---
title: "AFBGAG HE — Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 25. September 1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/afbgaghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AFBGAGHErahmen"
updated: "2026-05-13T16:49:33+00:00"
---

# AFBGAG HE — Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 25. September 1996

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 25.09.1996
*Fundstelle:* GVBl. I 1996, 383


### § 1 — Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörden im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1323, 1794), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), sind die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung. (2) Die Studentenwerke entscheiden über die Förderungsanträge der Personen, die ihren ersten Wohnsitz in Hessen haben. Der erste Wohnsitz der antragstellenden Person ist auch maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Studentenwerkes. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt die Zuordnung der einzelnen Verwaltungsbezirke zu den Studentenwerken. (3) Hat die antragstellende Person ihren ersten Wohnsitz im Ausland und besucht von dort aus eine in Hessen gelegene Ausbildungsstätte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Ausbildungsstätte.

### § 3 — Verwaltungskosten

§ 3 VerwaltungskostenDie Studentenwerke erhalten zur Abgeltung ihrer Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes eine pauschale Geldleistung. Einzelheiten werden durch eine Leistungsvereinbarung nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345) geregelt.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1 — Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörden im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sind die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung. (2) Die Studentenwerke entscheiden über die Förderungsanträge der Personen, die ihren ersten Wohnsitz in Hessen haben. Der erste Wohnsitz der antragstellenden Person ist auch maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Studentenwerkes. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt die Zuordnung der einzelnen Verwaltungsbezirke zu den Studentenwerken. (3) Hat die antragstellende Person ihren ersten Wohnsitz im Ausland und besucht von dort aus eine in Hessen gelegene Ausbildungsstätte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Ausbildungsstätte.

### § 2 — Oberste Landesbehörde

§ 2 Oberste Landesbehörde(1) Oberste Landesbehörde zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst beteiligt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Zweifelsfällen im Zusammenhang mit der Förderungsfähigkeit nach § 2 und § 6 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.

### § 3 — Verwaltungskosten

§ 3 VerwaltungskostenDie Studentenwerke erhalten zur Abgeltung ihrer Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes eine Pauschale von 250 Deutsche Mark für jeden Antrag für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst paßt die Pauschale jährlich durch Rechtsverordnung der Kostenentwicklung an.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Vom 25. September 1996
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-AFBGAGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
