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title: "AkaGrGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade Vom 21. Juli 1939"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/akagrgdvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AkaGrGDVHErahmen"
updated: "2026-05-13T16:51:46+00:00"
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# AkaGrGDV HE — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade Vom 21. Juli 1939

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.07.1939
*Fundstelle:* RGBl. I 1939, 1326


### Eingangsformel AkaGrGDV

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), und auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 10. Juni 1960 (GVBl. S. 53) und auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 9. Dezember 1980 (GVBl. I S. 429) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Als ausländischer akademischer Grad im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade gilt eine Bezeichnung, die dem Absolventen einer in dem betreffenden Staate anerkannten Hochschule 1. auf Grund einer Prüfung von der Hochschule oder von einer nach dem Recht dieses Staates zuständigen Stelle, 2. auf Grund einer staatlichen Prüfung von der nach dem Recht dieses Staates zuständigen Stelle durch Verleihungsakt oder durch eine Rechtsvorschrift zuerkannt worden ist. (2) Maßgebend für die Anerkennung der Hochschule ist das Recht des betreffenden Staates oder die Feststellung der Hochschulorganisation in diesem Staate.

### § 2

§ 2 (1) Inhaber eines ausländischen Grades nach § 1 Abs. 1 , dessen zugrunde liegender Abschluß dem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes materiell gleichwertig ist und für den es einen gleichartigen deutschen akademischen Grad gibt, erhalten auf Antrag die Genehmigung, ihren ausländischen Grad in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen. (2) Inhaber eines ausländischen Grades nach § 1 Abs. 1 , dessen zugrunde liegender Abschluß dem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes materiell nicht gleichwertig ist oder für den es keinen gleichartigen deutschen akademischen Grad gibt, erhalten auf Antrag die Genehmigung, ihren ausländischen Grad in der in § 3 bestimmten Form zu führen. (3) Die Genehmigung wird mit der Auflage verbunden, daß der ausländische Grad mit einem auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Stelle hinweisenden Zusatz zu führen ist. Dies gilt nicht für ausländische Grade im Sinne des § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes . (4) In den Fällen des Abs. 1 darf der zugrunde liegende ausländische Grad nicht zusätzlich zu dem Grad geführt werden, dessen Führung genehmigt worden ist.

### § 3

§ 3 In den Fällen des § 2 Abs. 2 wird die Genehmigung erteilt, den ausländischen Grad in der Originalform und in der in dem betreffenden Staate üblichen Form der Abkürzung zu führen. Ist der ausländische Grad nicht in lateinischer Sprache verliehen worden, kann der Genehmigung in der Originalform eine möglichst wörtliche Übersetzung in Klammern zugefügt werden.

### § 4

§ 4 Für ehrenhalber verliehene ausländische Grade gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

### § 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel AkaGrGDV

Auf Grund von § 8 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) wird verordnet:

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade Vom 21. Juli 1939
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AkaGrGDVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
