Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade Vom 21. Juli 1939
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.1939
- Fundstelle:
- RGBl. I 1939, 1326
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21. Juli 1939
V aufgeh. durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), und auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 10. Juni 1960 (GVBl. S. 53) und auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 9. Dezember 1980 (GVBl. I S. 429) wird verordnet:
§ 1 (1) Als ausländischer akademischer Grad im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade gilt eine Bezeichnung, die dem Absolventen einer in dem betreffenden Staate anerkannten Hochschule 1. auf Grund einer Prüfung von der Hochschule oder von einer nach dem Recht dieses Staates zuständigen Stelle, 2. auf Grund einer staatlichen Prüfung von der nach dem Recht dieses Staates zuständigen Stelle durch Verleihungsakt oder durch eine Rechtsvorschrift zuerkannt worden ist. (2) Maßgebend für die Anerkennung der Hochschule ist das Recht des betreffenden Staates oder die Feststellung der Hochschulorganisation in diesem Staate.
§ 2 (1) Inhaber eines ausländischen Grades nach § 1 Abs. 1 , dessen zugrunde liegender Abschluß dem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes materiell gleichwertig ist und für den es einen gleichartigen deutschen akademischen Grad gibt, erhalten auf Antrag die Genehmigung, ihren ausländischen Grad in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen. (2) Inhaber eines ausländischen Grades nach § 1 Abs. 1 , dessen zugrunde liegender Abschluß dem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes materiell nicht gleichwertig ist oder für den es keinen gleichartigen deutschen akademischen Grad gibt, erhalten auf Antrag die Genehmigung, ihren ausländischen Grad in der in § 3 bestimmten Form zu führen. (3) Die Genehmigung wird mit der Auflage verbunden, daß der ausländische Grad mit einem auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Stelle hinweisenden Zusatz zu führen ist. Dies gilt nicht für ausländische Grade im Sinne des § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes . (4) In den Fällen des Abs. 1 darf der zugrunde liegende ausländische Grad nicht zusätzlich zu dem Grad geführt werden, dessen Führung genehmigt worden ist.
§ 3 In den Fällen des § 2 Abs. 2 wird die Genehmigung erteilt, den ausländischen Grad in der Originalform und in der in dem betreffenden Staate üblichen Form der Abkürzung zu führen. Ist der ausländische Grad nicht in lateinischer Sprache verliehen worden, kann der Genehmigung in der Originalform eine möglichst wörtliche Übersetzung in Klammern zugefügt werden.
§ 4 Für ehrenhalber verliehene ausländische Grade gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 17. Februar ...
V aufgeh. durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Auf Grund von § 8 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) wird verordnet:
Textnachweis ab: 01.01.2004
1.
Ein akademischer Grad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat.
Textnachweis ab: 01.01.2004
2.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades ( § 2 Abs. 1 , § 3 des Gesetzes ) ist unmittelbar beim Minister für Wissenschaft und Kunst zu stellen. Dem Antrage sind folgende Unterlagen beizufügen: Lebenslauf, Reifezeugnis, Studien- und Prüfungsnachweise sowie die Verleihungsurkunde oder das sonstige Besitzzeugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift nebst einer beglaubigten deutschen Übersetzung.
(2) Als vorübergehend im Sinne des § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt ein Aufenthalt im allgemeinen nicht mehr, wenn er die Zeit von drei Monaten überschreitet.
(3) Über die Genehmigung wird dem Antragsteller eine Urkunde ausgestellt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht in den Fällen, in denen die Genehmigung zur Führung der akademischen Grade einer bestimmten ausländischen Hochschule allgemein erteilt ist ( § 2 Abs. 2 des Gesetzes ).
Textnachweis ab: 01.01.2004
3.
(1) Über die Entziehung eines von einer inländischen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grades entscheidet ein Ausschuß, der aus dem Rektor der Hochschule und den Dekanen besteht. An Hochschulen, denen eine Untergliederung in Fakultäten (Abteilungen) fehlt, treten an die Stelle der Dekane zwei jeweils für die Dauer von fünf Jahren durch den Minister für Wissenschaft und Kunst bestellte ordentliche Mitglieder des Lehrkörpers.
(2) Die Entscheidung des Ausschusses wird mit der Zustellung wirksam....
Textnachweis ab: 01.01.2004
4.
Die Entscheidung über die Aufhebung der Entziehung ( § 4 Abs. 4 des Gesetzes ) erfolgt nach Anhörung des in Nr. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Ausschusses.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.