AbwEmErklV HE · Hessen

Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) Vom 15. November 2001

Ausfertigungsdatum:
15.11.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 462
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

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§ 2

Erklärungspflicht

§ 2 Erklärungspflicht Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der für die Zulassung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen vom Dritten erklärt werden, wenn die Abwasseranlage nicht von einem Betreiber der in Anhang 1 genannten Anlagen sondern unabhängig im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit den Betreibern der rechtmäßig an die Abwasseranlage angeschlossenen Anlagen nach Anhang 1 betrieben wird.

§ 4

Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung (1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. (2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist. (3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern. (4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 6

Zusammenfassung der Daten beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie

§ 6 Zusammenfassung der Daten beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Die Wasserbehörden prüfen die Angaben der Emissionserklärung auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Unterlagen und geben Erklärungen mit offensichtlichen Fehlern zur Überarbeitung an den Betreiber zurück. Sie leiten die geprüften Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraums dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zu. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den zusammenfassenden Bericht und leitet diesen bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von diesem beauftragten Stelle zu.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung entgegen § 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Anhang 1

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Anhang 2

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Anhang 3

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Eingangsformel AbwEmErklV

Aufgrund des § 126 a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 2

Erklärungspflicht

§ 2 Erklärungspflicht Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der für die Zulassung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen vom Dritten erklärt werden.

§ 3

Inhalt und Form der Emissionserklärung

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung (1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung. (2) Die nach § 2 zuständige Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4

Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung (1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind. (2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist. (3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern. (4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5

Ermittlung der Emissionen

§ 5 Ermittlung der Emissionen (1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht: 1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen, 2. Berechnungen auf der Grundlage von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen, 3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind, oder Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. (2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6

Zusammenfassung der Daten beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie

§ 6 Zusammenfassung der Daten beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Die Wasserbehörden prüfen die Angaben der Emissionserklärung auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Unterlagen und geben Erklärungen mit offensichtlichen Fehlern zur Überarbeitung an den Betreiber zurück. Sie leiten die geprüften Daten spätestens 12 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraums dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zu. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den zusammenfassenden Bericht und leitet diesen dem Umweltbundesamt jeweils 15 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraums zu. Abweichend von den Terminen nach Satz 2 und 3 sind für den ersten Bericht die durch die Wasserbehörde geprüften Daten dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bis zum 31. Mai 2003 vorzulegen; der zusammenfassende Bericht ist dem Umweltbundesamt bis zum 20. Juni 2003 vorzulegen.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.