- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.1997
- Fundstelle:
- StAnz. 1997, 592
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 15. Dezember 1975 (GVBl. I S. 308) und § 7 Abs. 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503) wird im Einvernehmen mit dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises (Baden-Württemberg) bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Gemeinsame Aufsichtsbehörde des Abwasserverbandes "Lachbach" mit Sitz in Hirschhorn am Neckar der Städte Hirschhorn am Neckar, Beerfelden und Eberbach und der Gemeinde Rothenberg ist der Landrat des Kreises Bergstraße.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
| Wiesbaden, 16. Januar 1997 |
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.