AGZweigStZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Errichtung und die Zuständigkeit von amtsgerichtlichen Zweigstellen Vom 29. Dezember 2004 *)

Ausfertigungsdatum:
29.12.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 552
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4 (1) Die Zweigstelle Lauterbach (Hessen) des Amtsgerichts Alsfeld ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg zuständig. (2) Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister- und WEG-Sachen für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald zuständig. (3) Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist zuständig für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für alle amtsgerichtlichen Geschäfte - mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Straf- und Bußgeldsachen, der Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen - für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn. (4) Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist zuständig für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für die Grundbuchsachen für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald). (5) Die Zweigstelle Eltville am Rhein des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein ist für Strafsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, Privatklagesachen, Ordnungswidrigkeitssachen einschließlich der Erzwingungshaftsachen und einzelrichterliche Anordnungen aus dem Amtsgerichtsbezirk sowie für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs- und Familiensachen sowie der Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Eltville am Rhein und Kiedrich zuständig.

§ 4

§ 4 (1) Die Zweigstelle Lauterbach (Hessen) des Amtsgerichts Alsfeld ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg zuständig. (2) Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister- und WEG-Sachen für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald zuständig. (3) Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist zuständig für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für alle amtsgerichtlichen Geschäfte - mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Straf- und Bußgeldsachen, der Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen - für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn. (4) Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist zuständig für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für die Grundbuchsachen für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald). (5) Die Zweigstelle Eltville am Rhein des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs- und Familiensachen sowie der Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Eltville am Rhein und Kiedrich zuständig.

Eingangsformel AGZweigStZustAnO

Aufgrund des § 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1976 (GVBl. I S. 539, 1977 I S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Es sind errichtet: 1. im Landgerichtsbezirk Gießen eine Zweigstelle des Amtsgerichts Alsfeld in Lauterbach (Hessen), 2. im Landgerichtsbezirk Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar, 3. im Landgerichtsbezirk Limburg a. d. Lahn a) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn, b) eine Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn in Hadamar, 4. im Landgerichtsbezirk Wiesbaden eine Zweigstelle des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein in Eltville am Rhein.

§ 2

§ 2 Die Bezirke der Zweigstellen stimmen mit den Amtsgerichtsbezirken überein.

§ 3

§ 3 Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte handelt, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der Ministerin oder des Ministers der Justiz bestimmten Amtsgerichten zugewiesen sind und soweit sich nicht aus § 4 etwas anderes ergibt.

§ 4

§ 4 (1) Die Zweigstelle Lauterbach (Hessen) des Amtsgerichts Alsfeld ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen für die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg zuständig. (2) Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister- und WEG-Sachen für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald zuständig. (3) Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist zuständig für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für alle amtsgerichtlichen Geschäfte - mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Straf- und Bußgeldsachen, der Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen - für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn. (4) Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist zuständig für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks sowie für die Grundbuchsachen für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald). (5) Die Zweigstelle Eltville am Rhein des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein ist für Strafsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, Privatklagesachen, Ordnungswidrigkeitssachen einschließlich der Erzwingungshaftsachen und einzelrichterliche Anordnungen aus dem Amtsgerichtsbezirk sowie für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Gerichtsverwaltungs- und Familiensachen für die Gemeinden Eltville am Rhein und Kiedrich zuständig.

§ 5

§ 5 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.