Verordnung über die Festsetzung der Kostenpauschale für den Vollzug des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 12. Februar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 12.02.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 92
Aufgrund des § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 383) wird verordnet:
Verwaltungskosten
§ 1 Verwaltungskosten Die Studentenwerke erhalten zur Abgeltung ihrer Kosten für den Vollzug des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ab dem Haushaltsjahr 2003 eine Pauschale von 135 Euro für jeden Antrag für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.