AdVermiGZustAnO HE 1977 · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz Vom 20. Dezember 1977

Ausfertigungsdatum:
20.12.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 495
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AdVermiGZustAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung der örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger Organisationen als Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs. 2 , 2. die Zulassung von Nichtfachkräften zur Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung nach § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1762) ist das Landesjugendamt Hessen.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.