Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 15. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.1992
- Fundstelle:
- GVBl. I 1992, 222
Anlage zu § 1 und § 2 Abs. 2 Gemeinden, in denen Ausgleichzahlungen erhoben werden. Gemeinde Mietenstufe A. Regierungsbezirk Darmstadt Kreisfreie Städte Darmstadt 3 Frankfurt am Main 4 Offenbach am Main 3 Wiesbaden 4 Landkreis Bergstraße Bensheim 2 Heppenheim 2 Lampertheim 2 Lorsch 2 Landkreis Darmstadt-Dieburg Griesheim 3 Pfungstadt 2 Reinheim 2 Weiterstadt 3 Landkreis Groß-Gerau Bischofsheim 3 Büttelborn 2 Ginsheim-Gustavsburg 2 Groß-Gerau 3 Kelsterbach 3 Mörfelden-Walldorf 3 Nauheim 3 Rüsselsheim 3 Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe 4 Friedrichsdorf 4 Königstein im Taunus 4 Kronberg im Taunus 4 Oberursel (Taunus) 3 Steinbach (Taunus) 4 Main-Kinzig-Kreis Hanau 2 Maintal 3 Main-Taunus-Kreis Bad Soden am Taunus 4 Eschborn 4 Flörsheim am Main 3 Hattersheim am Main 3 Hochheim am Main 3 Hofheim am Taunus 3 Kriftel 4 Liederbach am Taunus 4 Schwalbach am Taunus 4 Landkreis Offenbach Dietzenbach 3 Dreieich 3 Egelsbach 3 Hainburg 2 Heusenstamm 3 Langen (Hessen) 3 Mühlheim am Main 3 Neu-Isenburg 3 Obertshausen 3 Seligenstadt 2 Rheingau-Taunus-Kreis Bad Schwalbach 3 Eltville am Rhein 3 Geisenheim 2 Idstein 2 Niedernhausen 3 Rüdesheim am Rhein 2 Taunusstein 3 Wetteraukreis Bad Vilbel 3 Butzbach 2 Friedberg (Hessen) 3 B. Regierungsbezirk Gießen Landkreis Gießen Buseck 2 Fernwald 2 Gießen 2 Lich 2 Lahn-Dill-Kreis Wetzlar 2 Landkreis Marburg-Biedenkopf Marburg 3 Stadtallendorf 1 C. Regierungsbezirk Kassel Kreisfreie Stadt Kassel 2
§ 2 (1) Für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Höchstbeträge bestimmt: Mieten- stufe Wohnungs- größe Baujahr vor 1960 1960 - 1969 A *) B *) A *) B *) Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 4,70 215 3,80 - 4,70 215 4,20 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,30 312 4,00 288 4,30 312 4,20 296 mehr als 80 m 2 3,90 - 3,60 - 3,90 - 3,70 - 2 bis 50 m 2 5,60 250 4,60 225 6,40 265 4,90 235 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,00 376 4,50 344 5,30 376 4,70 360 mehr als 80 m 2 4,70 - 4,30 - 4,70 - 4,50 - 3 bis 50 m 2 6,40 285 5,00 245 7,10 300 5,80 255 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,70 440 4,90 376 6,00 448 5,10 - mehr als 80 m 2 5,50 - 4,70 - 5,60 - 5,10 - 4 bis 50 m 2 7,30 310 5,40 255 8,00 330 6,30 255 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,20 - 5,10 - 6,60 504 5,10 400 mehr als 80 m 2 6,20 - 5,10 - 6,30 - 5,00 - Mieten- stufe Wohnungs- größe Baujahr 1970 - 1979 1980-1989 1990-1999 2000 und später Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 5,20 215 5,40 240 5,60 250 5,80 260 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,30 320 4,80 352 5,00 368 5,20 384 mehr als 80 m 2 4,00 - 4,40 - 4,60 - 4,80 - 2 bis 50 m 2 6,60 275 7,30 300 7,60 310 8,00 325 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,50 392 6,00 448 6,20 464 6,50 488 mehr als 80 m 2 4,90 - 5,60 - 5,80 - 6,10 - 3 bis 50 m 2 7,70 320 7,70 360 8,00 375 8,40 395 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,40 464 7,20 536 7,50 560 7,90 584 mehr als 80 m 2 5,80 - 6,70 - 7,00 - 7,30 - 4 bis 50 m 2 8,20 350 8,30 - 8,70 430 9,00 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 7,00 528 8,30 632 8,60 664 9,00 688 mehr als 80 m 2 6,60 - 8,00 - 8,30 - 8,60 - (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der Anlage . (3) Enthält ein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), für eine in Abs. 1 bezeichnete Wohnung einen niedrigeren Mittelwert der Mietspanne (ohne Betriebskosten) als den in Abs. 1 festgelegten Höchstbetrag, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Bei Mietspiegeln mit Grundmieten und ausstattungsbedingten Zu- und Abschlagsbeträgen werden für die maßgebende Miete als Ausstattung nur Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung berücksichtigt. (4) Hat ein Wohnungsinhaber seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit Bad, Dusche, WC oder Sammelheizung ausgestattet oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, sind diese Ausstattungsmerkmale bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Abs. 1 oder der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abs. 4 nicht zu berücksichtigen. Als Sammelheizung gilt auch eine Etagenheizung.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage zu § 1 und § 2 Abs. 2 Gemeinde Mietenstufe A. Regierungsbezirk Darmstadt Kreisfreie Städte Darmstadt 3 Frankfurt am Main 4 Offenbach am Main 3 Wiesbaden 4 Landkreis Bergstraße Bensheim 2 Heppenheim 2 Lampertheim 2 Lorsch 2 Landkreis Darmstadt-Dieburg Griesheim 3 Pfungstadt 2 Reinheim 2 Weiterstadt 3 Landkreis Groß-Gerau Bischofsheim 3 Ginsheim-Gustavsburg 2 Kelsterbach 3 Mörfelden-Walldorf 3 Rüsselsheim 3 Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe 4 Friedrichsdorf 4 Königstein im Taunus 4 Kronberg im Taunus 4 Oberursel (Taunus) 3 Steinbach (Taunus) 4 Main-Kinzig-Kreis Hanau 2 Maintal 3 Main-Taunus-Kreis Bad Soden am Taunus 4 Eschborn 4 Flörsheim am Main 3 Hattersheim am Main 3 Hochheim am Main 3 Hofheim am Taunus 3 Kriftel 4 Liederbach am Taunus 4 Schwalbach am Taunus 4 Landkreis Offenbach Dietzenbach 3 Dreieich 3 Egelsbach 3 Hainburg 2 Heusenstamm 3 Langen (Hessen) 3 Mühlheim am Main 3 Neu-Isenburg 3 Obertshausen 3 Rheingau-Taunus-Kreis Bad Schwalbach 3 Eltville am Rhein 3 Geisenheim 2 Idstein 2 Rüdesheim am Rhein 2 Taunusstein 3 Wetteraukreis Bad Vilbel 3 Butzbach 2 Friedberg (Hessen) 3 B. Regierungsbezirk Gießen Landkreis Gießen Buseck 2 Gießen 2 Lich 2 Lahn-Dill-Kreis Wetzlar 2 C. Regierungsbezirk Kassel Kreisfreie Stadt Kassel 2
§ 2 (1) Für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Höchstbeträge bestimmt: Mietenstufe Wohnungsgröße Baujahr vor 1960 1960-1969 A *) B *) A *) B *) Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 5,00 225 4,20 - 5,00 225 4,50 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,50 320 4,30 304 4,50 312 4,50 304 mehr als 80 m 2 4,00 - 3,80 - 3,90 - 3,80 - 2 bis 50 m 2 6,00 260 5,00 245 6,80 275 5,30 255 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,20 384 4,90 368 5,50 384 5,10 376 mehr als 80 m 2 4,80 - 4,60 - 4,80 - 4,70 - 3 bis 50 m 2 6,90 300 5,50 265 7,50 315 6,30 275 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,00 456 5,30 400 6,30 464 5,50 432 mehr als 80 m 2 5,70 - 5,00 - 5,80 - 5,40 - 4 bis 50 m 2 7,80 325 6,00 275 8,50 345 6,90 275 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,50 512 5,50 432 6,90 520 5,50 424 mehr als 80 m 2 6,40 - 5,40 - 6,50 - 5,30 - Mietenstufe Wohnungsgröße Baujahr 1970-1979 1980-1989 1990-1999 2000 und später Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohn-fl. höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 5,50 225 5,60 250 5,80 260 6,10 270 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,50 328 5,00 360 5,20 376 5,40 392 mehr als 80 m 2 4,10 - 4,50 - 4,70 - 4,90 - 2 bis 50 m 2 7,00 290 7,60 305 8,00 320 8,30 335 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,80 400 6,10 448 6,40 472 6,70 488 mehr als 80 m 2 5,00 - 5,60 - 5,90 - 6,10 - 3 bis 50 m 2 8,10 335 8,00 370 8,40 390 8,70 405 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,70 472 7,40 544 7,80 568 8,10 592 mehr als 80 m 2 5,90 - 6,80 - 7,10 - 7,40 - 4 bis 50 m 2 8,70 365 8,60 425 9,00 445 9,40 460 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 7,30 544 8,50 640 8,90 672 9,20 696 mehr als 80 m 2 6,80 - 8,00 - 8,40 - 8,70 - (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der Anlage . (3) Enthält ein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), für eine in Abs. 1 bezeichnete Wohnung einen niedrigeren Mittelwert der Mietspanne (ohne Betriebskosten) als den in Abs. 1 festgelegten Höchstbetrag, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Bei Mietspiegeln mit Grundmieten und ausstattungsbedingten Zu- und Abschlagsbeträgen werden für die maßgebende Miete als Ausstattung nur Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung berücksichtigt. (4) Hat ein Wohnungsinhaber seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit Bad, Dusche, WC oder Sammelheizung ausgestattet oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, sind diese Ausstattungsmerkmale bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Abs. 1 oder der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. (5) Als Sammelheizung gilt eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger - insbesondere Wasser - mit Hilfe beliebiger Energiearten (zum Beispiel Kohle, Öl, Gas, Strom) erwärmt wird und an die die Wohn- und Schlafräume der Wohnungen angeschlossen sind. Als Sammelheizung gelten auch die Versorgung durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung, Nachtstromspeicherheizungen, Gaseinzelöfen, Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen. Wurde eine Wohnung so umfangreich modernisiert, dass sie nach Ausstattung und Beschaffenheit nahezu einem Neubau entspricht, ist sie ab dem Jahr des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen in die diesem Jahr entsprechende Baualtersklasse einzuordnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für die Anwendung der Tabelle der Höchstbeträge in Abs. 1 als auch für die Anwendung eines Mietspiegels zur Beschränkung der Ausgleichszahlung.
Anlage zu § 1 und § 2 Abs. 2 Gemeinden, in denen Ausgleichzahlungen erhoben werden. Gemeinde Mietenstufe A. Regierungsbezirk Darmstadt Kreisfreie Städte Darmstadt 3 Frankfurt am Main 4 Offenbach am Main 3 Wiesbaden 4 Landkreis Bergstraße Bensheim 2 Birkenau 2 Heppenheim 2 Lampertheim 2 Lorsch 2 Landkreis Darmstadt-Dieburg Alsbach-Hähnlein 3 Griesheim 3 Pfungstadt 2 Reinheim 2 Weiterstadt 3 Landkreis Groß-Gerau Bischofsheim 3 Büttelborn 2 Ginsheim-Gustavsburg 2 Groß-Gerau 3 Kelsterbach 3 Mörfelden-Walldorf 3 Nauheim 3 Raunheim 3 Riedstadt 2 Rüsselsheim 3 Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe 4 Friedrichsdorf 4 Königstein im Taunus 4 Kronberg im Taunus 4 Neu-Anspach 3 Oberursel (Taunus) 3 Steinbach (Taunus) 4 Main-Kinzig-Kreis Hanau 2 Maintal 3 Main-Taunus-Kreis Bad Soden am Taunus 4 Eschborn 4 Flörsheim am Main 3 Hattersheim am Main 3 Hochheim am Main 3 Hofheim am Taunus 3 Kriftel 4 Liederbach am Taunus 4 Schwalbach am Taunus 4 Sulzbach (Taunus) 3 Odenwaldkreis Erbach 2 Landkreis Offenbach Dietzenbach 3 Dreieich 3 Egelsbach 3 Hainburg 2 Heusenstamm 3 Langen (Hessen) 3 Mühlheim am Main 3 Neu-Isenburg 3 Obertshausen 3 Rödermark 3 Seligenstadt 2 Rheingau-Taunus-Kreis Bad Schwalbach 3 Eltville am Rhein 3 Geisenheim 2 Idstein 2 Niedernhausen 3 Rüdesheim am Rhein 2 Schlangenbad 3 Taunusstein 3 Walluf 3 Wetteraukreis Bad Nauheim 3 Bad Vilbel 3 Butzbach 2 Friedberg (Hessen) 3 B. Regierungsbezirk Gießen Landkreis Gießen Buseck 2 Fernwald 2 Gießen 2 Heuchelheim 2 Langgöns 2 Lich 2 Wettenberg 2 Lahn-Dill-Kreis Wetzlar 2 Landkreis Marburg-Biedenkopf Marburg 3 Stadtallendorf 1 C. Regierungsbezirk Kassel Kreisfreie Stadt Kassel 2 Landkreis Hersfeld-Rotenburg Bebra 1 Landkreis Waldeck-Frankenberg Bad Wildungen 2 Werra-Meißner-Kreis Sontra 1
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87) wird verordnet:
§ 1 In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden werden Ausgleichszahlungen nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen erhoben.
§ 2 (1) Für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Höchstbeträge bestimmt: Mieten- stufe Wohnungs- größe Baujahr vor 1960 1960 - 1969 A *) B *) A *) B *) Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 4,30 200 3,30 - 4,40 205 3,70 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,00 304 3,60 272 4,10 312 3,80 280 mehr als 80 m 2 3,80 - 3,40 - 3,90 - 3,50 - 2 bis 50 m 2 5,00 230 3,80 - 5,80 245 4,20 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,60 352 3,90 - 4,90 368 4,20 328 mehr als 80 m 2 4,40 - 3,90 - 4,60 - 4,10 - 3 bis 50 m 2 5,80 265 4,30 - 6,50 290 5,10 230 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,30 - 4,40 - 5,80 448 4,60 - mehr als 80 m 2 5,30 - 4,40 - 5,60 - 4,90 - 4 bis 50 m 2 6,30 275 4,40 215 7,20 300 5,30 215 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,50 - 4,30 - 6,00 472 4,30 - mehr als 80 m 2 5,70 - 4,50 - 5,90 - 4,50 - Mieten- stufe Wohnungs- größe Baujahr 1970 - 1979 1980-1989 1990 und später A *) B *) Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung Euro je m 2 Wohnfläche höchstens ... Euro je Wohnung 1 bis 50 m 2 4,90 210 4,10 200 5,20 240 5,40 250 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 4,20 320 4,00 - 4,80 368 5,00 376 mehr als 80 m 2 4,00 - 4,00 - 4,60 - 4,70 - 2 bis 50 m 2 6,10 260 4,70 230 6,90 285 7,20 295 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 5,20 376 4,60 360 5,70 448 5,90 456 mehr als 80 m 2 4,70 - 4,50 - 5,60 - 5,70 - 3 bis 50 m 2 7,20 310 6,30 280 7,40 355 7,70 370 mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,20 456 5,60 - 7,10 552 7,40 568 mehr als 80 m 2 5,70 - 5,70 - 6,90 - 7,10 - 4 bis 50 m 2 7,40 320 6,30 275 7,70 - 8,00 - mehr als 50 m 2 bis 80 m 2 6,40 496 5,50 - 7,80 616 8,10 640 mehr als 80 m 2 6,20 - 5,70 - 7,70 - 8,00 - (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der Anlage . (3) Für Wohnungen, die in einem Gebiet liegen, für das eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) ausgesprochen worden ist, vermindern sich die in Abs. 1 festgelegten Höchstbeträge um 20 vom Hundert. (4) Enthält ein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), für eine in Abs. 1 bezeichnete Wohnung einen niedrigeren Mittelwert der Mietspanne (ohne Betriebskosten) als den in Abs. 1 festgelegten Höchstbetrag, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Bei Mietspiegeln mit Grundmieten und ausstattungsbedingten Zu- und Abschlagsbeträgen werden für die maßgebende Miete als Ausstattung nur Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung berücksichtigt. (5) Hat ein Wohnungsinhaber seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit Bad, Dusche, WC oder Sammelheizung ausgestattet oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, sind diese Ausstattungsmerkmale bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Abs. 1 oder der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abs. 4 nicht zu berücksichtigen. Als Sammelheizung gilt auch eine Etagenheizung.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.