Anordnung über Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Apotheker Vom 14. März 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 96
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird bestimmt:
§ 1(1) Das Sozialministerium ist 1. zuständige Gesundheitsbehörde nach § 3 Abs. 2,2. zuständige Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 5,3. zuständig für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und die Beauftragung einer dazu geeigneten Stelle nach § 34 c Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477). (2) Es ist auch zuständig, nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 328), eine oder mehrere geeignete Stellen für die Durchführung begleitender Unterrichtsveranstaltungen zu benennen.
§ 2Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe ist neben den in der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebenen Fällen zuständig, 1. Beobachter nach § 15 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte und den Beobachter nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu entsenden,2. über die Anrechnung von Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte nach § 34 c Abs. 2 Satz 2 und über die Wiederholung eines Tätigkeitsabschnitts nach § 34 d Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte zu entscheiden,3. den Antrag auf die Approbation als Arzt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte und die Approbation als Apotheker nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker entgegenzunehmen,4. die Vorlage weiterer Nachweise nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker zu verlangen.
§ 4Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.