AcadFASchulPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
29.11.2023
Fundstelle:
StAnz. 2023, 1644
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anlage 1 Übersicht zum Teilzeitmodell Ausbildungsgang Ölmalerei

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1 Satz 3)

Übersicht zum Teilzeitmodell Ausbildungsgang Ölmalerei

 

Teilzeit 1

Teilzeit 2

Teilzeit 3

Teilzeit 4

Unterrichtsstunden pro Woche

21

18

15

12

Regelausbildungszeit mit Zusatzqualifikation gesamt in Trimestern

16

18

21

25

Regelausbildungszeit mit Zusatzqualifikation gesamt in Jahren

5 1/3

6

7

8 1/3

Regelausbildungszeit ohne Zusatzqualifikation gesamt in Trimestern

13

15

18

22

Übersicht zum Teilzeitmodell Ausbildungsgang Skulpturen

 

Teilzeit

Unterrichtsstunden pro Woche

15

Regelausbildungszeit mit Zusatzqualifikation gesamt in Trimestern

22

Regelausbildungszeit mit Zusatzqualifikation gesamt in Jahren

7 1/3

Regelausbildungszeit ohne Zusatzqualifikation gesamt in Trimestern

19

Anlage 2 Notenschema für Projekte und Modellprojekte der Projektlisten sowie der Module Old Master ...

Anlage 2

(zu § 7 Abs. 1 und 2)

Notenschema für Projekte und Modellprojekte der Projektlisten sowie der Module Old Master Kopien Zeichnen und Malen, Urban Sketching, Landschaftsmalerei, Short Pose, Dynamic Drawing und Komposition

Benotung 1-10

 

< 4,5 ungenügend

Die Studierenden haben die Arbeiten nicht ausreichend abgeschlossen. Arbeitsverhalten und Sorgfalt sind ungenügend. Es müssen weitere Arbeiten auf wesentlich höherem Niveau erfolgen, um im Programm weiterzukommen. Das Trimester oder die Prüfung wird wiederholt.

≥ 4,5 ausreichend

Das Arbeitsverhalten ist ausreichend, führt aber zu schwachen Ergebnissen. In den Studien sind noch viele Fehler zu sehen. Das akademische Konzept ist nur ansatzweise verstanden. Mehr Zeit und Übung der Grundlagen sind erforderlich.

≥ 6 befriedigend

Arbeitsverhalten, Einsatz oder Leistung sollten gesteigert werden, um bessere Ergebnisse zu erzielen. Die Studierenden zeigen ein allgemeines Können sowie ein generelles Verständnis des akademischen Konzepts. Genaueres Trainieren der Fähigkeiten führt zu besseren Leistungen.

≥ 7,5 gut

Die Studierenden zeigen ein gutes Verständnis des akademischen Konzepts, der einzelnen Schritte, der Technik und der zu erwartenden Leistung. Das Arbeitsverhalten ist gut.

Verbesserungen können in der Motivation, Leistung, Durchführung oder im Fortschritt erzielt werden.

≥ 9-10 hervorragend

Die Studierenden zeigen ein hervorragendes Verständnis des akademischen Konzepts, der einzelnen Schritte, der Technik und der zu bewertenden Leistung. Das Arbeitsverhalten ist überdurchschnittlich. Die Studierenden haben den Ablauf verinnerlicht und sind in der Lage, ihn effizient anzuwenden und künstlerische Entscheidungen zu treffen.

Anlage 2a Notenschema für schriftliche Prüfungen und mündliche Präsentationen sowie Kopfnoten des ...

Anlage 2a

(zu § 7 Abs. 1 und 2)

Notenschema für schriftliche Prüfungen und mündliche Präsentationen sowie Kopfnoten des Bewertungsbogens Anlage 3

Benotung 1-10

< 4,5 ungenügend, ≥ 4,5 ausreichend, ≥ 6 befriedigend, ≥ 7,5 gut, ≥ 9-10 hervorragend

Studierende müssen mindestens 4,5 Punkte mit der Note ausreichend erzielen, um zu bestehen oder das Modul abzuschließen.

Anlage 3 Bewertungsbogen Ausbildungsgang Ölmalerei

Anlage 3

(zu § 8 Satz 4)

Bewertungsbogen Ausbildungsgang Ölmalerei

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(zu § 9 Satz 4)

Modulübersicht

Module für beide Ausbildungsgänge

Pflichtmodule

  • (1) Modul Anatomie: Das Modul Anatomie besteht aus Anatomie 1, 2 und 3 und wird über 3 Trimester (1 Jahr) unterrichtet. Es schließt mit einer schriftlichen sowie praktischen Leistungsüberprüfung ab. Die überprüften Leistungen werden nach dem Notenschema nach Anlage 2a bewertet und fließen in die Trimesterbewertung (s. § 8) mit ein.

  • (2) Modul Material Zeichnen: Das Modul Zeichnen findet als kurze Unterrichtseinheit über 3 Stunden im 1. Trimester statt. Das Modul wird durch Teilnahme bescheinigt.

  • (3) Modul Kunstgeschichte: Dieses Modul besteht aus Kunstgeschichte 1, 2 und 3 und geht über drei Trimester (1 Jahr). Das Modul Kunstgeschichte wird als Vorlesungsfach mit Anwesenheit gewertet. Im Modul Kunstgeschichte 2 und 3 halten die Studierenden jeweils eine 45-minütige Präsentation über ein kunstgeschichtliches Thema, welches bereits im ersten Modul vergeben wird. Diese Präsentation wird im Klassenverband gehalten. Die Präsentation wird nach dem Notenschema nach Anlage 2a bewertet und fließt in die Trimesterbewertung (s. § 8) mit ein.

  • (4) Modul Art Business: Dieses Modul wird im dritten Ausbildungsjahr mit wöchentlich 3 Stunden unterrichtet. Es schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab, die nach dem Notenschema nach Anlage 2a bewertet wird. Die Bewertung fließt in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

  • (5) Modul Dynamic Drawing: Dies beinhaltet u. a. schnelles Zeichnen vom Aktmodell, Zeichnen vom bekleideten Modell und durch Studierende erstellte Set-Ups bei freier Themen- und Materialwahl. In den ersten drei Trimestern nehmen die Studierenden an insgesamt 27 Einheiten à 2 Stunden teil. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt. Die entstandenen Arbeiten werden nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet und fließen in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

  • (6) Modul Komposition: Dieses Modul wird ab dem ersten oder zweiten Jahr der Ausbildung mit wöchentlich je 3 Stunden unterrichtet und geht ein Jahr (3 Trimester). Das Modul schließt mit mehreren kunstpraktischen Arbeiten ab und wird nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet. Die Bewertung fließt in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

Wahlmodul

Wahlmodul Event/Ausstellung: Dieses Modul kann in jedem Trimester genommen werden, in dem es angeboten wird. Hier handelt es sich um ein Organisations-Team bestehend aus Studierenden und einer Lehrkraft, die Events und Ausstellungen für die Academy of Fine Art Germany planen und durchführen. Es findet wöchentlich mit ca. 1,5 Stunden Besprechungszeit statt. Die Teilnahme fließt in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

Module für den Ausbildungsgang Ölmalerei

Pflichtmodule

  • (1) Module Old Master Kopien Zeichnen und Malen: Beide Module werden als 3-wöchige Einheit mit jeweils 45 Stunden unterrichtet. Das Modul Zeichnen findet im 2. Trimester nach Bargue 5 statt. Das Modul Malerei findet im 6. Trimester nach Cast Gemälde 3 statt. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt. Die entstandenen Arbeiten werden nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet und fließen in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

  • (2) Modul Material Malerei: Das Modul Material Malerei wird als 30-stündiger Unterricht im Trimester nach der Zwischenprüfung unterrichtet. Das Modul wird durch Teilnahme bescheinigt.

  • (3) Modul Urban Sketching: Dieses Modul findet im Frühjahrs-Trimester in der Grundlagenausbildung statt. Einmal wöchentlich gehen die Studierenden raus zu öffentlichen Plätzen und skizzieren live vor Ort. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt. Die entstandenen Arbeiten werden nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet und fließen in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

  • (4) Modul Short Pose: Zeichnen vom Aktmodell. Das Modul ist verpflichtend an mindestens 10 Trimestern während der gesamten Ausbildungszeit. Pro Trimester ist die Teilnahme an 9 Einheiten à 2 Stunden verpflichtend. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt. Die entstandenen Arbeiten werden nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet und fließen in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

  • (5) Modul Landschaftsmalerei: Dieses Modul findet im Frühjahrs-Trimester im zweiten Ausbildungsjahr statt. Einmal wöchentlich gehen die Studierenden raus zu öffentlichen Plätzen und malen live vor Ort. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt. Die entstandenen Arbeiten werden nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet und fließen in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

Wahlmodul

Modul Skulpturen: Dieses Modul kann im zweiten oder dritten Jahr als Wahlmodul belegt werden und wird als zusätzliches Trimester in die Gesamtausbildung eingegliedert. Es schließt mit einer kunstpraktischen Arbeit ab. Diese Arbeit wird nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet und fließt in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

Module für den Ausbildungsgang Skulpturen

Pflichtmodule

  • (1) Modul Materialkunde: Dieses Modul findet in der ersten Woche im ersten Trimester mit 3 Stunden statt. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt.

  • (2) Modul Armaturenbau: Dieses Modul findet vor jedem neuen Projekt statt in allen Trimestern. Die Studierenden erlernen jede Armatur für ihre Skulptur selbst zu bauen. Während der ganzen Ausbildung kommen die Studierenden auf ca. 60 Stunden. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt.

  • (3) Modul Abformkunde: Dieses Modul findet in jedem Trimester mit ca. 10 Stunden pro Trimester statt. Es wird durch Teilnahme bescheinigt.

  • (4) Modul Modelierhölzer: Dieses Modul wird im ersten und zweiten Trimester mit insgesamt 6 Stunden unterrichtet. Es wird durch Teilnahme bescheinigt.

  • (5) Modul Short Pose: Zeichnen vom Aktmodell. Das Modul ist verpflichtend an mindestens 7 Trimestern während der gesamten Ausbildungszeit. Pro Trimester ist die Teilnahme an 10 Einheiten à 2 Stunden verpflichtend. Dieses Modul wird durch Teilnahme bescheinigt. Die entstandenen Arbeiten werden nach dem Notenschema nach Anlage 2 bewertet und fließen in die Trimesterbewertung wie in § 8 beschrieben ein.

Anlage 5 Projektliste Ausbildungsgang Ölmalerei

Anlage 5

(zu § 10 Abs. 5 Satz 1)

Projektliste Ausbildungsgang Ölmalerei

Trimester

Projekt

Modellprojekt

1.

Trimester

Bargue 1 (Bleistift)
Bargue 2 (Bleistift)
Bargue 3 (Bleistift/Kohle)
Bargue 4 (Kohle)

Long Pose 1
(Kohle, weißes Papier)
Long Pose 2 (Kohle, weißes Papier)

2.

Trimester

Bargue 5 (Kohle)
Cast Zeichnung 1
(Kohle, weißes Papier)

Long Pose 3
(Kohle, weißes Papier)
Long Pose 4
(Kohle, weißes Papier)

3.

Trimester

Cast Zeichnung 2
(Kohle, weißes Papier)
Cast Zeichnung 3
(Kohle, getöntes Papier, weiße Kreide)

Long Pose 5
(Kohle, getöntes Papier, weiße Kreide)
Long Pose 6
(Kohle, getöntes Papier, weiße Kreide)

4.

Trimester Zwischenprüfung

Cast Zeichnung 4
(Kohle, getöntes Papier, weiße Kreide)
Portrait 1
(Kohle, weißes Papier)

Long Pose 7
(Kohle, getöntes Papier, weiße Kreide)
Long Pose 8
(Kohle, getöntes Papier, weiße Kreide)

5.

Trimester

Cast Gemälde 1
(Grisaille)
Cast Gemälde 2
(limitierte Palette)
Portrait 2
(limitierte Palette)

Long Pose 9 (Grisaille)
Long Pose 10
(limitierte Palette)

6.

Trimester

Cast Gemälde 3
(volle Palette)
Birne (3 Projekte)
Stillleben 1
(dunkler oder heller Hintergrund)

Long Pose 11
(limitierte Palette)
Long Pose 12
(volle Palette)

7.

Trimester

Stillleben 2 (heller Hintergrund)
Portrait 3 (mit Händen)

Long Pose 13 (volle Palette)
Long Pose 14 (volle Palette)

8.

Trimester

Stillleben 3 (Komplex)
Selbstportrait

Long Pose 15 (volle Palette)
Long Pose 16 (volle Palette)

9.

Trimester Abschlussprüfung

Abschlussarbeit

Long Pose 17 (volle Palette)
Long Pose 18 (volle Palette)

Anlage 6 Projektliste Ausbildungsgang Skulpturen

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 5 Satz 1)

Projektliste Ausbildungsgang Skulpturen

Trimester

Projekt

Zeichnen Projekte

1.

Trimester

Feature 1
(David Fragment)
Paprika
Feature 2 (Ohr)
Weiches Objekt
Feature 3 (Auge)
Feature 4

Bargue 1
Ei Projekt
Licht-Studien
(Bleistift/Modell)
10 Licht-Studien

2.

Trimester

Schädel
Maske (Cast 1)
Halblebensgroße
Figur 1
Halblebensgroßer
Torso

Cast Zeichnung 1
Long Pose 1 (Kohle)
10 Licht-Studien
(Bleistift)

3.

Trimester Zwischenprüfung

Halblebensgroße
Figur 2
Medaille
Halblebensgroße
Figur 3

Long Pose 2 (Kohle)
Long Pose 3 (Kohle)
10 Licht-Studien
(Bleistift)

4.

Trimester

Lebensgroßer Torso 1
Portrait 1

Long Pose 4 (Kohle)
Long Pose 5 (Kohle)
10 Licht-Studien

5.

Trimester

Lebensgroßer Torso 2
Selbstportrait

Long Pose 6
(Kohle & weiße Kreide)
Long Pose 7
(Kohle & weiße Kreide)
10 Licht-Studien

6.

Trimester

¾ Figur sitzend
Stoff/Vorhänge Studie

Long Pose 8
(Kohle & weiße Kreide)
Long Pose 9
(Kohle & weiße Kreide)
10 Licht-Studien

7.

Trimester

Lebensgroße Figur

Long Pose 10
(Kohle & weiße Kreide)
10 Licht-Studien

8.

Trimester

¾ Lebensgroße Figur bekleidet

Selbstportrait (Kohle, getöntes Papier, weiße Kreide)
Tierskulptur von Fotoreferenzen

9.

Trimester Abschlussprüfung

Abschlussarbeit Lebensgroße Figur

Halblebensgroße oder kleinere Komposition mit mehreren Figuren von Foto und echten Modellen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7

(zu § 14 Abs. 5 Satz 3)

Übersicht Abschlussprüfung

Kunstpraktischer Teil (50 %):

-

Lebensgroßes, figuratives Gemälde oder Skulptur (Mindestgröße Leinwand: 90 x 150 cm)

50 % der Arbeit erfolgt von dem realen Set-Up

Präsentation der Abschlussarbeit am Prüfungstermin (25 %)

Bei der Präsentation soll auf folgende Themen eingegangen werden:

-

Präsentation/Vorstellung der eigenen Person

-

Präsentation der Arbeit (Titel, Beschreibung, Schaffensprozess)

-

Gliederung in Gesamtkontext der künstlerischen Entwicklung

Schriftlicher Teil (25 %)

Folgende Inhalte müssen in schriftlicher Form abgegeben werden:

-

Titel

-

Die Idee und Geschichte zum Werk und seiner Entstehung

-

Dokumentation des künstlerischen Konzepts: Dazu gehören Skizzen, Zeichnungen, Recherchen, Vorlagen, Entwürfe, Vorbilder, Tonalitäten und Farbspektrum, Inspiration, Musik, ...

-

Werkbeschreibung hinsichtlich Komposition, Ausdruck, Atmosphäre und Symbolik

-

Marketingaspekte (für welche Zielgruppe ist das Werk interessant, in welchen gesellschaftlichen Kontext gliedert es sich, wie und wo würde die Vermarktung stattfinden und potenzielle Käuferinnen und Käufer angesprochen werden, ist es ein eigenständiges Werk oder Teil einer Serie, im Falle einer Serie, welche anderen Ideen für weitere Arbeiten könnten entstehen, Preiskalkulation/Berechnung)


Anlage 8 Übersicht Prüfung (Zusatzqualifikation)

Anlage 8

(zu § 15 Abs. 6 Satz 2)

Übersicht Prüfung (Zusatzqualifikation)

Kunstpraktischer Teil (70 %):

Präsentation der Abschlussarbeit am Prüfungstermin (30 %)

Bei der Präsentation soll auf folgende Themen eingegangen werden:

-

Präsentation/Vorstellung des Projekts

-

Präsentation der Arbeit (Titel, Beschreibung, Schaffensprozess, Dokumentation)


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 176 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer und -aufbau in Vollzeit
§ 3 Ausbildungsdauer und -aufbau in Teilzeit
§ 4 Ausbildungsbeginn
§ 5 Zielsetzung der Ausbildungen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen
§ 7 Notenschema
§ 8 Trimesterprüfung
§ 9 Modulprüfungen
§ 10 Kunstpraktische Arbeiten für den Ausbildungsgang Ölmalerei: Projekte und Modellprojekte
§ 11 Kunstpraktische Arbeiten für den Ausbildungsgang Skulpturen: Projekte und Modellprojekte
§ 12 Fehlzeiten
§ 13 Zwischenprüfung
§ 14 Abschlussprüfung
§ 15 Zusatzqualifikation 4. Jahr 3 D Design/Concept Art
§ 16 Abschlusszeugnis und Zusammensetzung der Endnote
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 3) Übersicht zum Teilzeitmodell
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 und 2) Notenschema für Projekte und Modellprojekte der Projektlisten sowie der Module Old Master Kopien Zeichnen und Malerei, Urban Sketching, Landschaftsmalerei, Short Pose, Dynamic Drawing und Komposition
Anlage 2a (zu § 7 Abs. 1 und 2) Notenschema für schriftliche Prüfungen und mündliche Präsentationen sowie Kopfnoten des Bewertungsbogens Anlage 3
Anlage 3 (zu § 8 Satz 4) Bewertungsbogen
Anlage 4 (zu § 9 Satz 4) Modulübersicht
Anlage 5 (zu § 10 Abs. 5 Satz 1) Projektliste Ausbildungsgang Ölmalerei
Anlage 6 (zu § 11 Abs. 5 Satz 1) Projektliste Ausbildungsgang Skulpturen
Anlage 7 (zu § 14 Abs. 5 Satz 3) Übersicht Abschlussprüfung
Anlage 8 (zu § 15 Abs. 6 Satz 2) Übersicht Prüfung (Zusatzqualifikation)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren der Bewertung von Leistungen in den Ausbildungsgängen zur (staatlich anerkannten) Kunstmalerin oder zum (staatlich anerkannten) Kunstmaler und zur (staatlich anerkannten) Skulpteurin oder zum (staatlich anerkannten) Skulpteur an der Academy of Fine Art Germany.

§ 10 Kunstpraktische Arbeiten für den Ausbildungsgang Ölmalerei: Projekte und Modellprojekte

§ 10
Kunstpraktische Arbeiten für den Ausbildungsgang Ölmalerei: Projekte und Modellprojekte

(1) Der gesamten Ausbildung liegt eine fest vorgegebene Anzahl an Projekten und Long Poses zugrunde, die alle Studierenden in der dargestellten Reihenfolge der Projektliste (s. Anlage 5) zu erarbeiten haben. Es handelt sich dabei um zeichnerische und malerische Arbeiten, die in ihrer Komplexität aufeinander aufbauen.

(2) Ein solches Projekt gilt als abgeschlossen, wenn es die qualitativen Anforderungen hinsichtlich Proportionen, Tonalitäten, Technik, Sauberkeit und Gesamteindruck erfüllt. Die zuständige Lehrkraft zeichnet das Projekt in der Projektliste ab und die Studierenden können das nächste Projekt beginnen. Manche Projekte unterliegen einer maximalen Bearbeitungszeit, die nicht überschritten werden darf.

(3) Entspricht das Projekt nicht den Anforderungen, muss es wiederholt werden.

(4) Durch diese Vorgehensweise wird das Tempo, mit dem die Ausbildung abgeschlossen werden kann, maßgeblich mitbestimmt.

(5) Die Angabe der Trimester in der Projektliste dient zur Orientierung als Regelausbildungszeit in Vollzeit. In Teilzeit wird in der Regel nur an einer Long Pose pro Trimester teilgenommen. Die Projekte und Modellprojekte verschieben sich daher zeitlich nach hinten. Grundsätzlich gilt wie in Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 beschrieben, dass sich die Ausbildungszeit durch die aufgeführten Möglichkeiten entsprechend verkürzen oder verlängern kann.

§ 11 Kunstpraktische Arbeiten für den Ausbildungsgang Skulpturen: Projekte und Modellprojekte

§ 11
Kunstpraktische Arbeiten für den Ausbildungsgang Skulpturen: Projekte und Modellprojekte

(1) Der gesamten Ausbildung liegt eine fest vorgegebene Anzahl an Projekten und Long Poses zugrunde, die alle Studierenden in der dargestellten Reihenfolge der Projektliste (s. Anlage 6) zu erarbeiten haben. Es handelt sich dabei um Skulpturen und zeichnerische Arbeiten, die in ihrer Komplexität aufeinander aufbauen.

(2) Ein solches Projekt gilt als abgeschlossen, wenn es die qualitativen Anforderungen hinsichtlich Proportionen, Form, Technik, Sauberkeit und Gesamteindruck erfüllt. Die zuständige Lehrkraft zeichnet das Projekt in der Projektliste ab und die Studierenden können das nächste Projekt beginnen. Manche Projekte unterliegen einer maximalen Bearbeitungszeit, die nicht überschritten werden darf.

(3) Entspricht das Projekt nicht den Anforderungen, muss es wiederholt werden.

(4) Durch diese Vorgehensweise wird das Tempo, mit dem die Ausbildung abgeschlossen werden kann, maßgeblich mitbestimmt.

(5) Die Angabe der Trimester in der Projektliste dient zur Orientierung als Regelausbildungszeit in Vollzeit. In Teilzeit wird in der Regel an weniger Modellprojekten teilgenommen. Die Projekte und Modellprojekte verschieben sich daher zeitlich nach hinten. Grundsätzlich gilt wie in Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 beschrieben, dass sich die Ausbildungszeit durch die aufgeführten Möglichkeiten entsprechend verkürzen oder verlängern kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Fehlzeiten

Die Fehlzeiten werden dokumentiert. Zur Feststellung der Fehlzeiten werden die Anwesenheitslisten herangezogen. Krankheit oder Verhinderung müssen per E-Mail dem Sekretariat mitgeteilt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung findet für Vollzeitstudierende am Ende des 4. Trimesters, im Skulpturenbereich am Ende des 3. Trimesters, statt. Bei hervorragenden Leistungen ist die Zwischenprüfung bereits am Ende des 3. Trimesters möglich. Für Teilzeitstudierende gelten zur Orientierung die Angaben nach § 3.

(2) Die Zulassung zur Zwischenprüfung im Ausbildungsgang Ölmalerei setzt voraus, dass alle Projekte bis einschließlich Cast Zeichnung 3 und Long Pose 5 erfolgreich abgeschlossen wurden.

(3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung im Ausbildungsgang Skulpturen setzt voraus, dass alle Projekte der Grundlagenausbildung Skulpturen erfolgreich abgeschlossen wurden.

(4) Die Studierenden haben sich per E-Mail im Sekretariat der Academy of Fine Art Germany spätestens mit Beginn des Projekts (Cast Zeichnung 4 oder Halblebensgroße Figur 3) für die Zwischenprüfung anzumelden.

(5) Die Durchführung und Beurteilung der Zwischenprüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, die sich aus zwei Fachlehrkräften des Ausbildungsganges und der Akademie-Direktorin oder dem Akademie-Direktor zusammensetzt.

(6) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Arbeiten mindestens eine ausreichende Leistung (s. Anlagen 2 und 2a) zeigen. Mit bestandener Zwischenprüfung haben sich die Studierenden für die Teilnahme an den kommenden Trimestern qualifiziert und die Grundlagenausbildung erfolgreich abgeschlossen. Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird in einem Zwischenprüfungszeugnis dokumentiert.

(7) Die Endnote der Zwischenprüfung errechnet sich zu

1.

20 % aus den Leistungen aus den vorherigen Trimestern und zu

2.

80 % aus dem Ergebnis der Zwischenprüfung.

(8) Sollten die Studierenden die Arbeiten nicht fristgerecht fertigstellen, den Leistungsanforderungen nicht genügen oder aus gesundheitlichen Gründen den Prüfungstermin nicht wahrnehmen, kann die Zwischenprüfung zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung geht für die Vollzeitstudierenden über das gesamte 9. Trimester. Bei hervorragenden Leistungen (s. Notenschema Anlagen 2 und 2a) kann es zur Verkürzung der Ausbildungszeit kommen, wodurch die Abschlussprüfung bereits im 8. Trimester möglich ist. Für Teilzeitstudierende dient die Tabelle nach Anlage 1 als Orientierung.

(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur erfolgen auf Nachweis von

1.

einer erfolgreich absolvierten Zwischenprüfung,

2.

einem erfolgreichen Abschluss aller Projekte bis zur Abschlussarbeit und

3.

einer erfolgreichen Teilnahme oder bestandenen Leistungsüberprüfung aller Pflichtmodule.

(3) Die Studierenden haben sich per E-Mail im Sekretariat der Academy of Fine Art Germany spätestens bis zum Ende der zweiten Trimesterwoche des Abschlusstrimesters anzumelden.

(4) Die Durchführung und Beurteilung der Abschlussprüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, die sich aus mindestens einer Fachlehrkraft des Ausbildungsganges zusammensetzt, einer oder einem Prüfungsvorsitzenden, welche oder welcher durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufen wurde, sowie der Akademie-Direktorin oder dem Akademie-Direktor.

(5) Die Abschlussprüfung schließt den Ausbildungsgang ab. Die Prüfungsinhalte korrespondieren mit den gesamten Inhalten der Ausbildungsprojekte und Module. Die zu erfüllenden Leistungen und Vorgaben sind Anlage 7 zu entnehmen.

(6) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Abschlussarbeit mindestens eine ausreichende Leistung (s. Anlagen 2 und 2a) zeigt.

(7) Die Endnote der Abschlussprüfung errechnet sich zu

1.

25 % aus der abgegebenen schriftlichen Leistung, zu

2.

25 % aus der Präsentation der Abschlussarbeit und zu

3.

50 % aus dem Ergebnis der kunstpraktischen Arbeit.

(8) Sollten die Studierenden die Arbeit nicht fristgerecht fertigstellen, den Leistungsanforderungen nicht genügen oder aus gesundheitlichen Gründen den Prüfungstermin nicht wahrnehmen, kann die Abschlussprüfung einmalig zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.

§ 15 Zusatzqualifikation 4. Jahr 3 D Design/Concept Art

§ 15
Zusatzqualifikation 4. Jahr 3 D Design/Concept Art

(1) Das vierte Jahr dient als Zusatzqualifikation für das digitale Arbeiten. Es ist keine Verpflichtung. Studierende, die daran nicht teilnehmen möchten, müssen sich spätestens fünf Wochen vor Trimesterbeginn schriftlich beim Sekretariat abmelden.

(2) In diesen drei Trimestern werden die Studierenden von Branchenprofis im digitalen Zeichnen unterrichtet. Sie erlernen den Umgang mit aktuell gängigen Programmen wie Maya und ZBrush. Durch die vorherige intensive Ausbildung im klassischen analogen Arbeiten lernen die Studierenden nun, ihre Ideen am Computer zu visualisieren um Characters, Szenen, Landschaften und Objekte virtuell darzustellen. Dabei lernen sie außerdem Arbeitsschritte, Zeit und Projektvorgaben effizient zu planen und umzusetzen, um sich später sicher in die Projektabläufe einzufinden.

(3) Das Ziel ist, den Studierenden eine Zusatzqualifikation für die wachsende Film- und Gamebranche zu geben und die beruflichen Perspektiven zu erweitern.

(4) Die Zusatzqualifikation schließt mit einer Prüfung im dritten Trimester ab. Es handelt sich um eine kunstpraktische Arbeit, die die Studierenden eigenständig erarbeiten müssen. Sie können aus vorgegebenen Themen wählen und müssen diese gestalterisch am PC oder Laptop umsetzen und schließlich präsentieren.

(5) Die Durchführung und Beurteilung der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, die sich aus mindestens einer Fachlehrkraft des zusätzlichen Ausbildungsgangs zusammensetzt, einer oder einem Prüfungsvorsitzenden, welche oder welcher durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst berufen wurde, sowie der Akademie-Direktorin oder dem Akademie-Direktor.

(6) Die Prüfung schließt die Zusatzqualifikation ab. Die zu erfüllenden Leistungen und Vorgaben sind Anlage 8 zu entnehmen.

(7) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Abschlussarbeit mindestens eine ausreichende Leistung (s. Anlagen 2 und 2a) zeigt.

(8) Die Endnote der Prüfung errechnet sich zu

1.

30 % aus der Präsentation der Abschlussarbeit und zu

2.

70 % aus dem Ergebnis der kunstpraktischen Arbeit.

(9) Sollten die Studierenden die Arbeit nicht fristgerecht fertigstellen, den Leistungsanforderungen nicht genügen oder aus gesundheitlichen Gründen den Prüfungstermin nicht wahrnehmen, kann die Abschlussprüfung einmalig zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.

§ 16 Abschlusszeugnis und Zusammensetzung der Endnote

§ 16
Abschlusszeugnis und Zusammensetzung der Endnote

(1) Das Abschlusszeugnis des Ausbildungsgangs (staatlich anerkannte) Kunstmalerin/(staatlich anerkannter) Kunstmaler und (staatlich anerkannte) Skulpteurin/(staatlich anerkannter) Skulpteur dokumentiert

1.

alle Endnoten der Trimesterprüfungen,

2.

die Note der Zwischenprüfung,

3.

das Thema und die Note der Abschlussarbeit,

4.

die Teilnahme an möglichen Wahlmodulen und

5.

die Note der Prüfung aus der Zusatzqualifikation 3 D Design/Concept Art.

(2) Die Endnote des Ausbildungsgangs ermittelt sich zu

1.

60 % aus dem Abschlussprüfungsergebnis, zu

2.

20 % aus der Note der Zwischenprüfung und zu

3.

20 % aus den Noten aus den Trimesterprüfungen ab Zwischenprüfung bis Abschlussprüfung.

Die Note der Zusatzqualifikation steht für sich.

(3) Den Studierenden wird bei erfolgreichem Abschluss das Abschlusszeugnis und ein Zertifikat zur (staatlich anerkannten) Kunstmalerin/zum (staatlich anerkannten) Kunstmaler oder zur (staatlich anerkannten) Skulpteurin/zum (staatlich anerkannten) Skulpteur mit gegebenenfalls Zusatzqualifikation 3 D Design/Concept Art übergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 2 Ausbildungsdauer und -aufbau in Vollzeit

§ 2
Ausbildungsdauer und -aufbau in Vollzeit

(1) Bei den Ausbildungsgängen handelt es sich jeweils um eine vollschulische Ausbildung mit wöchentlich 36 Stunden Pflichtunterricht und einer Regelausbildungszeit von 4 Jahren in Vollzeit, was 12 Trimestern entspricht (ein Jahr besteht aus 3 Trimestern). Beide Ausbildungsgänge können bereits nach dem dritten Jahr beendet werden, wenn die oder der Studierende keine Zusatzqualifikation im digitalen Zeichnen wünscht. Bei hervorragenden Leistungen (s. Notenschema Anlagen 2 und 2a) können die Lehrkräfte darüber entscheiden, ein Projekt aus der Projektliste (s. Anlagen 5 und 6) zu überspringen, wodurch sich die Ausbildungszeit um 1 Trimester verkürzen kann oder bei nicht bestandenen Prüfungen oder durch Teilnahme an Wahlmodulen kann sich diese entsprechend verlängern.

(2) Die Studierenden entscheiden bei Anmeldung, ob sie den Ausbildungsgang Ölmalerei oder Skulpturen wählen. Beide Ausbildungsgänge haben Zeichnen als Grundlagenfach. Ein Wechsel von einem Ausbildungsgang zum anderen ist im Programm möglich, kann aber zur Verlängerung der gesamten Ausbildungszeit führen.

(3) Beide Ausbildungsgänge sind unterteilt in 4 Trimester Grundlagenausbildung, die mit einer Zwischenprüfung abschließt und einer Vertiefung von weiteren 5 Trimestern, die mit der künstlerischen Abschlussprüfung im Bereich Ölmalerei oder Skulpturen endet. Darauf folgt das zusätzliche Jahr im Bereich digitales Zeichnen (3 D Design/Concept Art), welches ebenfalls mit einer Abschlussprüfung endet.

(4) Manche Module der Ausbildungsgänge werden auf Englisch unterrichtet. Die Zwischen- und Abschlussprüfungen können wahlweise auf Deutsch oder Englisch stattfinden. Die Studierenden können dies bei der Anmeldung zu den jeweiligen Prüfungen angeben.

§ 3 Ausbildungsdauer und -aufbau in Teilzeit

§ 3
Ausbildungsdauer und -aufbau in Teilzeit

(1) Bei den Ausbildungsgängen handelt es sich um eine vollschulische Ausbildung. Die Regelausbildungszeit in Teilzeit hängt von dem Teilzeitmodell ab, welches von den Studierenden gewählt wird. Näheres ist der Übersicht zum Teilzeitmodell nach Anlage 1 zu entnehmen. Bei hervorragenden Leistungen (s. Notenschema Anlagen 2 und 2a) können die Lehrkräfte darüber entscheiden, ein Projekt aus der Projektliste (s. Anlagen 5 und 6) zu überspringen, wodurch sich die Ausbildungszeit um 1 bis 2 Trimester verkürzen kann oder bei nicht bestandenen Prüfungen oder durch Teilnahme an Wahlmodulen kann sich diese entsprechend verlängern.

(2) Beide Ausbildungsgänge sind unterteilt in die Grundlagenausbildung, die mit einer Zwischenprüfung abschließt, die Vertiefung, die mit der künstlerischen Abschlussprüfung endet und das zusätzliche Jahr im digitalen Zeichnen, welches auch mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

(3) Manche Module der Ausbildungsgänge werden auf Englisch unterrichtet. Die Zwischen- und Abschlussprüfungen können wahlweise auf Deutsch oder Englisch stattfinden. Die Studierenden können dies bei der Anmeldung zu den jeweiligen Prüfungen angeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausbildungsbeginn

Beide Ausbildungsgänge können zu Beginn eines jeden Trimesters im Jahr begonnen werden. Es gibt ein Herbst-, Winter- und Frühjahrs-Trimester. Die genauen Daten sind jeweils den veröffentlichten Terminen auf der Website www.academy-of-fine-art.com/kalender zu entnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zielsetzung der Ausbildungen

(1) Ziel der Ausbildungen ist, neben einer exzellenten künstlerischen Bildung, die Entwicklung einer eigenen gestalterisch-künstlerischen Position, mit dem Schwerpunkt im klassischen oder zeitgenössischen Realismus. Durch die Erschaffung eigener Werke setzen sich die Studierenden mit verschiedenen gesellschaftlichen, politischen und emotionalen Themen auseinander und leisten einen kulturellen Beitrag in Form von regelmäßigen Ausstellungen, Teilnahme an internationalen Kunstwettbewerben sowie durch Weitergabe des Erlernten an deutsche sowie internationale allgemeine Schulen im Kunstunterricht sowie an andere künstlerische Bildungseinrichtungen.

(2) Neben der kunstpraktischen Ausbildung erfolgen Unterrichtsmodule in dem Bereich Art Business. Hier werden die Studierenden in Themen wie Kaufverträge, Galerieverträge, Bildpreise, Künstlersozialkasse und der Selbstvermarktung unterrichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Zugangsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung an der Academy of Fine Art Germany wird ein Realschulabschluss oder ein im Ausland vergleichbarer Abschluss (z. B. High School Diploma USA) vorausgesetzt. Die Interessentinnen und Interessenten können sich ab 18 Jahren für die Ausbildungsgänge anmelden. Bei jüngeren Interessentinnen und Interessenten unterschreibt ein Elternteil den Ausbildungsvertrag mit und erteilt die Erlaubnis, am Aktzeichenunterricht teilzunehmen.

(2) Nach Anmeldung erfolgt ein persönliches oder telefonisches Bewerbungsgespräch, um Motivation, Hintergrund und Ziel der bewerbenden Person kennenzulernen. Stimmen Ausbildungswunsch/-ziele und Ausbildungsinhalte überein, wird bei freien Kapazitäten ein Platz gewährt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Notenschema

(1) Es wird zwischen benoteten schriftlichen, mündlichen, kunstpraktischen und teilgenommenen Leistungen unterschieden.

(2) Die erbrachten Leistungen werden unter der Maßgabe des Notenschemas nach Anlagen 2 und 2a benotet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Trimesterprüfung

In der letzten Woche eines jeden Trimesters findet die Trimesterprüfung statt. Hier präsentieren die Studierenden alle im Trimester entstandenen Arbeiten. Die Präsentation findet mit mindestens zwei Lehrkräften statt, die die Arbeiten der Studierenden im Gesamtkontext bewerten. Ein Bewertungsbogen nach Anlage 3 wird hierzu ausgefüllt und den Studierenden später digital zugestellt. Module, die durch Teilnahme bewertet werden, werden ebenfalls dort aufgeführt. Für die bewerteten Leistungen und den errechneten Notendurchschnitt gilt das Notenschema nach Anlagen 2 und 2a. Zur Teilnahme an der Trimesterprüfung müssen die Studierenden eine Dokumentation über alle im Trimester entstandenen Arbeiten mindestens 24 Stunden vor Prüfungsbeginn einreichen. Die Dokumentation erfolgt digital und beinhaltet neben einer Liste mit Namen, Titel, Entstehungsdatum, Größe, Medium der Arbeiten Fotos der Arbeiten in einer Auflösung von mindestens 300 dpi (12,7 x 17,8 cm). Die Dokumentation muss über eine datenschutzkonforme Austauschplattform übermittelt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Modulprüfungen

Verschiedene Themen werden als Blöcke unterrichtet, die entweder schriftlich, mündlich oder praktisch als Leistung bewertet oder durch Teilnahme angerechnet werden. Manche Module sind nur für den Ausbildungsgang Ölmalerei verpflichtend, manche nur für Skulpturen und manche für beide. Freiwillige Angebote werden als Wahlmodule gekennzeichnet. Näheres zu den Modulen ist Anlage 4 zu entnehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.