Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte Vom 10. Oktober 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 291
§ 1 (1) Außerhalb ihres Sitzes halten folgende Amtsgerichte Gerichtstage ab: 1. Amtsgericht Fürth in Hirschhorn (Neckar), 2. Amtsgericht Fulda in Gersfeld (Rhön), Hilders und Neuhof, 3. Amtsgericht Eschwege in Sontra und Witzenhausen, 4. Amtsgericht Fritzlar in Bad Wildungen, 5. Amtsgericht Kassel in Wolfhagen, 6. Amtsgericht Biedenkopf in Gladenbach, 7. Amtsgericht Frankenberg in Gemünden (Wohra). (2) Wahrgenommen werden die Aufgaben der Rechtsantragsstelle, der Beratungshilfe, der Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch und aus dem Handelsregister sowie die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen auf diesen Gebieten.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 7 am 1. Juni 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Aufgrund des § 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1976 (GVBl. I S. 539, 1977 I S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:
§ 1 (1) Außerhalb ihres Sitzes halten folgende Amtsgerichte Gerichtstage ab: 1. Amtsgericht Fürth in Hirschhorn (Neckar), 2. Amtsgericht Fulda in Gersfeld (Rhön), Hilders und Neuhof, * 3. Amtsgericht Eschwege in Sontra, 4. Amtsgericht Biedenkopf in Gladenbach, 5. Amtsgericht Frankenberg in Gemünden (Wohra). * (2) Wahrgenommen werden die Aufgaben der Rechtsantragsstelle, der Beratungshilfe, der Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch und aus dem Handelsregister sowie die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen auf diesen Gebieten.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 5 am 1. Juni 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.