen darf nur elektrisch gezündet werden. Werden für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, so müssen sie der gleichen Widerstandsgruppe und Zeitstufe angehören; jeder Zünder muß eine eigene Zündleitung haben. Die Zünder sind gleichzeitig mit derselben Zündmaschine abzutun. (6) Fertig eingebrachte Sprengladungen müssen am gleichen Tag abgetan und bis dahin unter Aufsicht gehalten werden. Ausnahmen kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 82

Schutz von Bauwerken und öffentlichen Anlagen

§ 82 Schutz von Bauwerken und öffentlichen Anlagen Sprengladungen sind so anzusetzen und zu bemessen, daß zu schützende Bauwerke, Gegenstände und Anlagen, wie öffentlicher Plätze, Straßen, Eisenbahnen, Kanäle, Deiche, Versorgungsleitungen, Naturdenkmäler und dergleichen, nicht beschädigt werden können.

§ 91

Stehenlassen von Sicherheitspfeilern

§ 91 Stehenlassen von Sicherheitspfeilern (1) Sicherheitspfeiler sind stehenzulassen 1. zum Schutze von Schächten, 2. zum Schutze von Tagesgegenständen, die im öffentlichen Interesse oder zur persönlichen Sicherheit erhalten werden müssen, 3. an den Grenzen gegen benachbarte Bergwerksbetriebe, 4. in anderen sicherheitlich bedeutsamen Fällen auf Verlangen der Bergbehörde. (2) Lage und Ausmaß der Sicherheitspfeiler sind betriebsplanmäßig festzulegen. (3) In Sicherheitspfeilern dürfen weder Grubenbaue angelegt noch Bohrungen ausgeführt werden. (4) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 3 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 92

Ausgänge zur Tagesoberfläche

§ 92 Ausgänge zur Tagesoberfläche (1) ... (2) Die den Belegschaftsmitgliedern zur Fahrung dienenden Strecken müssen diesen bekannt gemacht werden. Die Haupt- und Notausfahrstrecken müssen bezeichnet sein. (3) Tagesöffnungen sind gegen Überfluten zu sichern. (4) Ausnahmen von Abs. 2 kann die Bergbehörde bewilligen.

§ 93

Absperrung von Grubenbauen

§ 93 Absperrung von Grubenbauen (1) Grubenbaue, die aus Sicherheitsgründen nicht mehr betreten werden dürfen, müssen so abgesperrt werden, daß niemand unabsichtlich hineingelangen kann. (2) Abgesperrte Grubenbaue dürfen nur von den zuständigen Aufsichtspersonen oder in ihrer Begleitung oder auf ihre Weisung betreten werden. Hierbei ist auf das Auftreten schädlicher Gase zu achten; erforderlichenfalls müssen Sauerstoffschutzgeräte benutzt werden.

§ 94

Sicherung gegen Standwasser, Wassereinbrüche und schädliche Gase

§ 94 Sicherung gegen Standwasser, Wassereinbrüche und schädliche Gase (1) Grubenbaue, bei deren Herstellung mit einem Durchbruch von Wasser oder Lauge oder einem Ausbruch schädlicher Gase zu rechnen ist, dürfen erst aufgefahren werden, wenn das Wasser, die Lauge oder die Gase planmäßig abgeleitet worden sind oder die Bergbehörde andere Sicherheitsmaßnahmen zugelassen hat. (2) Im Salzbergbau ist das Schrämen, Schlitzen sowie die Verwendung von schneidenden Vortriebsmaschinen oder von Großlochbohrmaschinen verboten in Bereichen, in denen eine Gas- oder Salzausbruchgsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Belegschaft gegen Gaseinwirkung und Gesteinsauswurf zuverlässig geschützt ist. (3) Wasseransammlungen in Tagebauen und über Tage, die in die Grubenbaue durchbrechen können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Die im gefährdeten Bereich liegenden Grubenbaue dürfen nicht belegt werden, bis die Durchbruchsgefahr behoben ist. (4) Mit Ausnahme von Bohrungen zum planmäßigen Ableiten von Flüssigkeiten oder Gasen müssen alle Bohrungen so betrieben und vor dem Verlassen so gesichert werden, daß weder Flüssigkeiten noch Gase in die Lagerstätte oder in die Grubenbaue eintreten können.

§ 95

Sicherung gegen Absturz

§ 95 Sicherung gegen Absturz (1) Grubenbaue und Bohrlöcher mit mehr als 40 gon Neigung müssen an den oberen Zugängen und Öffnungen so gesichert werden, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. (2) Besteht Absturzgefahr, so müssen die gefährdeten Personen Sicherheitsgeschirre benutzen, wenn die Gefahr nicht durch andere Schutzmaßnahmen beseitigt werden kann.

§ 96

Schutz gegen herabfallende oder -rollende Gegenstände

§ 96 Schutz gegen herabfallende oder -rollende Gegenstände Es ist dafür zu sorgen, daß niemand durch herabfallende oder -rollende Gegenstände gefährdet wird. Insbesondere sind Ausbau und Einbauten im sicherheitlich erforderlichen Umfang von losen Gegenständen zu säubern.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.