HAbwAG · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) In der Fassung vom 22. Mai 1997

Fundstelle:
GVBl. I 1997, 248
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§ 13

Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger

§ 13 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger Die Abgabe wird von der für die Wasserbehörde sachlich und örtlich zuständigen Staatskasse erhoben. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu.

§ 18

Verwaltungsaufwand

§ 18 Verwaltungsaufwand (zu § 13 Abwasserabgabengesetz ) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken. Der in einem Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand ist dem für die Abwasserabgabe zuständigen Ministerium über die obere Wasserbehörde zum 1. November für das jeweilige laufende Haushaltsjahr, erstmals zum 1. November 2005, getrennt nach Sach- und Personalaufwand, zu melden.

§ 1

Abgabepflicht für Dritte

§ 1 Abgabepflicht für Dritte (zu § 9 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz ) Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

§ 10

Zuständigkeit

§ 10 Zuständigkeit Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den nach § 94 Hessisches Wassergesetz zuständigen Wasserbehörden. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie beteiligen. § 94 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz gilt für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz entsprechend.

§ 11

Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist

§ 11 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist (1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungsjahres von Amts wegen festgesetzt. (2) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle des § 8 seit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, wenn die Abgabe hinterzogen worden ist. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes und § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt die Frist nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme.

§ 12

Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung

§ 12 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung (1) Die Abgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abgabe sind Vorauszahlungen bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides. (2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

§ 13

Erhebung der Abgabe

§ 13 Erhebung der Abgabe Die Abgabe wird von der für die Wasserbehörde sachlich und örtlich zuständigen Staatskasse erhoben.

§ 14

Überwachung

§ 14 Überwachung Die Wasserbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Der Abgabepflichtige hat die Überwachung zu dulden. Er hat insbesondere zur Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Werte eingehalten werden, 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit und 2. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebsgrundstücke und -räume nach Nr. 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befriedeten Besitztum gehören, zu gestatten. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 15

Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 15 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454, 1977 I S. 95) und der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 645). (2) Für die Stundung und den Erlaß von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten § 222 und § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung entsprechend. § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einer sachlichen Unbilligkeit der Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu beachten ist. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die nach § 10 zuständige Wasserbehörde. (3) Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden. (4) Soweit die Abgabe oder die Vorauszahlung erst nach Fälligkeit entrichtet wird, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe oder Vorauszahlung zu zahlen.

§ 16

Zweckbindung

§ 16 Zweckbindung (zu § 13 Abwasserabgabengesetz ) Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach § 18 der Zweckbindung des § 13 Abwasserabgabengesetz entsprechend verwendet. Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahmen aus der Abwasserabgabe.

§ 17

Vergabegrundsätze

§ 17 Vergabegrundsätze (zu § 13 Abwasserabgabengesetz ) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist im Rahmen seiner Zweckbindung bevorzugt zu verwenden für Maßnahmen 1. an örtlichen und regionalen Schwerpunkten der Gewässersanierung, 2. in sektoralen Schwerpunkten der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren.

§ 18

Verwaltungsaufwand

§ 18 Verwaltungsaufwand (zu § 13 Abwasserabgabengesetz ) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken.

§ 19

Bußgeldvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Anforderung der Wasserbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 14 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abwasserabgabengesetz .

§ 2

Abwälzbarkeit der Abgabe

§ 2 Abwälzbarkeit der Abgabe (zu § 9 Abs. 1 und 2 Abwasserabgabengesetz ) (1) Die Gemeinden wälzen 1. die ihnen für eigene Einleitungen entstehenden, 2. die ihnen nach § 1 anstelle von Abwassereinleitern entstehenden, 3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegten Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Gesetz über kommunale Abgaben. (2) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Abwasserabgabengesetz oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 Abwasserabgabengesetz , so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden.

§ 20

Einschränkung von Grundrechten

§ 20 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz , Art. 3 Verfassung des Landes Hessen ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 Grundgesetz , Art. 8 Verfassung des Landes Hessen ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 3

Ausnahme von der Abgabepflicht

§ 3 Ausnahme von der Abgabepflicht (zu § 10 Abs. 2 bis 4 Abwasserabgabengesetz ) (1) Die obere Wasserbehörde kann das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist. (2) Im Falle des § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes wird der maßgebliche Dreijahreszeitraum nach der Inbetriebnahme der Anlage festgestellt. Wurden bereits Aufwendungen mit der auf den davor liegenden Zeitraum entfallenden Abwasserabgabe verrechnet, ist die Abgabe nachzuerheben. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes zurückzuzahlen.

§ 4

Nachklärteiche

§ 4 Nachklärteiche (zu § 3 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz ) Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird von der Wasserbehörde geschätzt. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 5

Vorbelastung

§ 5 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz ) Die Wasserbehörden können für Gewässer oder Teile von Gewässern durch Rechtsverordnung mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht unterschreiten soll. Die Vorbelastung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 6

Niederschlagswasser

§ 6 Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz ) (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist auf Antrag abgabenfrei, wenn die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. (2) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen, die den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Der maßgebliche Dreijahreszeitraum wird nach der Inbetriebnahme festgestellt. Werden die Anlagen nicht in Betrieb genommen, die jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten oder ist die Abgabepflicht für den davor liegenden Zeitraum nach Satz 1 nicht entstanden, entsteht die Abgabepflicht rückwirkend. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht zu verzinsen.

§ 7

Ermittlung auf Grund des Bescheides

§ 7 Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 4 Abs. 1, 2 und 5 ; § 6 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz ) (1) Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Meßergebnissen mitzuteilen. (2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Wasserbehörde, daß er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Sind diese Angaben oder Nachweise unrichtig oder wird die erklärte Abwassermenge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs. 5 Satz 6 des Abwasserabgabengesetzes .

§ 8

Vorlage von Daten und Unterlagen

§ 8 Vorlage von Daten und Unterlagen (zu § 11 Abwasserabgabengesetz ) (1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Berechnung der Schadeinheiten durch den Abgabepflichtigen oder eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige die hierfür erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. (2) Erklärungen und erforderliche Angaben nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. (3) Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzahlen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßgebend.

§ 9

Pauschalierung bei Kleineinleitungen

§ 9 Pauschalierung bei Kleineinleitungen (zu § 8 Abwasserabgabengesetz ) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muß dabei sichergestellt sein. Ferner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig entweder anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung verwendet wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.