Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wetzlar in Strafsachen wegen Steuervergehen Vom 28. Mai 1968
- Ausfertigungsdatum:
- 28.05.1968
- Fundstelle:
- GVBl. I 1968, 153
Auf Grund des § 426 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird verordnet:
§ 1 In Strafsachen wegen Steuervergehen ist für die Amtsgerichtsbezirke Dillenburg, Herborn und Wetzlar das Amtsgericht Wetzlar örtlich zuständig.
§ 2 (Aufhebungsanweisung)
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.