AgrAusschEntschV HE · Hessen

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte Vom 12. September 1997

Ausfertigungsdatum:
12.09.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 360
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Mitglieder des Landesagrarausschusses und der Gebietsagrarausschüsse beträgt: 1. für die Mitglieder des Landesagrarausschussesa) für das vorsitzende Mitglied 383 Eurob) für die sonstigen Mitglieder 184 Euro2. für die Mitglieder des Gebietsagrarausschussesa) für das vorsitzende Mitglied 307 Eurob) für die sonstigen Mitglieder 51 Euro. (2) Die Entschädigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Mitgliedschaft in dem Ausschuß beginnt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ablauf des letzten Monats des Benennungszeitraums oder, sofern noch keine neuen Ausschüsse gebildet worden sind, mit Ablauf des letzten Monats vor der Neubildung oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied ausscheidet. (3) Ist das vorsitzende Ausschußmitglied verhindert, so erhält seine Stellvertretung dessen Entschädigung für jeden vollen Monat der Vertretungszeit. Dabei wird die ihr oder ihm als sonstigem Mitglied zustehende Entschädigung angerechnet. (4) Wenn ein Mitglied nicht an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen kann, werden von den in Abs. 1 festgesetzten Entschädigungssätzen je versäumte Sitzung 51 Euro bei Gebietsagrarausschußmitgliedern und 128 Euro bei Landesagrarausschußmitgliedern einbehalten. (5) Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich.

§ 2

§ 2(1) Die Aufwandsentschädigung für Ortslandwirtinnen und -landwirte beträgt je Bezirk jährlich 256 Euro. Sind in einem Bezirk mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte benannt, wird die Höhe der anteiligen Aufwandsentschädigung im Benehmen mit den Anspruchsberechtigten vom Kreisausschuss der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise festgelegt. (2) Die Aufwandsentschädigung für Kreislandwirtinnen und -landwirte, die nicht gleichzeitig vorsitzendes Mitglied eines Gebietsagrarausschusses sind, beträgt monatlich 128 Euro. (3) Kreislandwirtinnen und -landwirte, die vorsitzende Mitglieder eines Gebietsagrarausschusses sind, erhalten nur die Entschädigung als vorsitzendes Mitglied des Gebietsagrarausschusses. (4) Die Zahlung an die Kreislandwirtinnen und -landwirte erfolgt monatlich nachträglich, die Zahlung an die Ortslandwirtinnen und -landwirte erfolgt jeweils zum 1. Juli des Haushaltsjahres. (5) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 17 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Mitglieder des Landesagrarausschusses und der Gebietsagrarausschüsse beträgt: 1. für die Mitglieder des Landesagrarausschussesa) für das vorsitzende Mitglied 383 Eurob) für die sonstigen Mitglieder 184 Euro2. für die Mitglieder des Gebietsagrarausschussesa) für das vorsitzende Mitglied 307 Eurob) für die sonstigen Mitglieder 51 Euro. (2) Die Entschädigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Mitgliedschaft in dem Ausschuß beginnt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ablauf des letzten Monats des Benennungszeitraums oder, sofern noch keine neuen Ausschüsse gebildet worden sind, mit Ablauf des letzten Monats vor der Neubildung oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied ausscheidet. (3) Ist das vorsitzende Ausschußmitglied verhindert, so erhält seine Stellvertretung dessen Entschädigung für jeden vollen Monat der Vertretungszeit. Dabei wird die ihr oder ihm als sonstigem Mitglied zustehende Entschädigung angerechnet. (4) Wenn ein Mitglied nicht an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen kann, werden von den in Abs. 1 festgesetzten Entschädigungssätzen je versäumte Sitzung 51 Euro bei Gebietsagrarausschußmitgliedern und 128 Euro bei Landesagrarausschußmitgliedern einbehalten. Nimmt im Falle des Satz 1 ein stellvertretendes Mitglied an der Sitzung teil, steht diesem der einbehaltene Betrag zu. (5) Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich.

§ 2

§ 2(1) Die Aufwandsentschädigung für Ortslandwirtinnen und -landwirte beträgt je Bezirk jährlich 256 Euro. Sind in einem Bezirk mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte benannt, wird die Höhe der anteiligen Aufwandsentschädigung im Benehmen mit den Anspruchsberechtigten vom Kreisausschuss der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise festgelegt.(2) Die Aufwandsentschädigung für Kreislandwirtinnen und -landwirte, die nicht gleichzeitig vorsitzendes Mitglied eines Gebietsagrarausschusses sind, beträgt monatlich 128 Euro.(3) Kreislandwirtinnen und -landwirte, die vorsitzende Mitglieder eines Gebietsagrarausschusses sind, erhalten nur die Entschädigung als vorsitzendes Mitglied des Gebietsagrarausschusses.(4) Die Zahlung an die Kreislandwirtinnen und -landwirte erfolgt monatlich nachträglich, die Zahlung an die Ortslandwirtinnen und -landwirte erfolgt jeweils zum 1. Juli des Haushaltsjahres.(5) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Mitglieder des Landesagrarausschusses und der Gebietsagrarausschüsse beträgt:1. für die Mitglieder des Landesagrarausschussesa) für das vorsitzende Mitglied 422 Euro im Haushaltsjahr 2024, 465 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025,b) für die sonstigen Mitglieder 203 Euro im Haushaltsjahr 2024, 224 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025,2. für die Mitglieder der Gebietsagrarausschüssea) für das vorsitzende Mitglied 338 Euro im Haushaltsjahr 2024, 372 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025,b) für die sonstigen Mitglieder 57 Euro im Haushaltsjahr 2024, 63 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025.(2) Die Entschädigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Mitgliedschaft in dem Ausschuß beginnt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ablauf des letzten Monats des Benennungszeitraums oder, sofern noch keine neuen Ausschüsse gebildet worden sind, mit Ablauf des letzten Monats vor der Neubildung oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied ausscheidet.(3) Ist das vorsitzende Ausschußmitglied verhindert, so erhält seine Stellvertretung dessen Entschädigung für jeden vollen Monat der Vertretungszeit. Dabei wird die ihr oder ihm als sonstigem Mitglied zustehende Entschädigung angerechnet.(4) Nimmt ein Mitglied an einer Sitzung des Ausschusses nicht teil, werden von den in Abs. 1 festgesetzten Entschädigungssätzen jeweils 70 Prozent für den Monat einbehalten, in dem die Sitzung stattgefunden hat. Nimmt im Falle des Satz 1 ein stellvertretendes Mitglied an der Sitzung teil, steht diesem der einbehaltene Betrag zu.(5) Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich.

§ 2

§ 2(1) Die Aufwandsentschädigung für Ortslandwirtinnen und -landwirte beträgt je Bezirk 282 Euro für das gesamte Haushaltsjahr 2024, 311 Euro jährlich ab dem Haushaltsjahr 2025. Sind in einem Bezirk mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte benannt, wird die Höhe der anteiligen Aufwandsentschädigung im Benehmen mit den Anspruchsberechtigten vom Kreisausschuss der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise festgelegt.(2) Die Aufwandsentschädigung für Kreislandwirtinnen und -landwirte, die nicht gleichzeitig vorsitzendes Mitglied eines Gebietsagrarausschusses sind, beträgt monatlich 141 Euro im Haushaltsjahr 2024, monatlich 156 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025.(3) Kreislandwirtinnen und -landwirte, die vorsitzende Mitglieder eines Gebietsagrarausschusses sind, erhalten nur die Entschädigung als vorsitzendes Mitglied des Gebietsagrarausschusses.(4) Die Zahlung an die Kreislandwirtinnen und -landwirte erfolgt monatlich nachträglich, die Zahlung an die Ortslandwirtinnen und -landwirte erfolgt jeweils zum 1. Juli des Haushaltsjahres.(5) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Eingangsformel AgrAusschEntschV

Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 3, des § 2 Abs. 3 und des § 4 Abs. 3 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Mitglieder des Landesagrarausschusses und der Gebietsagrarausschüsse beträgt: 1. für die Mitglieder des Landesagrarausschussesa) für das vorsitzende Mitglied 750 DMb) für die sonstigen Mitglieder 360 DM2. für die Mitglieder des Gebietsagrarausschussesa) für das vorsitzende Mitglied 600 DMb) für die sonstigen Mitglieder 100 DM. (2) Die Entschädigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Mitgliedschaft in dem Ausschuß beginnt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ablauf des letzten Monats der Wahlzeit oder, sofern noch keine neuen Ausschüsse gewählt sind, mit Ablauf des letzten Monats vor der Neuwahl oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied ausscheidet. (3) Ist das vorsitzende Ausschußmitglied verhindert, so erhält seine Stellvertretung dessen Entschädigung für jeden vollen Monat der Vertretungszeit. Dabei wird die ihr oder ihm als sonstigem Mitglied zustehende Entschädigung angerechnet. (4) Wenn ein Mitglied nicht an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen kann, werden von den in Abs. 2 festgesetzten Entschädigungssätzen je versäumte Sitzung einhundert Deutsche Mark bei Gebietsagrarausschußmitgliedern und zweihundertfünfzig Deutsche Mark bei Landesagrarausschußmitgliedern einbehalten. (5) Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich.

§ 2

§ 2(1) Die Aufwandsentschädigung für Ortslandwirtinnen und -landwirte beträgt je Wahlbezirk jährlich fünfhundert Deutsche Mark. Sind in einem Wahlbezirk mehrere Ortslandwirte gewählt, wird die Höhe der anteiligen Aufwandsentschädigung im Benehmen mit den Anspruchsberechtigten vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - festgelegt. (2) Die Aufwandsentschädigung für Kreislandwirtinnen und -landwirte, die nicht gleichzeitig vorsitzendes Mitglied eines Gebietsagrarausschusses sind, beträgt monatlich zweihundertfünfzig Deutsche Mark. (3) Kreislandwirtinnen und -landwirte, die vorsitzende Mitglieder eines Gebietsagrarausschusses sind, erhalten nur die Entschädigung als vorsitzendes Mitglied des Gebietsagrarausschusses. (4) Die Zahlung an die Kreislandwirtinnen und -landwirte erfolgt monatlich nachträglich, die Zahlung an die Ortslandwirtinnen und -landwirte erfolgt jeweils zum 1. Juli des Haushaltsjahres. (5) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3

§ 3(Aufhebungsanweisung)

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 17 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.