ADRZustV HE 2007 · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahn und Wasser Vom 26. September 2007

Ausfertigungsdatum:
26.09.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 669
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ADRZustV

Aufgrund 1. des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), 2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, der Sozialministerin und dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist 1. während des Vorgangs der Ortsveränderunga) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,b) auf der Eisenbahn,aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde,c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmittelna) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde,3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

§ 10

§ 10Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 11 und 12 dieser Verordnung die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.

§ 11

§ 11Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.

§ 12

§ 12Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 13

§ 13Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 4. Februar 1997 (GVBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1999 (GVBl. I S. 112), wird aufgehoben.

§ 14

§ 14Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 2

§ 2Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2684).

§ 3

§ 3Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 und zuständige Behörde nach § 7 Abs. 4 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 4

§ 4Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 der Anlage B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128, 2006 II S. 245, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 7. Oktober 2005 G 1998), geändert durch Verordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826, 2007 II S. 865, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 18. September 2006 Z 1998 A).

§ 5

§ 5Für die Ausführung der Vorschriften über fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Teils 6 der Anlage A des ADR ist zuständig 1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung des Baumusters nach Unterabschnitt 6.8.2.3.2 der Anlage A des ADR,2. im Übrigen die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

§ 6

§ 6(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde: 1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als "geschlossene Ladung" anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR,2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR, 3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR,4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 der Anlage B des ADR. (2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.

§ 7

§ 7(1) Örtlich zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 15 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222), im Bereich der schiffbaren Wasserstraßen außerhalb der Bundeswasserstraßen ist das Regierungspräsidium. (2) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 16 für die Durchführung der Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 der Anlage A des ADNR ist das Regierungspräsidium.

§ 8

§ 8Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 139), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das für die Schifffahrt zuständige Ministerium.

§ 9

§ 9Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 649), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist 1. das Regierungspräsidium für Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde,2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.