AbwAnlInvZuwV HE · Hessen

Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 26. April 2002

Ausfertigungsdatum:
26.04.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 97
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 26. April 2002

V aufgeh. durch Verordnung vom 8. Februar 2006 (GVBl. I S. 31)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218)
§ 3

Auszahlung, Nachweise

§ 3 Auszahlung, Nachweise(1) Der erste Jahresbetrag der pauschalen Zuweisung entsprechend der Mittelbereitstellung im Landesprogramm wird nach Anzeige bei der nach § 4 zuständigen Behörde über den erfolgten Baubeginn sowie der Bestätigung des Zuweisungsempfängers, dass die Zuweisung nach Satz 4 verwendet werden kann, gezahlt. Weitere Jahresbeträge des betreffenden Landesprogramms werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. September ausgezahlt. Von der Regelung nach Satz 1 und 2 können bei Maßnahmen, bei denen der Zuweisungsempfänger einen erhöhten Bedarf an zuweisungsfähigen Mitteln infolge eines zügigeren Baufortschritts nachweist, auf dessen Antrag Abweichungen zugelassen werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Die ausgezahlte Zuweisung ist jeweils bis zum Jahresende zu verwenden; der erste Jahresbetrag ist ausnahmsweise bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres zu verwenden, wenn er nach dem 30. September ausgezahlt worden ist. Nicht rechtzeitig verwendete Beträge sind nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Zum 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres ist zu bestätigen, dass die Mittel des Folgejahres für die Weiterführung der Maßnahme benötigt werden. Geht diese Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt ein, werden die weiteren Teilzahlungen in der ursprünglich vorgesehenen Höhe und Reihenfolge vom nächstmöglichen Zahlungstermin an ausgezahlt. (2) Spätestens bis zum 30. November des auf die letzte Auszahlung folgenden Jahres, im Fall des Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres hat der Zuweisungsempfänger der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die nach Abs. 1 vorgegebene zeitliche Verwendung der Zuweisung und über die Berechnung des eventuell entstandenen Zinsanspruches des Landes nach Abs. 1 Satz 5 sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Eine Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Aufgliederung der Kostenrichtwerte ist spätestens ein Jahr nach der wasserrechtlichen Abnahme der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Sofern die Zuweisung die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig hergestellte - Maßnahme übersteigt, ist sie für andere nach § 1 Abs. 2 förderbare Maßnahmen zu verwenden oder dem Land zu erstatten. Die nach § 4 zuständige Behörde ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Soweit die Anlage in geringerem Umfang (nach Maßgabe der Kostenrichtwerte) als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung auf Grund der Kostenrichtwerte; Überzahlungen sind zu erstatten und ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Verringerung mit schriftlicher Zustimmung der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde durch eine zusätzliche Maßnahme ausgeglichen wird. Die Zustimmung kann auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 2500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind.

Anlage AbwAnlInvZuwV

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Eingangsformel AbwAnlInvZuwV

Aufgrund des § 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I S. 146) wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

Pauschale Investitionszuweisung zum Bau von Abwasseranlagen

§ 1 Pauschale Investitionszuweisung zum Bau von Abwasseranlagen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel pauschale Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung im Rahmen eines Landesprogrammes erhalten. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. (2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die Kostenrichtwerte festgelegt sind. Nicht gefördert werden: 1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,2. Hausanschlüsse,3. Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der stationierten ausländischen Streitkräfte,4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren, auch unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung beitragen. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Behebung von Elementarschäden. Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung können auch in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden. Im Übrigen werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), verzichtet wird. (3) Das Landesprogramm des jeweiligen Jahres umfasst die Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen mit der Angabe, in welchen Jahren diese ausgezahlt werden. Das Programm wird von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium festgestellt.

§ 2

Berechnung der Investitionszuweisung

§ 2 Berechnung der Investitionszuweisung(1) Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den in der Anlage enthaltenen Kostenrichtwerten für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene Maßnahme ergeben. (2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen gewährt das Land je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers eine Zuweisung, die in der Regel zwischen 40 und 60 vom Hundert beträgt; der Finanzierungsanteil des Landes erhöht sich jeweils um 2,5 Prozentpunkte für Empfänger, deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte übersteigt. (3) Für Maßnahmen, bei denen der Förderantrag nach dem 31. Dezember 2003 gestellt wird, beträgt der in Abs. 2 genannte regelmäßige Fördersatz 35 bis 55 vom Hundert.

§ 3

Auszahlung, Nachweise

§ 3 Auszahlung, Nachweise(1) Der erste Jahresbetrag der pauschalen Zuweisung entsprechend der Mittelbereitstellung im Landesprogramm wird nach Anzeige bei der nach § 4 zuständigen Behörde über den erfolgten Baubeginn sowie der Bestätigung des Zuweisungsempfängers, dass die Zuweisung nach Satz 4 verwendet werden kann, gezahlt. Weitere Jahresbeträge des betreffenden Landesprogramms werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. September ausgezahlt. Von der Regelung nach Satz 1 und 2 können bei Maßnahmen, bei denen der Zuweisungsempfänger einen erhöhten Bedarf an zuweisungsfähigen Mitteln infolge eines zügigeren Baufortschritts nachweist, auf dessen Antrag Abweichungen zugelassen werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Die ausgezahlte Zuweisung ist jeweils bis zum Jahresende zu verwenden; der erste Jahresbetrag ist ausnahmsweise bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres zu verwenden, wenn er nach dem 30. September ausgezahlt worden ist. Nicht rechtzeitig verwendete Beträge sind nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Zum 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres ist zu bestätigen, dass die Mittel des Folgejahres für die Weiterführung der Maßnahme benötigt werden. Geht diese Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt ein, werden die weiteren Teilzahlungen in der ursprünglich vorgesehenen Höhe und Reihenfolge vom nächstmöglichen Zahlungstermin an ausgezahlt. (2) Spätestens bis zum 30. November des auf die letzte Auszahlung folgenden Jahres, im Fall des Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres hat der Zuweisungsempfänger der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die nach Abs. 1 vorgegebene zeitliche Verwendung der Zuweisung und über die Berechnung des eventuell entstandenen Zinsanspruches des Landes nach Abs. 1 Satz 5 sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Eine Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Aufgliederung der Kostenrichtwerte ist spätestens ein Jahr nach der wasserrechtlichen Abnahme der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Sofern die Zuweisung die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig hergestellte - Maßnahme übersteigt, ist sie für andere nach § 1 Abs. 2 förderbare Maßnahmen zu verwenden oder dem Land zu erstatten. Die nach § 4 zuständige Behörde ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Soweit die Anlage in geringerem Umfang (nach Maßgabe der Kostenrichtwerte) als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung auf Grund der Kostenrichtwerte; Überzahlungen sind zu erstatten und ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Verringerung mit schriftlicher Zustimmung der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde durch eine zusätzliche Maßnahme ausgeglichen wird. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 2500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind.

§ 4

Zuständigkeiten

§ 4 ZuständigkeitenZuständig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und 4 ist die Obere Wasserbehörde, wenn für die betroffene Anlage die Erteilung einer Genehmigung erforderlich ist und hierfür die Obere Wasserbehörde zuständig ist. Sie ist auch für alle mit dieser Anlage in Verbindung stehenden Kanäle sowie nicht angeschlossene Anlagen im Einzugsbereich dieser genehmigten Anlage zuständig. In allen anderen Fällen ist die Untere Wasserbehörde zuständig. Außer im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 3 kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium Aufgaben im Rahmen der Abwicklung der Landesprogramme auf die Obere Wasserbehörde übertragen.

§ 5

Übergangsvorschriften

§ 5 ÜbergangsvorschriftenFür Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind, gilt das bisherige Recht fort, es sei denn, dass sich infolge der Änderungen einer Maßnahme eine Erhöhung der Zuweisung ergeben würde.

§ 6

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 6 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 25. April 1995 (GVBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. I S. 234), sowie § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 21. August 1997 (GVBl. I S. 296) werden aufgehoben.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.