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title: "ADRZustV HE — Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser Vom 4. Februar 1997"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T16:49:31+00:00"
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# ADRZustV HE — Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser Vom 4. Februar 1997

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.02.1997
*Fundstelle:* GVBl. I 1997, 29


### Eingangsformel ADRZustV

Aufgrund 1. des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), 2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, der Sozialministerin und dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

### § 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist 1. während des Vorgangs der Ortsveränderunga) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,b) auf der Eisenbahn,aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde,c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmittelna) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde,3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

### § 10

§ 10Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 11 und 12 dieser Verordnung die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.

### § 11

§ 11Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.

### § 12

§ 12Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 13

§ 13Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 4. Februar 1997 (GVBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1999 (GVBl. I S. 112), wird aufgehoben.

### § 14

§ 14Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 2

§ 2Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2684).

### § 3

§ 3Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 und zuständige Behörde nach § 7 Abs. 4 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 4

§ 4Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 der Anlage B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128, 2006 II S. 245, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 7. Oktober 2005 G 1998), geändert durch Verordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826, 2007 II S. 865, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 18. September 2006 Z 1998 A).

### § 5

§ 5Für die Ausführung der Vorschriften über fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Teils 6 der Anlage A des ADR ist zuständig 1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung des Baumusters nach Unterabschnitt 6.8.2.3.2 der Anlage A des ADR,2. im Übrigen die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

### § 6

§ 6(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde: 1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als "geschlossene Ladung" anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR,2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR, 3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR,4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 der Anlage B des ADR. (2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.

### § 7

§ 7(1) Örtlich zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 15 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222), im Bereich der schiffbaren Wasserstraßen außerhalb der Bundeswasserstraßen ist das Regierungspräsidium. (2) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 16 für die Durchführung der Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 der Anlage A des ADNR ist das Regierungspräsidium.

### § 8

§ 8Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 139), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das für die Schifffahrt zuständige Ministerium.

### § 9

§ 9Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 649), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist 1. das Regierungspräsidium für Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde,2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

### Eingangsformel ADRZustV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), geändert durch Gesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 502, GVBl. 1996 I S. 56), verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, der Ministerin für Frauen, Arbeit und Sozialordnung und der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit:

### § 1

§ 1 (1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter ist 1. während des Vorgangs der Ortsveränderung a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde, b) auf der Schiene, aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde, bb) im übrigen die Kreisordnungsbehörde, c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Polizeiverkehrsamt, d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde; 2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde, c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde; 3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a. und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde. (2) Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

### § 10

§ 10 (1) Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist 1. das Regierungspräsidium für Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde, 2. das für den Verkehr zuständige Ministerium für die obersten Landesbehörden. (2) Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

### § 11

§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter ist das Regierungspräsidium in Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 12 und 13 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.

### § 12

§ 12 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.

### § 13

§ 13 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 5 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt für den Bereich außerhalb der Bundeswasserstraßen und 2. § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 14

§ 14 Zuständige oberste Landesbehörde für die Sicherstellung der Kontrolle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Übermittlung der Berichts nach § 5 Abs. 1 ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.

### § 16

§ 16 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2 Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist 1. zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 , 2. zuständige Behörde nach Randnummer 10 240 Abs. 3 der Anlage B und 3. zuständige Behörde nach Anlage B Anhang B.1 a der Gefahrgutverordnung Straße .

### § 3

§ 3 Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße und nach Landesrecht zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 4

§ 4 Für die Ausführung der Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Anhangs B.1 a des ADR ist zuständig 1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung des Baumusters von Tanks nach Randnummer 211 140 des ADR, 2. im übrigen die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

### § 5

§ 5 (1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde: 1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als "geschlossene Ladung" anzuwenden sind, nach Randnummer 10 108 des ADR, 2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Randnummer 11 407 Abs. 1 Buchst. b oder 61 407 Abs. 1 Buchst. b des ADR, 3. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten auf dem Fahrzeug nach Randnummer 11 311 Abs. 1 Satz 2 des ADR, 4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung von Kolonnen nach Randnummer 11 520 Abs. 2 des ADR. (2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des 1. Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, 2. Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.

### § 6

§ 6 Zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften nach Randnummer 11 407 Abs. 1 Buchst. a oder 61 407 Abs. 1 Buchst. a des ADR, 2. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Ortschaften oder Menschenansammlungen nach Randnummer 61 509 Satz 2 des ADR, 3. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohn- oder Stadtgebieten nach Randnummer 52 509 Satz 2 des ADR, 4. die Benachrichtigung nach Randnummer 10 507 Satz 1 des ADR, wenn die in dem haltenden oder parkenden Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für den Straßenbenutzer bilden, ist die örtliche Ordnungsbehörde.

### § 7

§ 7 Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zur Durchführung der Verordnung im Bereich der übrigen Eisenbahnen ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

### § 8

§ 8 (1) Nach Landesrecht zuständige Stelle (Hafenbehörde) nach § 2 Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt ist die örtliche Ordnungsbehörde. (2) Nach Landesrecht zuständige Behörde zur Entgegennahme der Mitteilung über eine unzustellbare Sendung sowie die Erteilung von Weisungen nach Randnummer 71 418 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt ist das Regierungspräsidium.

### § 9

§ 9 Nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

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— Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser Vom 4. Februar 1997
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ADRZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
