AbmVO · Hessen

Verordnung über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen (Abmarkungsverordnung - AbmVO -) Vom 9. Dezember 1992

Ausfertigungsdatum:
09.12.1992
Fundstelle:
GVBl. I 1992, 637
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AbmVO

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453) wird verordnet:

§ 1

Form der Grenzen

§ 1 Form der Grenzen (1) Grundstücksgrenze ist in der Regel die gradlinige Verbindung zweier Grenzpunkte. (2) Wird eine Grundstücksgrenze durch einen Kreisbogenabschnitt gebildet, so ist dieser durch die Angabe des Radius und mindestens dreier Grenzpunkte (Bogenanfangs-, Scheitel- und Endpunkt) festzulegen. (3) Andere Krümmungsverhältnisse der Grenzlinie sind nicht zugelassen. Erforderlichenfalls ist der Grenzverlauf, insbesondere an Straßen, durch Zerlegen in entsprechend kleinere Grenzabschnitte mit geradlinigen oder kreisförmigen Grenzlinien festzulegen.

§ 2

Beschaffenheit der Grenzmarken

§ 2 Beschaffenheit der Grenzmarken (1) Für die dauerhafte Abmarkung von Grenzen können verwendet werden: 1. natürliche Steine oder Betonsteine Diese müssen wetterbeständig, dauerhaft und mindestens 60 cm lang sein. Der Querschnitt des Kopfes soll möglichst quadratisch sein und eine Seitenlänge von etwa 12 cm haben. 2. Kunststoffmarken Kunststoffmarken sollen ebenfalls mindestens 60 cm lang und so beschaffen sein, daß sie bei Stößen möglichst in ihrem Schaft horizontal abknicken. Der über dem Boden verbleibende Kopf der Marke soll quadratischen Querschnitt mit einer Mindestkantenlänge von 10 cm haben. 3. Bolzen, Rohre, Nägel, Klebemarken, Meißelzeichen 4. dauerhafte Pfähle In sumpfigem Gelände können dauerhafte Pfähle verwendet werden, die mindestens 1 m lang sind; ihr Durchmesser muß wenigstens 10 cm betragen. (2) Bestehen zur Abmarkung der Landesgrenze besondere Vereinbarungen, so sind Grenzmarken nach der vereinbarten Art und Größe zu verwenden.

§ 3

Unterirdische Sicherung

§ 3 Unterirdische Sicherung Werden natürliche Steine, Betonsteine oder Kunststoffmarken zur Abmarkung verwendet, so sind diese - soweit möglich - durch eine zusätzliche Markierung unterirdisch zu sichern.

§ 4

Grundsätze

§ 4 Grundsätze (1) Von der Verpflichtung, Grundstücksgrenzen dauerhaft durch Grenzmarken oder in anderer geeigneter Weise zu kennzeichnen, werden ausgenommen 1. Grenzen zwischen Grundstücken, die dem Gemeingebrauch dienen, 2. Grenzen, die am oder im Bett von Gewässern verlaufen und den natürlichen Veränderungen des Gewässers folgen, 3. Grenzen von Holzabfuhrwegen, die durch geschlossene Waldungen führen, sofern die Grundstücke beiderseits des Weges ein und demselben Eigentümer gehören, 4. Grenzen zwischen Grundstücken ein und desselben Eigentümers, wenn die Grundstücke gebildet werden oder gebildet worden sind, um eine unterschiedliche Belastung zu ermöglichen oder eine unterschiedliche Nutzung abzugrenzen, und die Grundstücke weiterhin eine wirtschaftliche Einheit bilden, 5. Grenzen zwischen Grundstücken von Eheleuten sowie von Eigentümern, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, wenn die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, 6. Grenzen zwischen Grundstücken, die zusammenhängend und großflächig bewirtschaftet oder stillgelegt werden, wenn diese Bewirtschaftung oder Stillegung auf Vertrag oder Gesetz beruht, 7. Grenzen von Grundstücken, wenn diese nach § 68 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), gebildet werden, 8. Grenzen von Grundstücken, die zur Abwicklung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder einer Umlegung nach dem Baugesetzbuch vorübergehend gebildet werden. (2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 6 können auch vorhandene Grenzmarken entfernt werden, wenn sie die zusammenhängende Bewirtschaftung erschweren. (3) Auf die Wiederherstellung verlorengegangener Grenzmarken in bebauten Gebieten kann verzichtet werden, wenn die Grenzen durch dauerhafte Grenzeinrichtungen gekennzeichnet sind.

§ 5

Zurückstellung der Abmarkung

§ 5 Zurückstellung der Abmarkung Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die neuen Grenzmarken durch unmittelbar folgende Baumaßnahmen verschüttet oder erheblich beschädigt werden oder verloren gehen.

§ 6

Vermessungstechnische Voraussetzungen

§ 6 Vermessungstechnische Voraussetzungen Ausnahmen von der Abmarkungspflicht und die Zurückstellung der Abmarkung sind nur dann zulässig, wenn die in Betracht kommenden Grenzpunkte anhand des Katasternachweises vermessungstechnisch eindeutig festgestellt werden können.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.