Ä/AKammerWO HE · Hessen

Wahlordnung für die Delegiertenversammlungen der Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern Vom 11. Juni 1959

Ausfertigungsdatum:
11.06.1959
Fundstelle:
GVBl. 1959, 12
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Ä/AKammerWO

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 10. November 1954 (GVBl. S. 193) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens vom 26. März 1959 (GVBl. S. 7) wird nach Anhörung der Landesärztekammer Hessen, der Landeszahnärztekammer Hessen, der Landestierärztekammer Hessen und der Landesapothekerkammer Hessen verordnet:

§ 1

§ 1Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer besteht aus achtzig, der Landeszahnärztekammer aus achtundvierzig, der Landestierärztekammer aus vierzehn und der Landesapothekerkammer aus achtundzwanzig Kammerangehörigen.

§ 10

§ 10(1) Der Wahlleiter gibt die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge bis spätestens dreißig Tage vor Beginn der Wahlfrist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekannt. § 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei dem Wahlleiter fortlaufend nummeriert.

§ 11

§ 11Der Wahlleiter stellt die Stimmzettel her und nimmt die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs unter fortlaufenden Nummern in den Stimmzettel auf. Er hat dabei die Namen und Anschriften der drei Spitzenkandidaten anzugeben.

§ 12

§ 12Der Wahlleiter hat nach endgültiger Feststellung der Wählerliste und nach Fertigstellung der Stimmzettel spätestens bis zum siebenten Tage vor Beginn der Wahlfrist an jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten einen Stimmzettel und zwei Umschläge zu übersenden, von denen der eine den Aufdruck "Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer" und die fortlaufende Nummer des betreffenden Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, sowie als Adresse die Anschrift des Wahlleiters, der zweite den Aufdruck "Stimmzettel zur Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer" trägt.

§ 13

§ 13(1) Der Wahlberechtigte setzt auf den Stimmzettel hinter den Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, ein Kreuz. Enthält der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag, so setzt der Wahlberechtigte ein Kreuz entweder unter ein neben dem Wahlvorschlag angebrachtes "ja" oder unter ein ebenso angebrachtes "nein". (2) Dann legt er den Stimmzettel in den Umschlag, der durch den Aufdruck "Stimmzettel zur Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer" gekennzeichnet ist und verschließt den Umschlag. Darauf legt er diesen Umschlag in den Umschlag, der die Aufschrift "Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer", die Wählerverzeichnisnummer und die Anschrift des Wahlleiters trägt, verschließt auch diesen Umschlag und übersendet ihn dem Wahlleiter.

§ 14

§ 14(1) Sofort nach Ablauf der Wahlfrist stellt der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung die Zahl der eingegangenen Umschläge fest. Dann stellt er auf Grund der auf dem Umschlag vermerkten Wahlnummer die Wahlberechtigung des Absenders durch Vergleichen mit dem Wählerverzeichnis fest und öffnet den Umschlag mit der Aufschrift "Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärzte-, usw. -kammer". Nachdem sämtliche Umschläge, die den Aufdruck "Stimmzettel zur Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärzte-, usw. -kammer" tragen, durcheinandergemischt sind, werden diese Umschläge geöffnet und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen festgestellt. (2) Die hiernach auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt'sches Verhältniswahlsystem) ermittelt. (3) Über den ganzen Vorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist. (4) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen und erhält dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dann findet eine Wiederwahl nach den für die Neuwahl geltenden Vorschriften statt.

§ 15

§ 15(1) Ungültig sind: 1. Stimmzettel, die von einem nicht Wahlberechtigten oder nicht in der Wählerliste Eingetragenen abgegeben worden sind;2. Stimmzettel, die sich nicht in dem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Stimmzettel zur Wahl zur Ärzte-, usw. -kammer" befunden haben;3. Stimmzettel, die irgendeine Kennzeichnung außer dem Kreuz enthalten;4. Stimmzettel, auf denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt worden ist. (2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültige Stimmzettel.

§ 16

§ 16(1) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Wahlausschuss. (2) Der Wahlausschuss stellt das Gesamtwahlergebnis fest und teilt es dem Kammervorstand und der Aufsichtsbehörde mit. Der Wahlleiter teilt ferner den Gewählten ihre Wahl mit und fordert sie zur Erklärung über die Annahme innerhalb einer Frist von einer Woche auf. Geht innerhalb der Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen. (3) Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekannt. § 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17

§ 17(1) Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Staats-Anzeiger bei der Aufsichtsbehörde erheben. (2) Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, dass gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen oder Wahlvorschriften verstoßen worden ist und dass der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. (3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 16 Abs. 2) für unrichtig erachtet, so hebt die Aufsichtsbehörde sie auf und ordnet eine neue Feststellung an. (4) Wird festgestellt, dass bei der Wahlhandlung Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so erklärt die Aufsichtsbehörde die Wahl für ungültig und ordnet unverzüglich eine Neuwahl an.

§ 18

§ 18Scheidet ein Mitglied der Delegiertenversammlung aus, oder lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab, so tritt an seine Stelle derjenige Kammerangehörige, der im Wahlvorschlag dem bisher Gewählten folgt.

§ 2

§ 2Der Kammervorstand setzt eine Frist fest, innerhalb deren die Wahl vorzunehmen ist (Wahlfrist). Sie beträgt mindestens zehn Tage und ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen. Die Bekanntgabe soll auch in den Mitteilungsblättern der berufsständischen Organisationen erfolgen.

§ 20

§ 20Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

§ 3(1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer von mindestens dreißig, zu der Landeszahnärztekammer von mindestens zwanzig, zu der Landestierärztekammer von mindestens zehn und zu der Landesapothekerkammer von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein müssen. (2) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.

§ 4

§ 4(1) Der Kammervorstand beruft einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, wer sich um einen Sitz in der Delegiertenversammlung bewirbt. (2) Der Kammervorstand beruft aus dem Wahlausschuss einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter. Der Wahlleiter führt die Wahl durch. (3) Der Wahlausschuss entscheidet in den ihm übertragenen Fällen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.

§ 5

§ 5Ein Wahlberechtigter kann nur von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, wenn er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

§ 6

§ 6(1) Der Wahlleiter stellt an Hand der ihm vom Kammervorstand überlassenen Unterlagen das Wählerverzeichnis auf. Das Wählerverzeichnis ist nach den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzugliedern. (2) Die Verzeichnisse der in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten Wahlberechtigten sind mindestens acht Wochen vor dem Beginn der Wahlfrist in Landkreisen bei den Landräten, in kreisfreien Städten bei den Magistraten öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt vier Wochen. (3) Der Wahlleiter gibt Ort und Zeit der Auslegung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekannt. § 2 Satz 3 gilt entsprechend. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass spätestens bis 18.00 Uhr des auf das Ende der Auslegungsfrist folgenden Tages bei dem Wahlleiter Ansprüche auf Aufnahme und Einwendungen gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis schriftlich erhoben werden können. (4) Über Ansprüche und Einwendungen entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegungsfrist der Wahlausschuss. Das Wählerverzeichnis ist sodann endgültig abzuschließen.

§ 7

§ 7(1) Die Wahlvorschläge müssen den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Bewerbers enthalten und spätestens siebzig Tage vor dem Beginn der Wahlfrist eingereicht werden. (2) Den Wahlvorschlägen müssen ferner Erklärungen der Bewerber beigefügt sein, dass sie mit der Aufnahme in diesen Wahlvorschlag einverstanden sind. Die Einverständniserklärung kann nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden. (3) In jedem Wahlvorschlag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter namhaft zu machen, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt sind. Fehlt diese Angabe, so gilt der an erster Stelle genannte Vorgeschlagene als Vertrauensmann, der zweite als Stellvertreter.

§ 8

§ 8Der Wahlausschuß prüft die Wahlvorschläge und teilt dem Vertrauensmann oder seinem Stellvertreter etwaige Mängel mit, welche bis spätestens fünfzig Tage vor Beginn der Wahlfrist abgestellt sein müssen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.