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title: "AFWoG§13S3V HE — Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 6. November 1995"
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updated: "2026-05-13T16:49:42+00:00"
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# AFWoG§13S3V HE — Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 6. November 1995

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.11.1995
*Fundstelle:* GVBl. I 1995, 507


### Anlage 1c — Dritte Änderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem ...

Anlage 1cDritte Änderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land HessenDas zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom 22. Juli/6. Oktober 1992 (GVBl. 1993 I S. 35, BAnz. S. 2441), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 8./29. Mai 1998 (GVBl. I S. 291, BAnz. S. 12778), wird aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3235) sowie der Reorganisation des Kassenwesens des Bundes wie folgt geändert:1. In Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz" durch die Worte „die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" ersetzt.2. In Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundeskasse Koblenz" durch die Worte „Bundeskasse Trier" ersetzt.3. Die Änderung zu Nr. 1 tritt am Tag der Errichtung einer Bundesanstalt für Immobilienauf- gaben in Kraft. Die Änderung zu Nr. 2 tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

### § 1

§ 1 Für Wohnungen im Sinne des § 13 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist zuständige Stelle das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe und der Befugnisse wird übertragen für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 87 a oder 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundespost Postdienst, die Deutsche Bundesbahn und das Bundeseisenbahnvermögen - allein oder überwiegend gefördert sind, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundeskasse Trier sowie den örtlich zuständigen Hauptzollämtern, letzteren nur für die Vollstreckung,2. der Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens allein oder überwiegend gefördert sind, dem Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Frankfurt (M),3. der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost Postdienst allein oder überwiegend gefördert sind, der Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Bonn.

### § 1

§ 1Für Wohnungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist zuständige Stelle das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe und der Befugnisse wird übertragen für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 87 a oder 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138), aufgehoben durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)),1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundespost Postdienst, die Deutsche Bundesbahn und das Bundeseisenbahnvermögen - allein oder überwiegend gefördert sind, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundeskasse Trier sowie den örtlich zuständigen Hauptzollämtern, letzteren nur für die Vollstreckung,2. der Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens allein oder überwiegend gefördert sind, dem Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte,3. der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost Postdienst allein oder überwiegend gefördert sind, der Deutsche Post Real Estate Germany GmbH, Bonn.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### Anlage 1 — Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der ...

Anlage 1Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 83)für den Bereich der Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 83a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn - gefördert sind, zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen - nachstehend „Bund" genannt - unddem Land Hessen,vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - nachstehend „Land" genannt. 1. OrganleiheDer Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG und dem HessAFWoG für steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind - jeweils ausgenommen Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn -, im Wege der Organleihe die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, die Bundeskasse Koblenz sowie die örtlich zuständigen Hauptzollämter, letztere nur für die Vollstreckung, zur Verfügung.Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlung.Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.2. OrganisationDen für die Durchführung des AFWoG und des HessAFWoG zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundes zu (Fachaufsicht). Das Land kann die Aufsichtsbefugnis anderen Behörden übertragen.Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide und der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhalten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau je einen Abdruck.Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der Bundesbehörden bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).3. Haushalts- und VerwaltungsverfahrensrechtFür den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes. Lediglich für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen auf die Bundeskasse und für die Bewirtschaftung des Einnahme- und Ausgabetitels gilt das Haushaltsrecht des Bundes.4. VerwaltungskostenDer Bund erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.5. InkrafttretenDieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen in Kraft. Der Bundesminister der FinanzenDr. Klemm (Staatssekretär) Für das Land HessenJordan

### Anlage 1a — Änderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über ...

Anlage 1aÄnderung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land HessenDas zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom 22. Juli/6. Oktober 1992 (Bundesanzeiger 1993 S. 2441) wird wie folgt geändert: 1. In der Eingangsformel werden die Worte„Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 83)"durch die Worte„Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) in der jeweils geltenden Fassung"ersetzt.2. Die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen in Kraft. Bundesministerium der FinanzenKühnauFür das Land Hessen Klemm

### Anlage 1b — Zweite Änderung des Verwaltungsabkommens über die. Erledigung der Aufgaben nach dem ...

Anlage 1bZweite Änderung des Verwaltungsabkommens über die. Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land HessenDas zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft und Naturschutz, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom 22. Juli/6. Oktober 1992 (BAnz. Seite 2441), geändert durch das Verwaltungsabkommen vom 24. April/ 16. Mai 1995 (BAnz. Seite 1216) wirdaufgrund der Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Frankfurt, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart vom 4. März 1998 (BGBl. I Seite 407) wie folgt geändert:1. In Nr. 1 Satz 1 werden die Worte„Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" durch die Worte „Oberfinanzdirektion Koblenz"ersetzt.2. Die Änderung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

### Anlage 2 — Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der ...

Anlage 2Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 83)für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundesbahn geförderten Wohnungen (im Sinne der §§ 83a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zwischender Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundesbahn), vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn - nachstehend „Deutsche Bundesbahn" genannt - unddem Land Hessen,vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - nachstehend „Land" genannt.1. OrganleiheDie Deutsche Bundesbahn stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG und dem HessAFWoG für steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundesbahn gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundesbahn gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Bundesbahndirektion Frankfurt (M) zur Verfügung.Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung der Einnahmen, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen.Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.2. OrganisationDen für die Durchführung des AFWoG und des HessAFWoG zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden der Deutschen Bundesbahn zu (Fachaufsicht). Das Land kann die Aufsichtsbefugnis anderen Behörden übertragen. Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei den Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn einen Abdruck.Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten bleiben Aufgabe der Deutschen Bundesbahn (Dienstaufsicht).3. Haushalts- und VerwaltungsverfahrensrechtFür den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Lindes. Für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen bei der Hauptkasse der Bundesbahndirektion und für die Bewirtschaftung der Einnahmen gelten jedoch die kassendienstlichen Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn.4. VerwaltungskostenDie Deutsche Bundesbahn erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.5. InkrafttretenDieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen in Kraft.

### Eingangsformel AFWoG§13S3V

Auf Grund des § 13 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87) in Verbindung mit den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen und der Beleihungsvereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und dem Land Hessen wird verordnet:

### § 1

§ 1 Für Wohnungen im Sinne des § 13 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist zuständige Stelle das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe und der Befugnisse wird übertragen für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 87 a oder 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundespost Postdienst, die Deutsche Bundesbahn und das Bundeseisenbahnvermögen - allein oder überwiegend gefördert sind, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundeskasse Trier sowie den örtlich zuständigen Hauptzollämtern, letzteren nur für die Vollstreckung,2. der Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens allein oder überwiegend gefördert sind, dem Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Frankfurt (M),3. der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost Postdienst allein oder überwiegend gefördert sind, der Deutsche Post Wohnen GmbH, Bonn.

### § 2

§ 2(Aufhebungsvorschrift)

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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— Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 6. November 1995
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AFWoG§13S3VHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
